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Grundgesetz
Sicherlich haben Sie schon von dem Grundgesetz, unser angeblichen Verfassung, wie einige Politiker uns sonstige Personen behaupten, gehört. Auch hier gibt es Ungereimtheiten,
über die man nicht gerne spricht.
1. Das Grundgestz ist keine Verfassung, so hat es schon Carlo Schmidt (Abgeordneter des Parlamentarischen Rates) in einer Rede gesagt, hier ist nun ein Ausschnitt dieser:
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“... Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und Inhalte seiner poltischen Existenz. ... Nur wo der Wille der Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille
nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, ..., wird ein Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes gebohren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des
Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein
Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. ... Nur das gesamte deutsche Volk kann “volkssouverän” handeln und nich ein Partikel davon. ... Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen
hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen. ... Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz
zur Organisation der heute freigebenen Hoheitsrechte des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschießen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen.
Wir haben keinen Staat zu errichten. ...”
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Hieraus geht schon hervor, dass die Begründer des Grundgesetzes keine Verfassung schaffen wollten (Weitere Äußerungen von Carlo Schmidt konte man erst kürzlich im Spiegel 20/2003 finden). Wäre das Grundgesetz wirklich eine Verfassung, wieso heißt es dann “Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland” und nicht “Verfassung der Bundesrepublik Deutschland”? Dazu wurde das
Grundgesetz bis zum heutigen Tag 138 geändert bei 146 Artikeln, so viele Änderungen gibt es in keiner wirklichen Verfassung auf der
Welt. In Artikel 146 des GG steht auch, dass das GG seine Gültigkeit an dem Tage verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist, daran lässt sich dann auch der provisorische Charakter des GG wieder erkennen (Die BRD war auch nur als Provisorium gedacht) und dass das GG nie in freier Entscheidung beschlossen worden
war. Des weiteren heißt es in der alten Präambel “... hat sich das Deutsche Volk in den Ländern ..., um dem staatlichen Leben für die Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben
, ... dieses Grundgesetz ... beschlossen”. Leider scheren sich die Politiker nicht darum, Artikel 146 zu verwirklichen.
2. Da wären wir schon beim zweiten Problem. Was ist denn eigentlich mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919? Da sie von den
Alliierten nie aufgehoben worden war, müsste sie eigendlich noch Gütigkeit besitzen, da eine Verfassung nichts anderes ist als ein
Gesetz ist und wenn ein Gesetz nicht aufgehoben wird, gilt es weiter. Das Bundesfassungsgericht hat auch im Urteil 2Bvf1/73 folgendes festgestellt:
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Auszug aus Urteil 2Bvf1/73: “... Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein westdeutscher Staat gegründet, sondern nur ein Teil Deutschlands neu organisiert. ... Sie (die BRD) beschränkt
staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.
Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, ...”
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Da das Deutsche Reich immer noch existent ist und Rechtsfähigkeit besitzt (s. Deutsches Reich), gilt auch die Verfassung noch. Das
Grundgestez gilt hingegen nur im Geltungsbereich der BRD. Dazu wurden in Artikel 140 GG fünf Artikel aus der Weimarer Verfassung
übernommen mit dem Vermerk, dass Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung von 1919 Bestandteil dieses
Grundgesetzes sind. Also kann Artikel 140 GG nur dadurch bestehen, dass die Weimarer Verfassung noch Gültigkeit besitzt.
3. Nun beschäftigen wir uns mal mit dem Geltungsbereich, in dem das Grundgesetz gilt und die BRD nur Hoheitsgewalt ausüben darf,
wie das Bundesverfassungsgericht es festgestellt hat (s. 2.). Nun schauen wir mal ins GG unter Art.23. Dort finden wir jetzt keinen
Geltungsbereich mehr, sondern irgendetwas über die EU. Der Fußnote ist zu entnehmen, dass der Artikel durch den Einigungsvertrag
vom 31.08.1990 aufgehoben wurde. Also bedeutet das, da kein Geltungsbereich mehr festgelegt ist, dass die BRD ohne rechtliche
Grundlage weiterexistiert und Hoheitsgewalt anwendet, was sie eigentlich mehr nicht dürfte. In der Präambel des GG sind aber
wiederum alle Länder aufgelistet, ob das nun der Geltungsbereich ist oder nicht, kann ich Ihnen auch nicht sagen. Ich habe beim
Bundesverfassungsgericht diesbezüglich nachgefragt. Man antwortete mir, dass Bundesverfassungsgericht keine Rechtsauskünfte gibt.
Auf meinem darauffolgenden Schreiben fragte ich nach, wer mir denn Rechtsauskunft geben könne, als Antwort bekam ich einen Brief
unter welchen Voraussetzungen ich das Bundesverfassungsgericht anrufen kann, aber keine Antwort auf meine Frage. In Artikel 144
(2) wird nochmals auf den alten Artikel 23 hingewiesen, daraus ist zu schließen, dass Artikel 144 (2) davon ausgeht, dass die BRD aus den in Artikel 23 aufgeführten Ländern besteht.
Was mir jetzt erst später aufgefallen ist, steht auch in diesem vielseitigen Urteil 2Bvf1/73, indem festgestellt wird, dass die BRD aus den
in Art. 23 GG genannten Ländern besteht (s. 2.), da ja jetzt keine Länder mehr in Art. 23 aufgelistet sind, hat die BRD keine Länder
mehr, aus denen sie bestehen kann. Selbst wenn der Geltungsbereich jetzt nicht mehr Art. 23 ist, sondern die Präambel, besteht die
BRD aus den Ländern des Art. 23, die dort jedoch nicht mehr aufgelistet sind. Noch mal zu Information: ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes ist unantastbar und hat solange Rechtsgültigkeit und Gesetzeskraft bis etwas anderes vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wird.
Ob sich die BRD durch die Streichung des Art. 23 selbst aufgelöst hat, kann man drüber streiten, auf alle Fälle wollen deutsche
Behörden keine Auskünfte darüber geben, so könnte man annehmen, das dies so ist. Und wenn dieses so ist, handelt seit des
Inkrafttreten des Einigungsvertrag am 29.09.1990 die Bundesregierung und alle andren Ämter/Behörden auf Bundesebene ohne Legitimation, somit sind auch alle Gesetze und Verordnungen seit diesem Zeitpunkt nichtig.
4. In der neuen Präambel heißt es: “..., hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetzt gegeben.” So ganz richtig ist diese Aussage nicht, denn der Parlamentarische Rat wurde von den Alliierten eingesetzt,
hatte von den Alliierten einige Auflagen für den Inhalt des GG bekommen und musste erst von den Alliierten genehmigt werden. Wie
oben schon erwähnt, hat sich das Deutsche Volk in den westalliierten Länder nur eine neue staatliche Ordnung für eine Übergangszeit gegeben und keine Verfassung. Die Freiheit (s. Souveränität) und Einheit Deutschlands ist bis heute nicht vollendet, wie es fälschlicher
Weise in der Präambel behauptet wird, da dass ursprüngliche GG von der Einheit Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937 ausgegangen war, wie es die Alliierten festgelegt hatten. Dies ist auch den Wahlplakaten aus dieser Zeit zu entnehmen. Artikel 116 geht auch von den Grenzen vom 31.12.1937 aus.
5. Es folgt ein Schreiben des Referenten für Innen- und Rechtspolitik der Grünen zum Grundgesetz:
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Sehr geehrter Herr .....,
Sie haben mit Ihrer Einschätzung des Art. 146 GG Recht. In der Tat war es die Absicht der Eltern des Grundgesetzes, im Falle der Wiedervereinigung die künftige Staatsform im
Rahmen einer Volksabstimmung über die neue Verfassung entscheiden zu lassen. Das Grundgesetz ist schon vom Namen her nicht als \"normale\" Verfassung vorgesehen gewesen. Es wurde lediglich von einem
Parlamentarischen Rat (keiner gewählten Verfassungsgebenden Versammlung) ausgearbeitet und in den Landtagen (nicht vom Volk) abgestimmt.
Nach 1990 versuchte insbesondere das Kuratorium für einen
demokratisch verfassten Bund deutscher Länder den Gedanken der verfasssunggebenden Versammlung im Zuge des Einigungsprozesses wiederzubeleben. Diese Bemühungen scheiterten an der Regierung Kohl, die eine
Vereinigung über den damaligen Art. 23 GG in die Wege leitete. Die DDR trat der Bundesrepublik lediglich bei. Wir Grüne standen im Verein mit den Bürgerbewegungen sehr allein auf weiter Flur. Die West-Grünen
mussten 1990 sorgar den Bundestag verlassen, was ihren Einfluss auf den weiteren Verlauf der Dinge entscheidend geschwächt hat.
Ein kleiner Ausläufer der Verfassungsdiskussion war dann lediglich die
Einrichtung der Gemeinsamen Verfassungsdiskussion von Bundestag und Bundesrat. Dieses Gremium bereitete aber lediglich eine kleinere Grundgesetzänderung vor. Unser Dr. Ullmann trat daher aus diesem Gremium unter
Protest zurück.
Nach meiner Übersicht liegen dem Bundesverfassungsgericht Klagen gegen die Missachtung des § 146 GG vor. Es gibt dazu auch eine Dissertation von Karlheinz Merkel, die im Buchhandel
erhältlich ist. Von Dr. Ullmann sind zum Thema auch einige Texte veröffentlicht.
Leider ist die Diskussion darüber öffentlich völlig zum Erliegen gekommen. Es wäre außerordentlich spannend, wenn sich dies
ändern würde. Leider sehe ich im Moment keine gesellschaftliche Bewegung in diese Richtung. Die aktuellen Fragen wie Arbeitslosigkeit sind oft nur am Rande Verfassungsfragen (am ehesten noch der Bereich
Bildung). Ich gehe aber davon aus, dass wir eines Tages wieder eine Diskussion bekommen werden. Das könnte möglicherweise im Zusammenhang mit der Föderalismusdiskussion im Kontext der
Reform der Finanzverfassung der Fall sein, die von der Gemeinsamen Verfassungskommission nicht einmal angegangen wurde.
Mit freundlichen Grüßen i.A. Jürgen Roth
(Referent für Innen- und Rechtspolitik)
Rotraud Delidakis Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Koordinationsbüro des Arbeitskreises 3 Innen, Recht, Frauen und Jugend
Tel.: 030 - 227 52539 Fax: 030 - 227 56163 www.gruene-fraktion.de
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Download des Kompletten Bundesverfassungsgerichtsurteil 2Bvf1/73 als MS Word Dokument
Urpräambel des GG Genehmigungsschreiben der Alliierten zum Grundgesetz Einigungsvertrag vom 31.08.1990 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Eingungsvertages vom 16.10.1990 (PDF-Format)
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