GOLDEN SPIKE - VEREIN "GOLDEN SPIKE" - Satzung, Vorstand
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GOLDEN SPIKE
US PROTOTYPE MODEL RAILROADERS OF AUSTRIA

VEREIN "GOLDEN SPIKE" - Satzung, Vorstand

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Satzung des Modelleisenbahnvereins
GOLDEN SPIKE - US Prototype Model Railroaders of Austria


1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen "Modelleisenbahnverein GOLDEN SPIKE - US Prototype Model Railroaders of Austria".
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien.
1.3 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Raum Wien und Umgebung.


2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein ist gemeinnützig, und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Etwaige Überschüsse aus der Vereinsgebarung sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus etwaigen Überschüssen.
2.2 Der Verein bezweckt die Förderung des Modellbaugedankens und die Erhöhung des Informationsstandes über amerikanische Eisenbahnen durch Informations- und Erfahrungsaustausch. Der Verein beabsichtigt Entwurf, Bau und Betrieb einer Modellbahnanlage nach amerikanischem Vorbild zur modellbahnerischen Nachbildung der von Eisenbahnen erfüllten Transportaufgaben. Der Verein plant die Erzielung von Synergien durch Vernetzung.


3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
a) Ideelle Tätigkeiten: Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen, Diskussionsabende, Übungen, Training, Seminare und Kongresse, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Werkstatt, einer Bibliothek und eines Archivs, gemeinsame Einkäufe, Vernetzung mit anderen Institutionen.
b) Erforderliche finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinsziels werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, freiwillige Beiträge mit oder ohne Zweckbestimmung, Spenden und Sammlungen, private und öffentliche Subventionen, Vermächtnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen, Einnahmen aus der Durchführung von Projekten und Kursen, Refundierungen für die Benutzung der Einrichtungen des Vereins, Vergütungen für die Vorbereitung auf Zertifizierungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
3.2 Ein Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.


4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) korrespondierende Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder tragen zur Erreichung der Ziele des Vereins bei.
4.3 Fördernde Mitglieder fördern den Verein durch Zahlung einer erhöhten Beitrittsgebühr und eines erhöhten Mitgliedsbeitrags über einen von der Hauptversammlung festzulegenden Mindestzeitraum. Ordentliche Mitglieder können jederzeit zu fördernden Mitgliedern werden, indem sie die Differenz aus Beitrittsgebühr und erhöhter Beitrittsgebühr bezahlen und sich zur Zahlung des erhöhten Mitgliedsbeitrags über den angeführten Mindestzeitraum verpflichten. Fördernde Mitglieder können wieder zu ordentlichen Mitgliedern werden, nachdem sie dies entsprechend dem oben angeführten Zeitraum schriftlich dem Vorstand angekündigt haben. Eine Rückstufung zu ordentlichen Mitgliedern kann durch den Vorstand erfolgen (die Regelungen zur Streichung ordentlicher Mitglieder gelten dabei sinngemäß).
4.4 Korrespondierende Mitglieder stehen in laufendem Kontakt mit dem Verein.
4.5 Zu Ehrenmitgliedern können physische oder juristische Personen ernannt werden, die sich um den Verein bzw. seine Zielsetzungen in besonderem Maße verdient gemacht haben.


5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische Personen werden.
5.2 Das Aufnahmeersuchen um die Mitgliedschaft ergeht schriftlich an den Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet - ausgenommen Ehrenmitglieder - der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
5.3 Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
5.4 Über die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands.


6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b) freiwilligen Austritt: ein entsprechendes Ansuchen ist mindestens drei Monate vorher schriftlich an den Vorstand zu richten,
c) Streichung: kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit Zahlungen im Rückstand ist,
d) Ausschluss: kann vom Vorstand wegen Verstoßes gegen die Satzung oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden; gegen den Ausschluss kann an die Hauptversammlung berufen werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
6.2 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.1 (d) angeführten Gründen von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
6.3 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bereits geleistete Beiträge an den Verein werden nicht zurückerstattet.


7. Rechte der Mitglieder

7.1 Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind in den Hauptversammlungen antragsberechtigt. Alle Mitglieder können Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nehmen und an Aktivitäten des Vereins teilnehmen.
7.2 Ordentliche und fördernde Mitglieder, die mit der Entrichtung der Beiträge nicht im Rückstand sind, sind darüberhinaus in der Hauptversammlung stimmberechtigt und wahlberechtigt, und sie können in den Vorstand gewählt werden.
7.3 Ordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder können zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
7.4 Juristische Personen werden durch jeweils einen von ihnen namhaft gemachten Delegierten vertreten.
7.5 Die Mitglieder haben das Recht, in der Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.


8. Pflichten der Mitglieder

8.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins in Misskredit gebracht werden könnte. Sie haben die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8.2 Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
8.3 Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder sind verpflichtet, einen aktiven Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele zu erbringen.


9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Hauptversammlung,
b) Vorstand,
c) Arbeitsgruppen und Komitees,
d) Rechnungsprüfer,
e) Schiedsgericht.


10. Hauptversammlung

10.1 Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
10.2 Teilnahme- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder sowie die Rechnungsprüfer. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und fördernde Mitglieder.
10.3 Eine außerordentliche Hauptversammlung hat über Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder über Antrag eines Rechnungsprüfers oder von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder längstens 3 Monate nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
10.4 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin - außer bei Gefahr im Verzug - unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich (per e-mail, Fax, Post oder auf anderem Wege) einzuladen. Weitere Tagesordnungspunkte können bis zwei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich oder mündlich beim Vorstand eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor Versammlungstermin zu versenden.
10.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
10.6 Der Präsident leitet die Hauptversammlung. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten. Über die weitere Reihenfolge der Vertretungen entscheidet die Dauer der Mitgliedschaft im Verein, und bei gleicher Mitgliedschaftsdauer entscheidet das Alter.
10.7 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei der Hauptversammlung eine Stimme. Juristische Personen werden durch jeweils einen von ihnen namhaft gemachten Delegierten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei an jedes Mitglied maximal 2 weitere Stimmen übertragen werden können. Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden.
10.8 Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Delegierten) beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zum festgelegten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet eine weitere Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
10.9 Beschlüsse und Wahlen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


11. Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung entscheidet durch Beschluss über folgende Angelegenheiten:

a) Wahl und Abberufung der laut Satzung von ihnen zu wählenden Vorstandsmitglieder,
b) Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer,
c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
d) Genehmigung des Budgetvoranschlags,
e) Annahme des Rechnungsabschlusses,
f) Entlastung des Vorstands,
g) Berufungen gegen Ausschluss von Mitgliedern,
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Festsetzung allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, gestaffelt nach verschiedenen Gruppen von Mitgliedern, eventuell gestaffelt für Mitglieder verschiedener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit,
j) Änderung der Satzung,
k) freiwillige Auflösung des Vereins,
l) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


12. Der Vorstand

12.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 9 Mitgliedern, wobei bei Vorhandensein einer genügenden Anzahl geeigneter Kandidaten die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht kleiner als 5 sein sollte:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Schriftführer,
d) dem Finanzreferenten,
e) stellvertretendem Schriftführer und stellvertretendem Finanzreferenten,
f) den weiteren Vorstandsmitgliedern.
Präsident und Vizepräsident, Schriftführer und stellvertretender Schriftführer sowie Finanzreferent und stellvertretender Finanzreferent müssen jeweils unterschiedliche Personen sein.
12.2 Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Hauptversammlung jeweils für die Zeitdauer von zwei Jahren. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer des Vorstandes bis zur Konstituierung eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
12.3 Die Hauptversammlung bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder den Präsidenten und Vizepräsidenten.
12.4 Soferne es entsprechend viele fördernde Mitglieder gibt, soll sich der Vorstand mindestens zur Hälfte aus diesen Mitgliedern (bzw. ihren Delegierten) zusammensetzen und zumindest der Präsident oder der Vizepräsident aus dem Kreis dieser Personen gestellt werden.
12.5 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
12.6 Die Sitzung des Vorstandes findet nach Erfordernis, mindestens aber dreimal pro Jahr statt. Der Vorstand wird vom Präsidenten (bzw. bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, etc., entsprechend Abschnitt 12.9) schriftlich einberufen.
12.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, könne Beschlüsse im Umlaufweg erfolgen.
12.8 Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
12.9 Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
12.10 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung bzw. Rücktritt.
12.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands (der jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam wird) an die Hauptversammlung zu richten.


13. Aufgaben des Vorstands

13.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Veereinsorgan zugewiesen sind.
13.2 Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
13.3 In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Budgetvorschlages,
b) Erstellen des Rechenschaftsberichts,
c) Erstellen des Rechnungsabschlusses,
d) eventuelle Stundung von Mitgliedsbeiträgen,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung,
g) Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
h) Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Komitees sowie Ernennung und Abberufung deren Mitglieder,
i) Entgegennahme der Berichte von Arbeitsgruppen und Komitees,
j) Aufnahme, Ausschluss, Rückstufung und Streichung von Mitgliedern (ausgenommen Ehrenmitgliedern),
k) Beschlüsse über Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten,
l) Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Vereinen oder Institutionen,
m) gesetzliche Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden,
n) Nachfristsetzung oder Ersatzvornahme zur Nominierung des Schiedsgerichtsvorsitzenden bei Fristüberschreitung nach 17.2 bei Streitigkeiten, die nicht den Vorstand als Organ involvieren.
13.4 Jedem Vorstandsmitglied ist jederzeit Einblick in die gesamte Geschäftsführung des Vereins zu gewähren.


14. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

14.1 Der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident vertritt den Verein nach außen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen und Anordnungen zu erteilen. Diese bedürfen jedoch der ehestmöglichen nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
14.2 Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und in der Hauptversammlung.
14.3 Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.
14.4 Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.
14.5 Die jeweiligen Stellvertreter werden im Verhinderungsfall aktiv.


15. Arbeitsgruppen und Komitees

15.1 Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Vorstand auf begrenzte Dauer oder unbegrenzt Arbeitsgruppen und Komitees einrichten. Jeder Arbeitsgruppe bzw. jedem Komitee ist dabei eine bestimmte, klar definierte Aufgabe zuzuweisen.
15.2 Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe oder ein Komitee jederzeit wieder auflösen.
15.3 Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Abberufung der Mitglieder in den Arbeitsgruppen und Komitees.
15.4 Einer Arbeitsgruppe oder einem Komitee können beliebige Personen angehören, mehrheitlich jedoch Vereinsmitglieder.
15.5 Arbeitsgruppen und Komitees können sich ihre eigene Geschäftsordnung geben. Den Vorsitz kann jedoch nur ein Vereinsmitglied führen. Der Vorsitzende ist für die Berichtlegung an den Vorstand verantwortlich.


16. Rechnungsprüfer

16.1 Zur laufenden Gebarungs- und Rechnungsprüfung und zur Kontrolle des Rechnungsabschlusses werden von der Hauptversammlung (vorzugsweise aus dem Kreis der Mitglieder) zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Funktionperiode dauert ebensolange wie die des Vorstands. Wiederbestellung ist beliebig oft zulässig.
16.2 Die Rechnungprüfer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
16.3 Jedem Rechnungsprüfer ist jederzeit Einblick in die gesamte Gebarung des Vereins zu gewähren.
16.4 Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Hauptversammlung zu berichten.
16.5 Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich. Ihre Tätigkeit erfordert Unabhängigkeit vom Vorstand des Vereins.
16.6 Die Regeln des Ausscheidens gelten sinngemäß wie beim Vorstand.


17. Schiedsgericht

17.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit innerhalb von weiteren zwei Wochen ein weiteres ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
17.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


18. Auflösung des Vereins

18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit der in der Satzung festgelegten qualifizierten Stimmenmehrheit erfolgen.
18.2 Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen sowie für die vorgeschriebene Veröffentlichung der Auflösung sorgen.
18.3 Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem anerkannten Verein zuzuführen.


Der Vorstand des Vereins GOLDEN SPIKE (gemäß Wahl am 20.12.2002)

Präsident: Robert BREZINA
Vizepräsident: Franz REICHL Franz.Reichl@tuwien.ac.at
Schriftführer: Ewald PANGRATZ
stellvertretender Schriftführer: Klaus HOFFMANN
Finanzreferent: Klaus HOFFMANN
stellvertretender Finanzreferent: Ewald PANGRATZ

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Franz Reichl (Franz.Reichl@tuwien.ac.at) *** letzte Änderung: 2011/03/14 *** SiteManager V4.3h
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