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VEREIN "GOLDEN SPIKE":
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Satzung des Modelleisenbahnvereins GOLDEN SPIKE - US Prototype Model Railroaders of Austria
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
| 1.1 |
Der Verein führt den Namen "Modelleisenbahnverein GOLDEN SPIKE - US
Prototype Model Railroaders of Austria". |
| 1.2 |
Er hat seinen Sitz in Wien. |
| 1.3 |
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das österreichische
Bundesgebiet, insbesondere auf den Raum Wien und Umgebung.
|
2. Zweck des Vereins
| 2.1 |
Der Verein ist gemeinnützig, und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn
gerichtet. Etwaige Überschüsse aus der Vereinsgebarung sind für
satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile
aus etwaigen Überschüssen. |
| 2.2 |
Der Verein bezweckt die Förderung des Modellbaugedankens und die
Erhöhung des Informationsstandes über amerikanische Eisenbahnen durch
Informations- und Erfahrungsaustausch. Der Verein beabsichtigt Entwurf,
Bau und Betrieb einer Modellbahnanlage nach amerikanischem Vorbild zur
modellbahnerischen Nachbildung der von Eisenbahnen erfüllten
Transportaufgaben. Der Verein plant die Erzielung von Synergien durch
Vernetzung. |
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
| 3.1 |
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten
verwirklicht werden:
| a) |
Ideelle Tätigkeiten: Vorträge, Versammlungen, gesellige
Zusammenkünfte, gemeinsame Veranstaltungen, Ausstellungen,
Vorführungen, Diskussionsabende, Übungen, Training, Seminare und
Kongresse, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer
Werkstatt, einer Bibliothek und eines Archivs, gemeinsame Einkäufe,
Vernetzung mit anderen Institutionen. |
| b) |
Erforderliche finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinsziels
werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, freiwillige
Beiträge mit oder ohne Zweckbestimmung, Spenden und Sammlungen,
private und öffentliche Subventionen, Vermächtnisse, Erträgnisse aus
Veranstaltungen und Publikationen, Einnahmen aus der Durchführung
von Projekten und Kursen, Refundierungen für die Benutzung der
Einrichtungen des Vereins, Vergütungen für die Vorbereitung auf
Zertifizierungen und sonstige Zuwendungen
aufgebracht. | |
| 3.2 |
Ein Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. |
4. Arten der Mitgliedschaft
| 4.1 |
Mitglieder des Vereins gliedern sich in
| a) |
ordentliche Mitglieder,
|
| b) |
fördernde Mitglieder, |
| c) |
korrespondierende Mitglieder, |
| d) |
Ehrenmitglieder. | |
| 4.2 |
Ordentliche Mitglieder tragen zur Erreichung der Ziele des Vereins
bei. |
| 4.3 |
Fördernde Mitglieder fördern den Verein durch Zahlung einer erhöhten
Beitrittsgebühr und eines erhöhten Mitgliedsbeitrags über einen von der
Hauptversammlung festzulegenden Mindestzeitraum. Ordentliche Mitglieder
können jederzeit zu fördernden Mitgliedern werden, indem sie die Differenz
aus Beitrittsgebühr und erhöhter Beitrittsgebühr bezahlen und sich zur
Zahlung des erhöhten Mitgliedsbeitrags über den angeführten
Mindestzeitraum verpflichten. Fördernde Mitglieder können wieder zu
ordentlichen Mitgliedern werden, nachdem sie dies entsprechend dem oben
angeführten Zeitraum schriftlich dem Vorstand angekündigt haben. Eine
Rückstufung zu ordentlichen Mitgliedern kann durch den Vorstand erfolgen
(die Regelungen zur Streichung ordentlicher Mitglieder gelten dabei
sinngemäß). |
| 4.4 |
Korrespondierende Mitglieder stehen in laufendem Kontakt mit dem
Verein. |
| 4.5 |
Zu Ehrenmitgliedern können physische oder juristische Personen ernannt
werden, die sich um den Verein bzw. seine Zielsetzungen in besonderem Maße
verdient gemacht haben. |
5. Erwerb der Mitgliedschaft
| 5.1 |
Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische
Personen werden. |
| 5.2 |
Das Aufnahmeersuchen um die Mitgliedschaft ergeht schriftlich an den
Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet - ausgenommen
Ehrenmitglieder - der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist berechtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Angabe von Gründen
abzulehnen. |
| 5.3 |
Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung
wirksam. |
| 5.4 |
Über die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands. |
6. Beendigung der Mitgliedschaft
| 6.1 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
| a) |
Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit, |
| b) |
freiwilligen Austritt: ein entsprechendes Ansuchen ist
mindestens drei Monate vorher schriftlich an den Vorstand zu
richten, |
| c) |
Streichung: kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das
Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit
Zahlungen im Rückstand ist, |
| d) |
Ausschluss: kann vom Vorstand wegen Verstoßes gegen die Satzung
oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden; gegen den
Ausschluss kann an die Hauptversammlung berufen werden. Bis zu deren
Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. | |
| 6.2 |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.1 (d)
angeführten Gründen von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands
beschlossen werden. |
| 6.3 |
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
Bereits geleistete Beiträge an den Verein werden nicht
zurückerstattet. |
7. Rechte der Mitglieder
| 7.1 |
Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen
teilzunehmen. Alle Mitglieder sind in den Hauptversammlungen
antragsberechtigt. Alle Mitglieder können Dienstleistungen des Vereins in
Anspruch nehmen und an Aktivitäten des Vereins teilnehmen. |
| 7.2 |
Ordentliche und fördernde Mitglieder, die mit der Entrichtung der
Beiträge nicht im Rückstand sind, sind darüberhinaus in der
Hauptversammlung stimmberechtigt und wahlberechtigt, und sie können in den
Vorstand gewählt werden. |
| 7.3 |
Ordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder können zu
Rechnungsprüfern bestellt werden. |
| 7.4 |
Juristische Personen werden durch jeweils einen von ihnen namhaft
gemachten Delegierten vertreten. |
| 7.5 |
Die Mitglieder haben das Recht, in der Hauptversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeiten des Vereins und über die finanzielle Gebarung
informiert zu werden. |
8. Pflichten der Mitglieder
| 8.1 |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins in Misskredit gebracht werden könnte. Sie haben
die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. |
| 8.2 |
Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung der von der
Hauptversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
verpflichtet. |
| 8.3 |
Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder sind verpflichtet, einen
aktiven Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele zu
erbringen. |
9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
| a) |
Hauptversammlung, |
| b) |
Vorstand, |
| c) |
Arbeitsgruppen und Komitees, |
| d) |
Rechnungsprüfer, |
| e) |
Schiedsgericht. |
10. Hauptversammlung
| 10.1 |
Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Kalenderjahr
einzuberufen. |
| 10.2 |
Teilnahme- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder sowie die
Rechnungsprüfer. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und fördernde
Mitglieder. |
| 10.3 |
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat über Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder über Antrag eines
Rechnungsprüfers oder von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder
längstens 3 Monate nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim
Vorstand stattzufinden. |
| 10.4 |
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Hauptversammlungen sind alle Mitglieder durch den Vorstand mindestens drei
Wochen vor dem Termin - außer bei Gefahr im Verzug - unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung schriftlich (per e-mail, Fax, Post oder auf
anderem Wege) einzuladen. Weitere Tagesordnungspunkte können bis zwei
Wochen vor Versammlungstermin schriftlich oder mündlich beim Vorstand
eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung ist mindestens eine Woche
vor Versammlungstermin zu versenden. |
| 10.5 |
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zu
Tagesordnungspunkten gefasst werden. |
| 10.6 |
Der Präsident leitet die Hauptversammlung. Er wird im
Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten. Über die weitere
Reihenfolge der Vertretungen entscheidet die Dauer der Mitgliedschaft im
Verein, und bei gleicher Mitgliedschaftsdauer entscheidet das Alter. |
| 10.7 |
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei der Hauptversammlung eine
Stimme. Juristische Personen werden durch jeweils einen von ihnen namhaft
gemachten Delegierten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei an jedes Mitglied
maximal 2 weitere Stimmen übertragen werden können. Das Wahlrecht muss
persönlich ausgeübt werden. |
| 10.8 |
Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Delegierten)
beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zum festgelegten Zeitpunkt nicht
beschlussfähig, so findet eine weitere Hauptversammlung 30 Minuten später
mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist. |
| 10.9 |
Beschlüsse und Wahlen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. |
11. Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung entscheidet durch Beschluss über folgende
Angelegenheiten:
| a) |
Wahl und Abberufung der laut Satzung von ihnen zu wählenden
Vorstandsmitglieder, |
| b) |
Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer, |
| c) |
Genehmigung des Rechenschaftsberichts, |
| d) |
Genehmigung des Budgetvoranschlags, |
| e) |
Annahme des Rechnungsabschlusses, |
| f) |
Entlastung des Vorstands, |
| g) |
Berufungen gegen Ausschluss von Mitgliedern, |
| h) |
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, |
| i) |
Festsetzung allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
gestaffelt nach verschiedenen Gruppen von Mitgliedern, eventuell
gestaffelt für Mitglieder verschiedener wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit, |
| j) |
Änderung der Satzung, |
| k) |
freiwillige Auflösung des Vereins, |
| l) |
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen. |
12. Der Vorstand
| 12.1 |
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 9 Mitgliedern, wobei
bei Vorhandensein einer genügenden Anzahl geeigneter Kandidaten die Zahl
der Vorstandsmitglieder nicht kleiner als 5 sein sollte:
| a) |
dem Präsidenten, |
| b) |
dem Vizepräsidenten, |
| c) |
dem Schriftführer, |
| d) |
dem Finanzreferenten, |
| e) |
stellvertretendem Schriftführer und stellvertretendem
Finanzreferenten, |
| f) |
den weiteren Vorstandsmitgliedern. | Präsident
und Vizepräsident, Schriftführer und stellvertretender Schriftführer sowie
Finanzreferent und stellvertretender Finanzreferent müssen jeweils
unterschiedliche Personen sein. |
| 12.2 |
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Hauptversammlung jeweils für
die Zeitdauer von zwei Jahren. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer des
Vorstandes bis zur Konstituierung eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl
ist beliebig oft zulässig. |
| 12.3 |
Die Hauptversammlung bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
den Präsidenten und Vizepräsidenten. |
| 12.4 |
Soferne es entsprechend viele fördernde Mitglieder gibt, soll sich der
Vorstand mindestens zur Hälfte aus diesen Mitgliedern (bzw. ihren
Delegierten) zusammensetzen und zumindest der Präsident oder der
Vizepräsident aus dem Kreis dieser Personen gestellt werden. |
| 12.5 |
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitglieds ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung
einzuholen ist. |
| 12.6 |
Die Sitzung des Vorstandes findet nach Erfordernis, mindestens aber
dreimal pro Jahr statt. Der Vorstand wird vom Präsidenten (bzw. bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten, etc., entsprechend Abschnitt 12.9)
schriftlich einberufen. |
| 12.7 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist die
Beschlussfähigkeit nicht gegeben, könne Beschlüsse im Umlaufweg
erfolgen. |
| 12.8 |
Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
| 12.9 |
Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der
Vizepräsident; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. |
| 12.10 |
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung bzw. Rücktritt. |
| 12.11 |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands (der jedoch erst mit der Wahl eines
neuen Vorstandes wirksam wird) an die Hauptversammlung zu
richten. |
13. Aufgaben des Vorstands
| 13.1 |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Veereinsorgan
zugewiesen sind. |
| 13.2 |
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. |
| 13.3 |
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
| a) |
Erstellung des Budgetvorschlages, |
| b) |
Erstellen des Rechenschaftsberichts, |
| c) |
Erstellen des Rechnungsabschlusses, |
| d) |
eventuelle Stundung von Mitgliedsbeiträgen, |
| e) |
Verwaltung des Vereinsvermögens, |
| f) |
Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung, |
| g) |
Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, |
| h) |
Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Komitees sowie
Ernennung und Abberufung deren Mitglieder, |
| i) |
Entgegennahme der Berichte von Arbeitsgruppen und Komitees, |
| j) |
Aufnahme, Ausschluss, Rückstufung und Streichung von Mitgliedern
(ausgenommen Ehrenmitgliedern), |
| k) |
Beschlüsse über Verpflichtungen des Vereins gegenüber
Dritten, |
| l) |
Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Vereinen oder
Institutionen, |
| m) |
gesetzliche Meldepflichten gegenüber den zuständigen
Behörden, |
| n) |
Nachfristsetzung oder Ersatzvornahme zur Nominierung des
Schiedsgerichtsvorsitzenden bei Fristüberschreitung nach 17.2 bei
Streitigkeiten, die nicht den Vorstand als Organ
involvieren. | |
| 13.4 |
Jedem Vorstandsmitglied ist jederzeit Einblick in die gesamte
Geschäftsführung des Vereins zu gewähren. |
14. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
| 14.1 |
Der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident vertritt
den Verein nach außen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen
zu treffen und Anordnungen zu erteilen. Diese bedürfen jedoch der
ehestmöglichen nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan. |
| 14.2 |
Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und in
der Hauptversammlung. |
| 14.3 |
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle
der Hauptversammlung und des Vorstands. |
| 14.4 |
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins
verantwortlich. |
| 14.5 |
Die jeweiligen Stellvertreter werden im Verhinderungsfall
aktiv. |
15. Arbeitsgruppen und Komitees
| 15.1 |
Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Vorstand auf begrenzte
Dauer oder unbegrenzt Arbeitsgruppen und Komitees einrichten. Jeder
Arbeitsgruppe bzw. jedem Komitee ist dabei eine bestimmte, klar definierte
Aufgabe zuzuweisen. |
| 15.2 |
Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe oder ein Komitee jederzeit wieder
auflösen. |
| 15.3 |
Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Abberufung der Mitglieder in
den Arbeitsgruppen und Komitees. |
| 15.4 |
Einer Arbeitsgruppe oder einem Komitee können beliebige Personen
angehören, mehrheitlich jedoch Vereinsmitglieder. |
| 15.5 |
Arbeitsgruppen und Komitees können sich ihre eigene Geschäftsordnung
geben. Den Vorsitz kann jedoch nur ein Vereinsmitglied führen. Der
Vorsitzende ist für die Berichtlegung an den Vorstand
verantwortlich. |
16. Rechnungsprüfer
| 16.1 |
Zur laufenden Gebarungs- und Rechnungsprüfung und zur Kontrolle des
Rechnungsabschlusses werden von der Hauptversammlung (vorzugsweise aus dem
Kreis der Mitglieder) zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Funktionperiode
dauert ebensolange wie die des Vorstands. Wiederbestellung ist beliebig
oft zulässig. |
| 16.2 |
Die Rechnungprüfer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. |
| 16.3 |
Jedem Rechnungsprüfer ist jederzeit Einblick in die gesamte Gebarung
des Vereins zu gewähren. |
| 16.4 |
Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der
Hauptversammlung zu berichten. |
| 16.5 |
Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich. Ihre Tätigkeit
erfordert Unabhängigkeit vom Vorstand des Vereins. |
| 16.6 |
Die Regeln des Ausscheidens gelten sinngemäß wie beim
Vorstand. |
17. Schiedsgericht
| 17.1 |
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht. |
| 17.2 |
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter
namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit
Stimmenmehrheit innerhalb von weiteren zwei Wochen ein weiteres
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. |
| 17.3 |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig. |
18. Auflösung des Vereins
| 18.1 |
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und
nur mit der in der Satzung festgelegten qualifizierten Stimmenmehrheit
erfolgen.
|
| 18.2 |
Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der
Vereinsbehörde schriftlich anzeigen sowie für die vorgeschriebene
Veröffentlichung der Auflösung sorgen.
|
| 18.3 |
Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem anerkannten Verein
zuzuführen. |
Der Vorstand des Vereins GOLDEN SPIKE (gemäß Wahl am 20.12.2002)
| Präsident: | Robert BREZINA | |
| Vizepräsident: | Franz REICHL | Franz.Reichl@tuwien.ac.at |
| Schriftführer: | Ewald PANGRATZ | |
| stellvertretender Schriftführer: | Klaus HOFFMANN | |
| Finanzreferent: | Klaus HOFFMANN | |
| stellvertretender Finanzreferent: | Ewald PANGRATZ | |
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