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Kritik des StrafensEigentlich scheint es schien es uns selbstverständlich zu sein: Wenn jemand etwas schlimmes tut, was wir nicht wollen, dann muss doch irgendetwas folgen - also eine Strafe. Was Strafen eigentlich sollen und welche Rolle sie in der bürgerlichen Gesellschaft spielen, dass haben wir so richtig erst in unserer Auseinandersetzung mit dem Thema Knast neu überdacht. Vor allem ist zu unterscheiden, was ein bürgerlicher Staat für einen Anspruch hat und wo der Unterschied zum eigenen Handeln besteht. Das wesentliche Element ist vor allem die Allgemeingültigkeit der staatlichen Regeln. Unter dieser Prämisse ist alles staatliche Handeln zu betrachten. Gleichzeitig entsteht das staatliche Regelwerk nicht im luftleeren Raum sondern unter den Bedingungen von Kapitalismus und Patriarchiat. ![]() Selbstverständlich ist den EntscheidungsträgerInnen der bürgerlichen Gesellschaft klar, dass der Zwang im Kapitalismus, das Ausweichen auf nicht normkonforme, kriminelle Handlungsweisen nahe legt. In diesem Fall geraten Menschen in einen Konflikt mit der Gesellschaft. Die Frage ist nun, wie die Gesellschaft mit diesen konfliktbehafteten Handlungen umgeht. Der bürgerliche Staat hat einen objektivierenden und allumfassenden Anspruch. Es muss für diesen Staat also einen standardisierten Umgang mit Normverletzungen geben. Wenn aber mit Strafen auf Normverletzung reagiert wird, zielt die Strafe im Wesentlichen auf den Erhalt des Status Quo der Norm ab. Daraus lässt sich die Rolle der Justiz im bürgerlichen Staat ableiten: Die Aufrechterhaltung der bestehenden Ordnung. Im folgenden wollen wir die klassischen bürgerlichen Straftheorien vorstellen und eine Kritik daran darstellen. Orientiert haben wir uns dabei an dem Text: "Sinn und Grenzen staatlicher Strafe" von einem Professor Claus Roxin, der in der Zeitschrift "Juristische Schulung" 1966 erschienen ist. Wir haben diesen Text genommen, weil er auch heute noch zur Schulung von angehenden JuristInnen benutzt wird. Denen soll er darlegen, warum und wie staatliches Strafen im demokratischen Deutschland aussehen sollte. Im wesentlichen wird bei der Begründung von Strafen immer auf drei grundlegende Theorien zurückgegriffen. Diese wollen wir hier kurz mit einer Kritik, die auch von Roxin vorgetragen wird, vorstellen. Daran baut Roxin seine Begründung für das staatliche Strafen auf, die wir hier kritisch betrachten wollen. Die drei Theorien sind:
Die Vergeltungstheorie
Die Vergeltungstheorie geht u.a. auf Kant und Hegel zurück. Sie geht davon aus, dass eine Schuld immer gesühnt werden muss. Wer Schuld auf sich lädt muss dafür Sühne leisten. Der Staat nimmt dann die Strafe vor, damit sie nicht direkt als Rache ausgeübt wird. Das heißt ein Verbechen wird getilgt durch das erleiden der Strafe.
Die Spezialprävention
Die Spezialprävention zielt vor allem daruf ab, dass die Person, die Delikt begangen hat, davon in Zukunft Abstand nimmt: Durch Besserung der Besserungsfähigen, Abschreckung der Abschreckbaren und durch Wegsperren der nicht mehr Abschreckbaren.
Die GeneralpräventionDie Allgemeinprävention hat dagegen das Ziel, dass andere durch die Strafe und deren Androhung vor Nachahmung abgeschreckt werden.
Eine bloße Mischung der verschiedenen Ansätze ändert übrigens nach Auffassung von Roxin nichts an den Argumenten. Es verstärken sich dadurch eher die schlechten Eigenschaften der Theorien. Es dürfte aufgefallen sein, dass Roxin heute wohl schon als Linksliberaler gelten würde, mit Werten, die sich stark gegen Willkür und totalitäre Tendenzen wenden. Trotzdem wird heute noch viel auf seine Argumentation Bezug genommen. Deshalb wollen wir kurz seine Vorstellung von Strafen vorstellen und dann darlegen, warum auch das im Grunde keine Begründung für staatliches Strafen sein kann - solange die von Roxin angenommenen Grundwerte berücksichtig werden sollen. ![]() Strafmodell im liberalen, bürgerlichen Staat nach RoxinRoxin würde nicht als renomierter Strafrechtler gelten, wenn er nicht begründen würde, warum er Strafen dennoch für sinnvoll und angemessen hält. Dafür ordnet er die drei vorhergehenden Straftheorien verschiedenen Funktionen zu: Der Strafdrohung, der Strafverhängung und dem Strafvollzug.Die Strafdrohung Seine Eingangsfrage ist, was der Staat eigentlich seinen BürgerInnen bei Strafe verbieten darf. Da er davon ausgeht, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nimmt er an, dass dies nur dem Zusammenleben der Menschen dienen darf. Und zwar, um die Problematik der ausufernden Strafandrohung durch den Staat zur Abschreckung zu vermeiden, soll der ''Gesetzgeber'' nur das verfolgen dürfen, was das ''ungefährdeten Zusammenlebens aller Bürger'' bedroht. Dieses sieht er auch als wichtigen Zweck des Staates. D.h. er sieht das Ziel der Strafandrohung im Schutz wichtiger Rechtsgüter sowie die Durchsetzung öffentlicher Leistungszwecke. Als wichtige Rechtsgüter nennt. er z.B. das Leben, die Körperintegrität, die Freiheit der Willenbetätigung und Eigentum. Diese Funktionen sieht er als zentrale durch Strafrecht zu schützende Aufgaben des Staates. Dabei macht er aber noch zwei Einschränkungen:
Doch die Androhung der Strafe zum Schutz der Rechtsgüter wäre sinnlos, wenn auf sie bei Verstoß keine Strafe folgen würde. Dies müsse auch immer geschehen, da ein Schutz, der nur von Fall zu Fall gewährt würde, reine Willkür wäre. Das heißt es wird aus einem generalpräventivem Aspekt gestraft. In diesem sieht Roxin aber auch eine spezialpräventive Komponente, indem der Täter vor einer Wiederholung abgeschreckt würde und zumindest für die Zeit der Verbüßung der Strafe von der Gesellschaft ferngehalten sei. Da aber eine Resozialisierung erst bei der Vollstreckung der Strafe einsetzen könne, so Roxin, ''lässt das Urteil nur den harten Eingriff in die Freiheit des Delinquenten wirksam werden, einen Eingriff, der nicht um seinetwillen, sondern im Interesse der Gemeinschaft vorgenommen wird, also nicht ihm sondern anderen dient.'' Dies ist jedoch problematisch, da darin sich leicht das Recht des Stärkeren wieder findet und auch die Dauer der Strafe geradezu unbegrenzt sein kann. Dies meint er dadurch zu umgehen, dass er die Menschen als Teil einer Ordnung definiert, in der die Menschen nicht Objekt, sondern Subjekt im Handeln sind. D.h. jeder Mensch ist Träger der staatlichen Gewalt (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus). Dann sieht er die Verhängung der Strafe dann gerechtfertig, wenn die Notwenigkeit für die Rechtsgemeinschaft mit der Persönlichkeitsautonomoie des Delinquenten in Einklang zu bringen ist. Das geht so:
Strafvollzug Als letztes geht Roxin auf den Vollzug der Strafe ein. Im Wesentlichen legt er dafür zwei Bedingungen fest:
Grundsätzlich stellt er aber fest, dass sowohl der einzelne die Verantwortung für die Gesellschaft hat und deshalb Strafe annehmen muss, so wie die Gesellschaft eine Verantwortung für die einzlnen hat. Erst dann sieht er Strafe als rechtfertigbar an. Zusammenfassung Am Ende fasst Roxin das ganze noch zusammen. Das ganze ließt sich dann so: Sinn des Strafrecht ließe sich umreißen mit der Aufgabe ''als subsidiärer (nachrangigiger) Schutz von Rechtsgütern und staatlichen Leistungen durch persönlichkeitswahrende General- und Spezialprävention in dem durch das Maß der individuellen Schuld abgesteckten Rahmen.'' Generell sieht er Kriminelle als schwache, gestrauchelte, die dringend der sozialtherapeutischen Einwirkung bedürfen, aber auch als freie und eigenverantwortliche Menschen. Alle anderen Straftheorien in ihrer Reinform (Generalprävetion, Spezialprävention und Vergeltung) lehnt er ab. ![]() Unsere Kritik an Roxins Begründung für StrafenDa Roxin doch fundiert im ersten Teil seines Textes begründet, warum die alten mordernen Theorien gefährlich und nicht haltbar sind, haben wir uns vor allem mit dem zweiten Teil des Textes beschäftigt. In diesem entwirkft Roxin eine eigene Begründung für das staatliche Strafen. Allerdings hatten wir daran wirklich einiges auszusetzen.Was wird da eigentlich von welchen geschützt Roxin begründet die Notwenigkeit der Strafandrohung - und darauf aufbauen auch die Verhängung und den Vollzug - mit dem Schutz existenzieller Rechtgüter und staatlicher Leistungen. Dabei fielen uns vor allem zwei Dinge auf:
Selbiges gilt natürlich für die Bestimmung der Zuständigkeitsbereiche des Strafrechts. Noch mal zur Erinnerung: Roxin wollte die Rechtsgüterverletzung nur dort unter Strafe stellen, wo es für ein geordnetes Zusammenleben unumgänglich ist. Doch wer legt fest, wo dies für ein geordetes Zusammenleben unumgänglich ist? Auch an dieser Frage werden sich die existierenden Machtverhältnisse herauskristalliesieren. Wenn dies aber so ist, dann ist die Tür wieder offen für die von Roxin so sehr abgelehnte Generalprävention. Dann können die, die sich machtpolitisch durchsetzen nach ihrem Gutdünken den "zu schützenden" Bereich ausdehnen. Ein Prozess, der zur Zeit gut zu beobachten ist anhand der um sich greifenden Überwachung. In sofern ist Roxins Wunsch nach einem nachrangigen Strafrecht, dass nur im Notfall eingesetzt würde und die BürgerInnen schützt, ein nicht zu realisierendes Gespinst. Welche sollen Strafe beurteilen - in wessen Interesse Doch genau an diesem Punkt fällt eigentlich seine gesammte Argumentation. Denn wenn beides nicht zu gewährleisten ist. wenn Strafe am Ende doch keinen wirksamen Schutz vor staatlichem Terror bietet, aber auch das Ziel des Schutzes der Rechtsgüter nicht erfüllt wird, dann lässt sich Strafen nicht mehr liberal legitimieren. Strafen bedeutet dann die Interessen der stärkeren durchzusetzen. Denn die Strafdrohung benötigt immer auch die Strafverhängung. Roxin sieht aber die Verhängung der Strafe nur dann für gerechtfertigt an, ``wenn es gelingt, ihre Notwendigkeit für die Rechtsgemeinschaft mit der vom Recht ebenfalls zu gewährleistenden Persönlichkeitsautonomie des Delinquenten in Einklang zu bringen.'' Da aber die Notwendigkeit für die Rechtsgemeinschaft entfällt, weil kein Schutz hergestellt werden kann, kann die Strafverhängung kaum als gerechtfertigt betrachtet werden. Roxin sieht es als Pflicht im Interesse der Gemeinschaft des Einzelnen an die eigene Strafe auf sich zu nehmen. Dabei vergleicht er die Pflicht mit der Wehrpflicht und den Steuern. Aber genau diese beiden Beispiele dürften deutlich machen, wie heiß umkämpft ggf. Pflichten, Gesetze und Regeln in der Gesellschaft sein können. Was manche als Notwendig für die Gemeinschaft sehen, sehen andere als schädlich. Es bleibt eine Machtfrage, welche Regelungen sich am Ende in Gesetzform wiederfinden. Das hat nichts mit Gerechtigkeit und Richtigkeit oder Gemeinschaft zu tun. Überhaupt stellt sich die Frage nach der Behauptung, dass die einzelnen gleichberechtigte Mitglieder einer Gemeinschaft seien. Denn diese Gemeinschaft ist zu keinem Zeitpunkt selbstgewählt. Vielmehr handelt es sich um eine Zwangsgemeinschaft mit ganz unterschiedlichen Machtverteilungen. Wenn dann Roxin der Meinung ist, die Strafe dürfe wegen der Persönlichkeitsautonomie das Maß der Schuld nicht überschreiten, bewegt er sich wiederum auf dem Terrain, welches er im ersten Teil noch kritisiert hat. Dort wandte er sich gegen die Vergeltung - also Strafen nach der Schuld - weil Schuld kaum ermessbar sei. Nun findet er das richtig, weil die Schuld angeblich als begrenzender Faktor betrachtet wird. Wenn ich aber Schuld quasi nicht wiegen kann, dann bleibt die Frage, wie schwer eine Tat wiegen soll und wer das wiegt? Zumal es immer eine Frage des Glaubens ist, ob eine Person eine Tat wirklich auf freiem Willen getan hat. Ist dies nicht der Fall, wird es schwerer der Person die Schuld zuzuweisen. Roxin bewegt sich an dem Punkt in reinen Ermessens und Glaubensgefilden, die das Tor zu allem möglichen aufmachen, was er unbedingt vermeiden wollte. Wenn ich als Richter z.B. Fahrrad-Diebstahl als extrem verwerflich betrachte, dann ist das meine eigene Interpretation. Andere mögen das ganz anders sehen. Deshalb ist es kein fundamentaler Unterschied, ob der Schuldgedanke dazu verwendet wird, um Einzelne der Gewalt des Staates auszuliefern oder um die Strafzumessung zu begrenzen. Am Ende bleibt Roxin dann nur noch der Strafvollzug, den er braucht um Strafdrohung und Strafverhängung auch glaubwürdig erscheinen zu lassen. Gleichzeitig will er den Strafvollzug rein rationalen Zwecken dienen lassen. D.h. es geht im mit dem Vollzug angeblich nur darum den Straffälligen die Möglichkeit der Besserung - sprich der Anpassung - zu geben. Folgerichtig erklärt sich Roxin Kriminalität vor allem dadurch, dass Menschen halt schwach seien und straucheln. Diese Schwachen und Gestrauchelten sollen einem Resozialisierungsprogramm zugeführt werden. Gesellschaftliche Ursachen und Konflikte, die zu Gesetzesübertretungen führen negiert er schlicht. So ist die Sichtweise von Roxin individualisiert und entpolitisiert und damit auch wieder politisch, da das Ausblenden von gesellschaftlichen Konflikten und Kämpfen, die sich in Gesetzen wiederfinden, vor allem der Aufrechterhaltung des Status Quo dient. Dadurch ist Roxin's Sichtweise einfach konservativ. ZusammenfassungEs wir deutlich, dass die Frage, welche was wie Strafen wollen eine poltische Frage ist. In ihr spiegeln sich gesellschaftliche Kämpfe wider. Das festschreiben der Gesetze ist ein festschreiben von Machtverhältnissen. Es ist auch im liberalen Rechtsstaat so, dass dabei die Mehrheit sehr weitgehend über die Minderheit verfügen kann. Ganz offensichtlich schützen einmal gemachte rechtliche Regelungen nicht davor, dass mächtigere Gruppen ihren Machtstatus immer weiter ausbauen und durch Polizei, überwachung und Strafe absichern. Der Staat bleibt dann einzig und allein als Machtinstrument übrig, dass von denen am meisten bedient werden kann, die am meisten Einfluss auf ihn haben. Im Anbetracht von kapitalistischen Verwertungsinteressen, die immer stärker zunehmen, alt hergebrachten patriarchialen Machtstrukturen und z.B. Ausländergesetzen ist es ein Hohn zu behaupten, dass diese Möglichkeiten allen Menschen gleich offen stehen. Zumal selbst wenn dem so wäre, der Schutz von Minderheiten nur so lange gewährt bliebe, wie dies von der Mehrheit gewünscht bleibt. Kurz staatliches Strafen ist ein Machtinstrument für Mächtige - Menschen, die eine Gesellschaft wünschen, bei der alle Menschen auf einer Stufe stehen, können dies nur ablehnen. |
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Zuletzt aktualisiert 23.10.04 |
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