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Kritik des Strafens

Eigentlich scheint es schien es uns selbstverständlich zu sein: Wenn jemand etwas schlimmes tut, was wir nicht wollen, dann muss doch irgendetwas folgen - also eine Strafe. Was Strafen eigentlich sollen und welche Rolle sie in der bürgerlichen Gesellschaft spielen, dass haben wir so richtig erst in unserer Auseinandersetzung mit dem Thema Knast neu überdacht. Vor allem ist zu unterscheiden, was ein bürgerlicher Staat für einen Anspruch hat und wo der Unterschied zum eigenen Handeln besteht. Das wesentliche Element ist vor allem die Allgemeingültigkeit der staatlichen Regeln. Unter dieser Prämisse ist alles staatliche Handeln zu betrachten. Gleichzeitig entsteht das staatliche Regelwerk nicht im luftleeren Raum sondern unter den Bedingungen von Kapitalismus und Patriarchiat.

Selbstverständlich ist den EntscheidungsträgerInnen der bürgerlichen Gesellschaft klar, dass der Zwang im Kapitalismus, das Ausweichen auf nicht normkonforme, kriminelle Handlungsweisen nahe legt. In diesem Fall geraten Menschen in einen Konflikt mit der Gesellschaft. Die Frage ist nun, wie die Gesellschaft mit diesen konfliktbehafteten Handlungen umgeht. Der bürgerliche Staat hat einen objektivierenden und allumfassenden Anspruch. Es muss für diesen Staat also einen standardisierten Umgang mit Normverletzungen geben. Wenn aber mit Strafen auf Normverletzung reagiert wird, zielt die Strafe im Wesentlichen auf den Erhalt des Status Quo der Norm ab. Daraus lässt sich die Rolle der Justiz im bürgerlichen Staat ableiten: Die Aufrechterhaltung der bestehenden Ordnung.
Aber durch das Strafen wird nicht nur der Versuch gemacht, die Ordnung aufrecht zu erhalten. Vielmehr wird der Blick vom gesellschaftlichen Konflikt, der zur Normverletzung führte, abgelenkt und einzig auf die TäterInnen geleitet. Dadurch werden die gesellschaftlichen Widersprüche, die den Konflikten zugrunde liegen, entpolitisiert und individualisiert.

Im folgenden wollen wir die klassischen bürgerlichen Straftheorien vorstellen und eine Kritik daran darstellen. Orientiert haben wir uns dabei an dem Text: "Sinn und Grenzen staatlicher Strafe" von einem Professor Claus Roxin, der in der Zeitschrift "Juristische Schulung" 1966 erschienen ist. Wir haben diesen Text genommen, weil er auch heute noch zur Schulung von angehenden JuristInnen benutzt wird. Denen soll er darlegen, warum und wie staatliches Strafen im demokratischen Deutschland aussehen sollte.

Im wesentlichen wird bei der Begründung von Strafen immer auf drei grundlegende Theorien zurückgegriffen. Diese wollen wir hier kurz mit einer Kritik, die auch von Roxin vorgetragen wird, vorstellen. Daran baut Roxin seine Begründung für das staatliche Strafen auf, die wir hier kritisch betrachten wollen. Die drei Theorien sind:

 Vergeltungstheorie

 Spezialprävention

 Generalprävention

 Anschließend stellen wir Roxins eigene Begründung für staatliches Strafen vor.

 An dieser haben wir aber weiterhin eine gehörige Kritik, wie an der gesamten Praxis des staatlichen Strafens.

Die Vergeltungstheorie

Die Vergeltungstheorie geht u.a. auf Kant und Hegel zurück. Sie geht davon aus, dass eine Schuld immer gesühnt werden muss. Wer Schuld auf sich lädt muss dafür Sühne leisten. Der Staat nimmt dann die Strafe vor, damit sie nicht direkt als Rache ausgeübt wird. Das heißt ein Verbechen wird getilgt durch das erleiden der Strafe.
Dagegen hat Roxin drei Dinge vorzubringen:

  1. Es wir gar nicht gesagt, wann gestraft werden muss. Da ständig Menschen Schuld auf sich laden, bleibt unklar, wann überhaupt der Staat eingreifen und Strafen soll. Das heißt im Prinzip hätte der Staat einen Blanko Check um alle Menschen ständig zu bestrafen. Der Willkür wäre so Tür und Tor geöffnet.
  2. Schuld kann ich nur auf mich laden, wenn ich mich frei zu der Handlung entscheiden konnte. D.h. es wird Willensfreiheit vorausgesetzt. Diese lässt sich aber nie abschließend beweisen. Wie soll ein Staat aber allgemeingültig (d.h. wirklich in jedem Fall gültig) veruteilen, wenn diese Grundannahme sich nicht beweisen lässt? Aus heutiger sicht lässt sich dies z.B. anhand von Sucht-Betroffenen fragen.
  3. Vergeltung ist ein reiner Glaubensakt (quasi esotherisch). Wer sagt denn, dass das ein Ungemach durch ein anderes weggemacht wird? Wie soll das überhaupt gehen? Diese Annahme ist reine Glaubenssache. Das kann aber nicht ein Bemessungsgrundsatz für einen Staat sein um zu strafen.

Die Spezialprävention

Die Spezialprävention zielt vor allem daruf ab, dass die Person, die Delikt begangen hat, davon in Zukunft Abstand nimmt: Durch Besserung der Besserungsfähigen, Abschreckung der Abschreckbaren und durch Wegsperren der nicht mehr Abschreckbaren.
Die Theorie kann allerdings den staatlichen Eingriff in das Leben von Menschen trotzdem nicht hinreichend rechtfertigen, denn:

  1. Gibt es keine inhaltliche Begrenzung: Welche sollen eigentlich von was gebessert werden? Haben wir nicht alle irgendwann, irgendwo etwas verbockt? Sollen wir uns alle also ständig im Sinne des Staates bessern? Der Ansatz ist gefährlich, weil er grundsätzlich jede Abweichung als "besserungsbedürftig" brandmarken und damit ganze Menschen Gruppen einfach kriminalisieren kann. Dazu kommt, dass es keine Begrenzung der Strafe geben kann in dieser Theorie. Wenn jemand aus überzeugung immer Bahn fährt ohne zu zahlen und davon abgehalten werden soll, dann geht dies de facto nur noch durch lebenslanges Wegsperren.
  2. Wendet Roxin ein, dass Strafen dann nicht verhängt werden können, wenn die TäterInnen keine Wiederholungen begehen würden/könnten. Sein Beispiel sind alte Nazis aus der NS-Zeit. Ohne Nazi-Regime können sie ihr verbrechen nicht wiederholen. Also alle ohne Strafen belassen?
  3. Ist die Frage, was ggf. eine Mehrheit einer Bevölkerung dazu legitimiert, eine Minderheit an eine ihnen genehme Lebensform anzupassen. Woher nehmen wir das Recht ("erwachsene" - Roxin) Menschen gegen ihren Willen erziehen und behandeln zu dürfen? Eine Straftheorie ist zumindest für alle Fälle gültig, also auch immer im angenommenen schlechtesten Fall.

Die Generalprävention

Die Allgemeinprävention hat dagegen das Ziel, dass andere durch die Strafe und deren Androhung vor Nachahmung abgeschreckt werden.
Dagegen wendet Roxin ein:

  1. Wer durch Strafe abschrecken will, wird dazu neigen, diese Wirkung zu verstärken, indem er/sie so hart wie möglich bestraft. der übergang zu staatlichem Terror verschwimmt Der Zweck kann/sollte nicht jedes mittel heilen.
  2. Die abschreckende Wirkung der Generalprävention scheint gerade bei schweren Gewaltaten gering zu sein. Bisher ist keine Tatform durch ein bloßes Verbot und Androhung extremer Strafen, auch nicht der früheren Marter oder Todesstrafe, verschwunden. Es wäre absurd, wenn das Strafen gerade durch diejenigen begründet würde, für die Strafen in ihrem handeln sowieso kaum eine Rolle spielt.
  3. Wie lässt es sich rechtfertigen, dass Menschen gar nicht um ihrer selbst willen bestraft werden, sondern, weil andere abgeschreckt werden sollen? Wie soll das gerecht sein, wenn es gar nicht um sie selbst geht?

Eine bloße Mischung der verschiedenen Ansätze ändert übrigens nach Auffassung von Roxin nichts an den Argumenten. Es verstärken sich dadurch eher die schlechten Eigenschaften der Theorien.

Es dürfte aufgefallen sein, dass Roxin heute wohl schon als Linksliberaler gelten würde, mit Werten, die sich stark gegen Willkür und totalitäre Tendenzen wenden. Trotzdem wird heute noch viel auf seine Argumentation Bezug genommen. Deshalb wollen wir kurz seine Vorstellung von Strafen vorstellen und dann darlegen, warum auch das im Grunde keine Begründung für staatliches Strafen sein kann - solange die von Roxin angenommenen Grundwerte berücksichtig werden sollen.

Strafmodell im liberalen, bürgerlichen Staat nach Roxin

Roxin würde nicht als renomierter Strafrechtler gelten, wenn er nicht begründen würde, warum er Strafen dennoch für sinnvoll und angemessen hält. Dafür ordnet er die drei vorhergehenden Straftheorien verschiedenen Funktionen zu: Der Strafdrohung, der Strafverhängung und dem Strafvollzug.

Die Strafdrohung
Seine Eingangsfrage ist, was der Staat eigentlich seinen BürgerInnen bei Strafe verbieten darf. Da er davon ausgeht, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nimmt er an, dass dies nur dem Zusammenleben der Menschen dienen darf. Und zwar, um die Problematik der ausufernden Strafandrohung durch den Staat zur Abschreckung zu vermeiden, soll der ''Gesetzgeber'' nur das verfolgen dürfen, was das ''ungefährdeten Zusammenlebens aller Bürger'' bedroht. Dieses sieht er auch als wichtigen Zweck des Staates. D.h. er sieht das Ziel der Strafandrohung im Schutz wichtiger Rechtsgüter sowie die Durchsetzung öffentlicher Leistungszwecke. Als wichtige Rechtsgüter nennt. er z.B. das Leben, die Körperintegrität, die Freiheit der Willenbetätigung und Eigentum. Diese Funktionen sieht er als zentrale durch Strafrecht zu schützende Aufgaben des Staates. Dabei macht er aber noch zwei Einschränkungen:
  1. Soll das Strafrecht nur nachrangiger Natur sein. D.h. wenn eine Sache durch anders verhindert werden kann, dass ist dies der Strafe vorzuziehen. Er schlägt dazu das bürgerliche oder öffentliche Recht vor. D.h. gestraft werden darf nur, wenn es nichts anderes hinreichendes mehr gibt, was die Wahrung der Rechtsordnung bewerkstelligt. Zumal ''der Rechtsfrieden durch ein Heer von Vorbestraften mehr gestört'' würde als die Strafandrohnung dem förderlich sei. So begründet er u.a. das anwenden von Ordnungswidrigkeits-Vorschriften anstelle von Strafen.
  2. Darf nach seiner Auffassung das Strafrecht auch wirklch nur dann angewandt werden, wenn es um eine Rechtsgüterverletzung geht. Der Staat hat nach seiner Auffassung die Aufgabe die Ordnung aufrecht zu erhalten, nicht Menschen moralisch zu bevormunden. D.h. Moral abweichendes Verhalten ist nach seiner Meinung nicht bestrafbar.
    Unter diesen Bedingungen darf dann Strafe angedroht werden zum Schutz der Lebenswichtigen Rechtsgüter und der Notwendigen Staatsfunktionen.
Verhängung und Zumessung der Strafe
Doch die Androhung der Strafe zum Schutz der Rechtsgüter wäre sinnlos, wenn auf sie bei Verstoß keine Strafe folgen würde. Dies müsse auch immer geschehen, da ein Schutz, der nur von Fall zu Fall gewährt würde, reine Willkür wäre. Das heißt es wird aus einem generalpräventivem Aspekt gestraft. In diesem sieht Roxin aber auch eine spezialpräventive Komponente, indem der Täter vor einer Wiederholung abgeschreckt würde und zumindest für die Zeit der Verbüßung der Strafe von der Gesellschaft ferngehalten sei. Da aber eine Resozialisierung erst bei der Vollstreckung der Strafe einsetzen könne, so Roxin, ''lässt das Urteil nur den harten Eingriff in die Freiheit des Delinquenten wirksam werden, einen Eingriff, der nicht um seinetwillen, sondern im Interesse der Gemeinschaft vorgenommen wird, also nicht ihm sondern anderen dient.'' Dies ist jedoch problematisch, da darin sich leicht das Recht des Stärkeren wieder findet und auch die Dauer der Strafe geradezu unbegrenzt sein kann.
Dies meint er dadurch zu umgehen, dass er die Menschen als Teil einer Ordnung definiert, in der die Menschen nicht Objekt, sondern Subjekt im Handeln sind. D.h. jeder Mensch ist Träger der staatlichen Gewalt (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus). Dann sieht er die Verhängung der Strafe dann gerechtfertig, wenn die Notwenigkeit für die Rechtsgemeinschaft mit der Persönlichkeitsautonomoie des Delinquenten in Einklang zu bringen ist. Das geht so:
  1. Es ist eine Aufgabe aller im Staate (und es ist auch ihr eigenes Interesse), zu gewährleisten, dass der Staat die Rechtsgüter sichern kann. D.h. es ist auch im Interess des Verurteilten und dadurch ist es auch in seinem Interesse, dass er verurteilt wird. Oder vielmehr ist es seine Aufgabe in der Gesellschaft seine Strafe zu übernhemen für die begangene Tat. Denn damit ermögliche er erst ein geordnetes Zusammenleben im Staat. Deshalb ist dies sei eine Pflicht, die alle zu tragen hätten, wie z.B. auch Steuern oder Wehrpflicht.
  2. Darf der einzelne während des Verfahrens keiner Behandlung unterzogen werden, die die freie Bestimmung des Willens raubt. D.h. Lügendetektoren, Gehirnwäsche, Hypnose, Folter ... sind unzulässig.
  3. Darf die Strafe das ''Maß der Schuld`` nicht überschreiten. D.h. es wird von einer Schuld ausgegangen, die zu sühnen sei - wie bei der Vergeltung, allerdings wird sie hier als begrenzender Faktor eingeführt. D.h. an dieser Stelle geht er davon aus, dass Menschen eine Schuld auf sich nehmen können, also entsprechend in einer Freiheit und Verantwortung handeln können. Er sieht darin einen wesentlichen Unterschied zur Vergeltung da, wenn die Schuld als begrenzender Faktor eingeführt würde, dadurch ein Schutz vor der unumschränkten Machtausübung des Staates bestehen würde.
Hier ein Absatz der das Denken gut darstellt: ''Für die Rechtfertigung der Strafe ergibt sich daraus: Insoweit als man der Person des Täters sein Tun zurechnen kann, ist er um der Gemeinschaft willen verpflichtet die Strafe auf sich zu nehmen. Das ist nicht deshalb Rechtens, weil er sich auf Grund eines kategorischen Imperativs von anderen ein übel müsste zufügen lassen, sondern es ist legitim , weil er als Glied der Gemeinschaft für seine Taten zur Wahrung ihrer Ordnung nach dem Maße seiner Schuld einstehen muss. Er wird damit nicht als Mittel zu dem Zwecke anderer benutzt, sondern, indem er die Verantwortung für das Schicksal aller mitträgt, in seiner Stellung als gleichberechtigter und verpflichteter Staatsbürger bestätigt. Wer das als Rechtfertigung der Strafe nicht gelten lässt, muss öffentliche Pflichten und damit Sinn und Aufgabe des Staates überhaupt leugnen.''

Strafvollzug
Als letztes geht Roxin auf den Vollzug der Strafe ein. Im Wesentlichen legt er dafür zwei Bedingungen fest:
  1. Der Vollzug muss stattfinden, damit Strafe eine abschreckende Wirkung überhaupt behalten kann.
  2. Der Strafvollzug muss so stattfinden, dass eine Resozialisierung des Täters als Ziel gegeben sein muss. Denn auch wenn es seine Pfilcht an der Gesellschaft ist, die Strafe auf sich zu nehmen, so macht dies nur Sinn, wenn er dadurch wieder als Teil der Gesellschaft in sie wieder eingegliedert werden kann, wenn die Strafe verbüßt worden ist. Nur dadurch wird die Persönlichkeitsautonomie des einzelnen gewahrt. Dieses aber auch nur in den vorher beschriebenen Grenzen.
Allerdings warnt Roxin auch vor zu rosigen Besserungsutopien. Denn wer sich nicht ändern will würde, das auch nicht tun. ''Andere werden aus Schwäche doch immer wieder straucheln.'' An diesem Punkt wird Roxin nun wirklich sehr ideologisch und verbrät recht offen sein Menschenbild: ''Die Kriminalität je völlig zu beseitigen, wird nicht möglich sein. Sie gehört als die dunkle Seite zum gesellschaftlichen Leben wirklich sehr ideologisch und verbrät recht offen sein Menschenbild: ''Die Kriminalität je völlig zu beseitigen, wird nicht möglich sein. Sie gehört als die dunkle Seite zum gesellschaftlichen Leben hinzu, so wie eine individuelle Existenz ohne Verfehlungen und Tragik schwerlich gibt.'' Die begründert er nun nicht weiter. Es bleibt unklar, woher er diese Erkenntnis nimmt. D.h. es gibt bei ihm höchstens aus Schwäche gestraucherlte, aber keine gesellschaftlichen Ursachen vom Handeln gegen Gesetze.
Grundsätzlich stellt er aber fest, dass sowohl der einzelne die Verantwortung für die Gesellschaft hat und deshalb Strafe annehmen muss, so wie die Gesellschaft eine Verantwortung für die einzlnen hat. Erst dann sieht er Strafe als rechtfertigbar an.

Zusammenfassung
Am Ende fasst Roxin das ganze noch zusammen. Das ganze ließt sich dann so: Sinn des Strafrecht ließe sich umreißen mit der Aufgabe ''als subsidiärer (nachrangigiger) Schutz von Rechtsgütern und staatlichen Leistungen durch persönlichkeitswahrende General- und Spezialprävention in dem durch das Maß der individuellen Schuld abgesteckten Rahmen.'' Generell sieht er Kriminelle als schwache, gestrauchelte, die dringend der sozialtherapeutischen Einwirkung bedürfen, aber auch als freie und eigenverantwortliche Menschen.
Alle anderen Straftheorien in ihrer Reinform (Generalprävetion, Spezialprävention und Vergeltung) lehnt er ab.

Unsere Kritik an Roxins Begründung für Strafen

Da Roxin doch fundiert im ersten Teil seines Textes begründet, warum die alten mordernen Theorien gefährlich und nicht haltbar sind, haben wir uns vor allem mit dem zweiten Teil des Textes beschäftigt. In diesem entwirkft Roxin eine eigene Begründung für das staatliche Strafen. Allerdings hatten wir daran wirklich einiges auszusetzen.

Was wird da eigentlich von welchen geschützt
Roxin begründet die Notwenigkeit der Strafandrohung - und darauf aufbauen auch die Verhängung und den Vollzug - mit dem Schutz existenzieller Rechtgüter und staatlicher Leistungen. Dabei fielen uns vor allem zwei Dinge auf:
  1. Wer legt eigentlich fest was die zu schützenden Rechtsgüter eigentlich sind? Er möchte das sicherlich demokratisch geregelt sehen. Aber das heißt dies ist am Ende wieder eine Mehrheits- und Macht-Frage. Wie kommt er z.B. darauf, dass Eigentum ein so wichtiges zu schützendes Rechtsgut ist? Dazu kommt, die Frage nach dem, wann staatliche Leistungen unter Strafe zu ''schützen'' seien. heißt das, wenn der Staat Atommüll-Lager für die Atomindustrie bereit stellt, das dies eine wichtige zu schützende staatliche Leistung ist?
  2. Wie kommt er darauf, dass Strafen einen wirklichen Schutz darstellt? Das geht davon aus, dass die Menschen ohne Strafen noch öfter ihr Leben, ihre Körperintegrität oder die Freiheit der Willenbetätigung angreifen würden. Doch lässt sich feststellen, dass dies trotz Strafen ständig passiert. Auch in Ländern mit noch drakonischeren Strafen ändert sich an diesem Zustand nichts. In sofern gehen wir nicht davon aus, dass staatliches Strafen keinen größeren Schutz für Menschen darstellt, als z.B. auch ein nicht institutioneller gemeinsamer Umgang der Menschen untereinander.
Wenn wir aber den möglichen Schutz vor der Verletzung von wichtigen Elementen menschlichen Miteinanders durch Strafen in Frage stellen, dann wird es schwierig für seine Argumentation. Welche sagen überhaupt, dass staatliches Strafen der einzige Weg ist um Verstößen gegen eine gesellschaftliche Ordnung vorzubeugen? Er geht davon aus, dass Menschen diese Verstöße begehen, weil sie schwach und gestrauchelt sind. Damit negiert er die realen gesellschaftlichen Konflikte, die hinter den Verstößen stehen können. So entpolitisiert und individualisiert er das Handeln der Menschen. Diese Entpolitisierung spiegelt sich auch in dem Bild wieder, welches er entwirft um zu der Auswahlliste der schützenswerten Rechtgüter zu kommen. Welche Gruppe legt diese fest? An diesem Punkt befinden wir uns im Bereich der gesellschaftlichen Kämpfe, die durchaus auch durch Regelverstöße ausgetragen werden. Zu behaupten, alle hätten in dieser Demokratie die gleichen Mitbestimmungsmöglichkeiten und alles sei dadurch gut gerecht und legitimiert, ist dagegen extrem kurzsichtig gedacht. Zwar mag dies de jure auf schlauen Papieren stehen, doch kann wohl niemand behaupten, es hätte in Bremen ein Obdachloser vor dem Bahnhof, die gleichen Einflussmöglichkeiten, wie der Karstadt-Chef. Machtfaktoren, wie Kapital, aber auch Hautfarbe, Geschlecht oder auch Alter werden in dieser Theorie einfach negiert. Nur so kann behauptet werden, alle hätten hier die gleichen Mitbestimmungsmöglichkeiten. Und dies bezieht sich durchaus auch auf die Definitionsmacht der ''schützenswerten Rechtgüter''.
Selbiges gilt natürlich für die Bestimmung der Zuständigkeitsbereiche des Strafrechts. Noch mal zur Erinnerung: Roxin wollte die Rechtsgüterverletzung nur dort unter Strafe stellen, wo es für ein geordnetes Zusammenleben unumgänglich ist. Doch wer legt fest, wo dies für ein geordetes Zusammenleben unumgänglich ist? Auch an dieser Frage werden sich die existierenden Machtverhältnisse herauskristalliesieren. Wenn dies aber so ist, dann ist die Tür wieder offen für die von Roxin so sehr abgelehnte Generalprävention. Dann können die, die sich machtpolitisch durchsetzen nach ihrem Gutdünken den "zu schützenden" Bereich ausdehnen. Ein Prozess, der zur Zeit gut zu beobachten ist anhand der um sich greifenden Überwachung.
In sofern ist Roxins Wunsch nach einem nachrangigen Strafrecht, dass nur im Notfall eingesetzt würde und die BürgerInnen schützt, ein nicht zu realisierendes Gespinst.

Welche sollen Strafe beurteilen - in wessen Interesse
Doch genau an diesem Punkt fällt eigentlich seine gesammte Argumentation. Denn wenn beides nicht zu gewährleisten ist. wenn Strafe am Ende doch keinen wirksamen Schutz vor staatlichem Terror bietet, aber auch das Ziel des Schutzes der Rechtsgüter nicht erfüllt wird, dann lässt sich Strafen nicht mehr liberal legitimieren. Strafen bedeutet dann die Interessen der stärkeren durchzusetzen. Denn die Strafdrohung benötigt immer auch die Strafverhängung. Roxin sieht aber die Verhängung der Strafe nur dann für gerechtfertigt an, ``wenn es gelingt, ihre Notwendigkeit für die Rechtsgemeinschaft mit der vom Recht ebenfalls zu gewährleistenden Persönlichkeitsautonomie des Delinquenten in Einklang zu bringen.'' Da aber die Notwendigkeit für die Rechtsgemeinschaft entfällt, weil kein Schutz hergestellt werden kann, kann die Strafverhängung kaum als gerechtfertigt betrachtet werden.
Roxin sieht es als Pflicht im Interesse der Gemeinschaft des Einzelnen an die eigene Strafe auf sich zu nehmen. Dabei vergleicht er die Pflicht mit der Wehrpflicht und den Steuern. Aber genau diese beiden Beispiele dürften deutlich machen, wie heiß umkämpft ggf. Pflichten, Gesetze und Regeln in der Gesellschaft sein können. Was manche als Notwendig für die Gemeinschaft sehen, sehen andere als schädlich. Es bleibt eine Machtfrage, welche Regelungen sich am Ende in Gesetzform wiederfinden. Das hat nichts mit Gerechtigkeit und Richtigkeit oder Gemeinschaft zu tun. Überhaupt stellt sich die Frage nach der Behauptung, dass die einzelnen gleichberechtigte Mitglieder einer Gemeinschaft seien. Denn diese Gemeinschaft ist zu keinem Zeitpunkt selbstgewählt. Vielmehr handelt es sich um eine Zwangsgemeinschaft mit ganz unterschiedlichen Machtverteilungen.
Wenn dann Roxin der Meinung ist, die Strafe dürfe wegen der Persönlichkeitsautonomie das Maß der Schuld nicht überschreiten, bewegt er sich wiederum auf dem Terrain, welches er im ersten Teil noch kritisiert hat. Dort wandte er sich gegen die Vergeltung - also Strafen nach der Schuld - weil Schuld kaum ermessbar sei. Nun findet er das richtig, weil die Schuld angeblich als begrenzender Faktor betrachtet wird. Wenn ich aber Schuld quasi nicht wiegen kann, dann bleibt die Frage, wie schwer eine Tat wiegen soll und wer das wiegt? Zumal es immer eine Frage des Glaubens ist, ob eine Person eine Tat wirklich auf freiem Willen getan hat. Ist dies nicht der Fall, wird es schwerer der Person die Schuld zuzuweisen. Roxin bewegt sich an dem Punkt in reinen Ermessens und Glaubensgefilden, die das Tor zu allem möglichen aufmachen, was er unbedingt vermeiden wollte. Wenn ich als Richter z.B. Fahrrad-Diebstahl als extrem verwerflich betrachte, dann ist das meine eigene Interpretation. Andere mögen das ganz anders sehen. Deshalb ist es kein fundamentaler Unterschied, ob der Schuldgedanke dazu verwendet wird, um Einzelne der Gewalt des Staates auszuliefern oder um die Strafzumessung zu begrenzen.
Am Ende bleibt Roxin dann nur noch der Strafvollzug, den er braucht um Strafdrohung und Strafverhängung auch glaubwürdig erscheinen zu lassen. Gleichzeitig will er den Strafvollzug rein rationalen Zwecken dienen lassen. D.h. es geht im mit dem Vollzug angeblich nur darum den Straffälligen die Möglichkeit der Besserung - sprich der Anpassung - zu geben. Folgerichtig erklärt sich Roxin Kriminalität vor allem dadurch, dass Menschen halt schwach seien und straucheln. Diese Schwachen und Gestrauchelten sollen einem Resozialisierungsprogramm zugeführt werden. Gesellschaftliche Ursachen und Konflikte, die zu Gesetzesübertretungen führen negiert er schlicht.
So ist die Sichtweise von Roxin individualisiert und entpolitisiert und damit auch wieder politisch, da das Ausblenden von gesellschaftlichen Konflikten und Kämpfen, die sich in Gesetzen wiederfinden, vor allem der Aufrechterhaltung des Status Quo dient. Dadurch ist Roxin's Sichtweise einfach konservativ.

Zusammenfassung

Es wir deutlich, dass die Frage, welche was wie Strafen wollen eine poltische Frage ist. In ihr spiegeln sich gesellschaftliche Kämpfe wider. Das festschreiben der Gesetze ist ein festschreiben von Machtverhältnissen. Es ist auch im liberalen Rechtsstaat so, dass dabei die Mehrheit sehr weitgehend über die Minderheit verfügen kann. Ganz offensichtlich schützen einmal gemachte rechtliche Regelungen nicht davor, dass mächtigere Gruppen ihren Machtstatus immer weiter ausbauen und durch Polizei, überwachung und Strafe absichern. Der Staat bleibt dann einzig und allein als Machtinstrument übrig, dass von denen am meisten bedient werden kann, die am meisten Einfluss auf ihn haben. Im Anbetracht von kapitalistischen Verwertungsinteressen, die immer stärker zunehmen, alt hergebrachten patriarchialen Machtstrukturen und z.B. Ausländergesetzen ist es ein Hohn zu behaupten, dass diese Möglichkeiten allen Menschen gleich offen stehen. Zumal selbst wenn dem so wäre, der Schutz von Minderheiten nur so lange gewährt bliebe, wie dies von der Mehrheit gewünscht bleibt.

Kurz staatliches Strafen ist ein Machtinstrument für Mächtige - Menschen, die eine Gesellschaft wünschen, bei der alle Menschen auf einer Stufe stehen, können dies nur ablehnen.

 
       
 Zuletzt aktualisiert 23.10.04
     
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