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Stellungnahmen der politischen Parteien zur Universitätspolitik (Umfrage des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal an der Karl-Franzens-Universität Graz)

Gehaltstabellen 2006

Novellierung des Urheberrechtsgesetzes:
Die Neufassung des § 42 Abs 6 UrhG stellt klar, dass auch Musiknoten für Zwecke der Lehre an Universitäten im dadurch gerechtfertigten Umfang vervielfältigt werden dürfen:
Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.
Der Abs 1 lautet: "Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen."

Kollektivvertrag:
Die Betriebsrätekonferenz beschließt einen Entwurf zum Kollektivvertrag. Bericht des stv. Vorsitzenden der GÖD.
Das Universitätsgesetz (UG 2002) normiert, dass bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) als "Inhalt des Arbeitsvertrages" gilt. Was das bedeutet, hat der Arbeitsrechtsexperte DDr. Günther Löschnigg in einem Rechtsgutachten erläutert.

Betriebsversammlung:
Am Mittwoch, den 18. Mai 2005 findet um 11 Uhr im Joseph Haydn-Saal des Hauptgebäudes die erste Betriebsversammlung mit folgender Tagesordnung statt:

1) Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebsrates
2) Berichte:

a) Betriebsratsfonds
b) Betriebsratsumlage
c) Kollektivvertrag (Verhandlungsstand)

3) Wahl der Rechnungsprüferinnen und/oder Rechnungsprüfer
4) Allfälliges

Ein Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3) erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Ergänzung dieser Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer auch noch während der Betriebsversammlung beim Vorsitzenden eingebracht werden.

Kollektivvertragsverhandlungen:

Auf Arbeitnehmerseite verhandelt derzeit die Gewerkschaft öffentlicher Dienst mit dem Dachverband der Universitäten. Hier (oder als pdf) ein Situationsbericht des stellvertretenden Vorsitzenden der GÖD.

Betriebsratswahlen am 1. und 2. Dezember 2004:

Das vorläufige Wahlergebnis:

Liste Kaufmann - Schön: 5 Mandate (52,5 %)
Liste UUL-MDW: 4 Mandate (46,6 %)
Wahlbeteiligung: 42,22 %

Informationsbroschüre "Endlich Weltklasse" zum Herunterladen:

pdf
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Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum UG 2002

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem am 23.1.2004 verkündeten Erkenntnis das Universitätsgesetz 2002, das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, im Wesentlichen als verfassungskonform bestätigt. Aufgehoben wurde lediglich die Einrichtung der sogenannten Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Universitäten (§13 UG 2002), die erstmals 2007 abzuschließen gewesen wären. Diese Materie wurde in der Zwischenzeit bereits gesetzlich neu geregelt.

Lösung für die bisherigen Lehrbeauftragten in Sicht
Die Leiter der Organisationseinheiten (provisorische Studiendekane und Institutsvorstände) wurden vom Rektorat aufgefordert, den Bedarf an Weiterverwendung der bisher als LBs beschäftigten Kollegen zu erheben. Für die Beschäftigung steht in Hinkunft entweder ein Arbeitsverhältnis nach Angestelltengesetz oder ein freier Dienstvertrag zur Verfügung. Für die Zuordnung zu einem dieser beiden Beschäftigungsverhältnisse kommt es auf eine Reihe von Kriterien an, die sowohl von Dienstgeber- als auch Dienstnehmerseite genau geprüft werden müssen. Eine Entscheidung für die eine oder andere Lösung lässt sich nicht von den Parteien frei vereinbaren, sondern muss den gesetzlichen Bestimmungen und der arbeitsrechtlichen Judikatur entsprechen.
Die Personalvertreter Rudolf Riedmann (Vors.) und Stefan Schön (stv. Vors.) haben mit der Personalabteilung und dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vizerektor Hofstötter mehrere Gespräche geführt: Es wurde uns versichert, dass kein bisheriger Lehrbeauftragter zum Abschluss eines bestimmten Beschäftigungsverhältnisses gezwungen wird. Soweit es die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen erlauben (z.B. Arbeitszeitregelungen), erhalten die betreffenden Kollegen privatrechtliche Arbeitsverträge, wenn sie dies wünschen, bzw. wird vice versa die Universität freie Dienstverträge mit jenen Kollegen abschließen, die das möchten oder für die kein Arbeitsvertrag in Frage kommt. Wir empfehlen allen Betroffenen dringend, vor Abschluss der Verträge die Beratung der Personalvertretung in Anspruch zu nehmen.
weitere Informationen:


Universitätsrat und Gründungskonvent haben sich auf eine Wiederwahl des amtierenden Rektors Prof. Mag. Dr. Werner Hasitschka geeinigt (siehe Mitteilungsblatt vom 16.4.2003 ). Zu den Vizerektoren Prof. Mag. Rudolf Hofstötter und Prof. Wolfgang Klos kommt Frau Prof. Dr. Irmgard Bontinck als dritte Vizerektorin hinzu.

Details zur Informationsveranstaltung am 24.11.2003

Übersicht über die neue Organisationsstruktur unseres Hauses

Was sich für die Lehrenden ab 1.1.2004 ändert.

Die Entstehungsgeschichte der "Liste Kaufmann" - Der Anlassfall (siehe dazu die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofs ) und unsere Auffassung vom Wesen einer Personalvertretung.

Die zukünftige Personalvertretung als Betriebsrat: Artikel Prof. DDr. Günther Löschnigg

Öffentliches Dienstrecht versus privates Arbeitsrecht: Artikel Prof. Dr. Walter Schrammel


Nutzen Sie auch das Informationsangebot unter dem Link Universitätsreform sowie:

www.goed.at
www.ulv.tugraz.at