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Stellungnahmen der politischen Parteien zur Universitätspolitik (Umfrage des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal an der Karl-Franzens-Universität
Graz)
Gehaltstabellen 2006
Novellierung des Urheberrechtsgesetzes:
Die Neufassung des § 42 Abs 6 UrhG stellt klar, dass auch
Musiknoten für Zwecke der Lehre an Universitäten im dadurch gerechtfertigten
Umfang vervielfältigt werden dürfen:
Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise
der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke
in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung
erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch)
und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen
als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke zulässig.
Der Abs 1 lautet: "Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke
auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen."
Kollektivvertrag:
Die Betriebsrätekonferenz beschließt einen Entwurf zum
Kollektivvertrag. Bericht des
stv. Vorsitzenden der GÖD.
Das Universitätsgesetz (UG 2002) normiert, dass bis zum Inkrafttreten
des Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) als "Inhalt
des Arbeitsvertrages" gilt. Was das bedeutet, hat der Arbeitsrechtsexperte
DDr. Günther Löschnigg in einem Rechtsgutachten erläutert.
Betriebsversammlung:
Am Mittwoch, den 18. Mai 2005 findet um 11 Uhr im Joseph Haydn-Saal
des Hauptgebäudes die erste Betriebsversammlung mit folgender Tagesordnung
statt:
1) Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebsrates
2) Berichte:
a) Betriebsratsfonds
b) Betriebsratsumlage
c) Kollektivvertrag (Verhandlungsstand)
3) Wahl der Rechnungsprüferinnen und/oder Rechnungsprüfer
4) Allfälliges
Ein Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3) erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Ergänzung dieser Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer auch noch während der Betriebsversammlung beim Vorsitzenden eingebracht werden.
Kollektivvertragsverhandlungen:
Auf Arbeitnehmerseite verhandelt derzeit die Gewerkschaft öffentlicher Dienst mit dem Dachverband der Universitäten. Hier (oder als pdf) ein Situationsbericht des stellvertretenden Vorsitzenden der GÖD.
Betriebsratswahlen am 1. und 2. Dezember 2004:
Das vorläufige Wahlergebnis:
Liste Kaufmann - Schön: 5 Mandate (52,5 %)
Liste UUL-MDW: 4 Mandate (46,6 %)
Wahlbeteiligung: 42,22 %
Informationsbroschüre "Endlich Weltklasse" zum Herunterladen:
pdf
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Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum UG 2002
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem am 23.1.2004 verkündeten Erkenntnis
das Universitätsgesetz 2002, das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, im
Wesentlichen als verfassungskonform bestätigt. Aufgehoben wurde lediglich
die Einrichtung der sogenannten Leistungsvereinbarung zwischen Bund und
Universitäten (§13 UG 2002), die erstmals 2007 abzuschließen gewesen wären.
Diese Materie wurde in der Zwischenzeit bereits gesetzlich neu geregelt.
Lösung für die bisherigen Lehrbeauftragten
in Sicht
Die Leiter der Organisationseinheiten (provisorische Studiendekane und
Institutsvorstände) wurden vom Rektorat aufgefordert, den Bedarf an Weiterverwendung
der bisher als LBs beschäftigten Kollegen zu erheben. Für die Beschäftigung
steht in Hinkunft entweder ein Arbeitsverhältnis nach Angestelltengesetz
oder ein freier Dienstvertrag zur Verfügung. Für die Zuordnung zu einem
dieser beiden Beschäftigungsverhältnisse kommt es auf eine Reihe von Kriterien
an, die sowohl von Dienstgeber- als auch Dienstnehmerseite genau geprüft
werden müssen. Eine Entscheidung für die eine oder andere Lösung lässt
sich nicht von den Parteien frei vereinbaren, sondern muss den gesetzlichen
Bestimmungen und der arbeitsrechtlichen Judikatur entsprechen.
Die Personalvertreter Rudolf Riedmann (Vors.) und Stefan Schön (stv. Vors.)
haben mit der Personalabteilung und dem für Personalangelegenheiten zuständigen
Vizerektor Hofstötter mehrere Gespräche geführt: Es wurde uns versichert,
dass kein bisheriger Lehrbeauftragter zum Abschluss eines bestimmten Beschäftigungsverhältnisses
gezwungen wird. Soweit es die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen erlauben
(z.B. Arbeitszeitregelungen), erhalten die betreffenden Kollegen privatrechtliche
Arbeitsverträge, wenn sie dies wünschen, bzw. wird vice versa die Universität
freie Dienstverträge mit jenen Kollegen abschließen, die das möchten oder
für die kein Arbeitsvertrag in Frage kommt. Wir empfehlen allen Betroffenen
dringend, vor Abschluss der Verträge die Beratung der Personalvertretung
in Anspruch zu nehmen.
weitere Informationen: 
Universitätsrat und Gründungskonvent haben
sich auf eine Wiederwahl des amtierenden Rektors Prof. Mag. Dr. Werner Hasitschka geeinigt
(siehe Mitteilungsblatt vom 16.4.2003 ). Zu den Vizerektoren Prof. Mag. Rudolf
Hofstötter und Prof. Wolfgang Klos
kommt
Frau Prof. Dr. Irmgard Bontinck als
dritte
Vizerektorin hinzu.
Details zur Informationsveranstaltung am 24.11.2003
Übersicht über die neue Organisationsstruktur unseres Hauses
Was sich für die Lehrenden ab 1.1.2004 ändert.
Die Entstehungsgeschichte der "Liste
Kaufmann" - Der Anlassfall (siehe
dazu
die Grundsatzentscheidung
des Verfassungsgerichtshofs ) und unsere Auffassung vom Wesen einer
Personalvertretung.
Die zukünftige Personalvertretung als Betriebsrat: Artikel Prof. DDr. Günther Löschnigg
Öffentliches Dienstrecht versus privates
Arbeitsrecht: Artikel Prof. Dr. Walter Schrammel
Nutzen Sie auch das Informationsangebot unter dem Link Universitätsreform sowie:
www.goed.at
www.ulv.tugraz.at
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