Brief

Dr. Stefan Schön
stv. Vorsitzender des Dienststellenausschusses
an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Ullmannstraße 59A/9
1150 Wien
Tel/Fax: 01/893 62 38
e-mail: schoen@mdw.ac.at


Wien, am 29.6.02



Sehr geehrte Frau Abgeordnete z. Nationalrat!
Sehr geehrter Herr Abgeordneter z. Nationalrat!

In wenigen Tagen werden Sie über die Regierungsvorlage zum Universitätsgesetz 2002 im Parlament abstimmen. Wie Sie wissen, ist die Debatte zu dieser beabsichtigten Reformgesetzgebung sehr kontroversiell verlaufen und hat die spezielle Position und Interessenslage der Kunstuniversitäten fast völlig ignoriert. Ich erlaube mir daher, direkt und persönlich an Sie heranzutreten mit dem Ersuchen, sich mit den Argumenten meiner im folgenden dargelegten Stellungnahme zur Regierungsvorlage auseinanderzusetzen und Ihre mögliche Zustimmung zu diesem Gesetzesvorhaben unter Hinweis auf Art 56 unserer Bundesverfassung, wonach Abgeordnete zum Nationalrat "bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden sind", nochmals intensiv zu überdenken.


Über die Regierungsvorlage zum UG 2002


Vorbemerkung zur Situation an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien:


Das dem UOG 1993 nachgebildete KUOG 1997 ist nach einem schwer erkämpften Umstellungsprozess im März dieses Jahres (also vor drei Monaten !) an unserer Universität implementiert worden. Die neugewählten Funktionsträger und Kollegialorgane haben Anfang dieses Semesters mit ihrer verantwortungsvollen Arbeit begonnen und gestalten die durch die Reform 1993 bzw. 1997 tatsächlich neu gewonnen autonomen Spielräume, wobei nicht verschwiegen werden soll, dass besonders an unserer Universität die Kompetenzzunahme bei monokratischen Organen gegenüber den demokratisch zusammengesetzten Kollegialorganen auf starke Kritik gestoßen ist. Wenn - wie dies nun nach dem jüngsten Initiativantrag zum UG 2002 geplant ist - die neue Rechtslage auch an den Kunstuniversitäten bereits am 1.1.2004 anzuwenden ist, würden die an unserem Haus gerade neu gegründeten Institute, Studienkommissionen, etc. nicht einmal eine volle Funktionsperiode existieren, sondern buchstäblich im Entwicklungsprozess vernichtet werden. Angesichts dessen kann über eine Evaluierung des UOG bzw. KUOG seriöserweise nicht einmal spekuliert werden. Die Gruppe der Mittelbauangehörigen und Studenten, deren Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eben erst geringfügig erweitert wurden, kann diese Vorgangsweise nur als willkürlichen politischen Misstrauensakt auffassen; denn eine rationale Begründung kann es für deren schlagartige Entfernung aus dem Gestaltungsprozess nicht geben. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu betonen, dass das schubladenartige Kuriendenken in wissenschaftlicher und künstlerischer Lehre und Forschung besonders an Kunstuniversitäten bei weitem nicht so ausgeprägt ist, wie dies für den gesamten Universitätsbereich auf völlig unzutreffende Art und Weise polemisch in den letzten Monaten dargestellt wurde. Das UG 2002 würde einen für jeden Angehörigen unserer Universität deutlich spürbaren Rückschritt in die Vergangenheit bis weit vor das AHStG bzw. KHStG darstellen.

Zur Autonomie:

Es gehört zu den Meisterleistungen der Befürworter dieses Gesetzeswerks, dass es als Erweiterung des autonomen Spielraums und der Selbstverwaltung für die Universitäten verkauft wird, obwohl das genaue Gegenteil der Fall ist. Sehr geschickt wurde mit Detaildiskussionen über Größe und Zusammensetzung des sogenannten Universitätsrats (dessen organisatorische Stellung und finanzielle Bedeckung im übrigen völlig unklar sind) von der Analyse dessen abgelenkt, was mit der Einrichtung einer solchen Konstruktion an Grundprinzipien der (bisherigen) universitären Verfassung verletzt wird. Zudem wurde ziemlich erfolgreich suggeriert, dass mit einer "Ausgliederung" bzw. "Privatisierung" eine de facto 100% ige Fremdbestimmung einhergehen muss. Es ist auch einigermaßen verwunderlich, dass diese Konstruktion ausgerechnet von dieser Regierung vorgeschlagen wird. Stellen Sie sich als Abgeordneter ein paar Augenblicke lang (sich retrospektiv die EU-Sanktionen anlässlich der Regierungsbildung bewusst machend) den ernstgemeinten Vorschlag vor, den größten Teil der hoheitlichen Verwaltung unseres Landes auf den EU-Rat zu übertragen! Darüberhinaus möge der EU-Rat aus einem Dreiervorschlag des Nationalrats den Bundespräsidenten bestimmen! Es ist ziemlich genau dieses Verfassungsmodell, welches durch das UG 2002 den Universitäten aufoktroyiert werden soll. Die Absurdität eines Systemwechsels solcherart lässt sich auch derart veranschaulichen, indem man sich vorstellen könnte, dass in den Gemeinderat einer bestimmten Gemeinde nur mehr Personen gewählt werden könnten, die in der betreffenden Gemeinde keinen Wohnsitz haben. Um Missdeutungen oder Missverständnissen vorzubeugen: Es geht keineswegs darum, die Universitäten und schon gar nicht die Kunstuniversitäten vor Einflüssen von außen abzuschotten, sondern darum, dass es gilt, die Umwandlung der bescheidenen Selbstverwaltung in eine totale Fremdbestimmung zu verhindern. Die Verbindung mit Absolventen, beruflichen Interessensvertretungen, also dem gesellschaftlichen Umfeld im weitesten Sinn, gibt es längst nach den bestehenden Organisationsvorschriften in Form des Universitätsbeirats in beratender Funktion. Mit der Einrichtung eines Universitätsrates nach dem UG 2002 würde den Universitäten weit mehr genommen werden, als sie durch das UOG 1993 erhalten haben. Im Grunde genommen würde zwischen Ministerium und Universität eine Entscheidungsebene errichtet, die sich sowohl der inneruniversitären als auch der politischen Verantwortung elegant entziehen könnte. Im Hinblick auf die durch die geplante Neuerrichtung medizinischer Universitäten auf 21 angewachsene Gesamtzahl von neu zu schaffenden Universitätsräten, wird man das Gefühl nicht los, dass es vornehmlich um die Errichtung von Versorgungsposten geht; eine Vermutung, die durch die vorläufige Endfassung des § 21 (11) untermauert wird:

Dieser lautete im Gestaltungsentwurf (Herbst 2001) unter C.9.16:

"Der Arbeitsaufwand der Mitglieder (Anm.: des Universitätsrats) ist entsprechend abzugelten."


Im Entwurf (April 2002) hieß es bereits modifizierter im § 19 (11):

"Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bndesministerin oder vom Bundesminister unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands durch Verordnung festzusetzen ist."

Die vorläufig letzte und kaum mehr überbietbare Version dieser Bestimmung lautet in der Fassung der Regierungsvorlage, über die Sie abstimmen werden, folgendermaßen:

"Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzusetzen ist."


Unter Hinweis auf die nicht nur in diesem Detail dem Gesetzesentwurf innewohnende Tendenz zu besonders arroganter Machtanmaßung bitte ich Sie nochmals, Ihrem Abstimmungsverhalten am 11. Juli 2002 ausschließlich Ihre persönliche Überzeugung zu Grunde zu legen.

Zur Beseitigung von Mitbestimmungsrechten:

Das UG 2002 will die Mitbestimmungsrechte der Personengruppe des Mittelbaus, der Studierenden und der Verwaltungsangehörigen auf ein Minimum reduzieren und führt als Begründung die Notwendigkeit eines schlanken und effizienten Universitätsmanagements an. Dem ist entgegenzuhalten, dass es ein dem Lehr- und Forschungsbetrieb einer Universität immanenter Wesenszug ist, andere - unter Umständen auch völlig divergente - Lehrmeinungen zu schätzen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Die wissenschaftliche Position einer Minderheit oder eines Einzelnen hat sich schon oft als "richtig" herausgestellt. Daher ist es als unabdingbares Erfordernis anzusehen, ein möglichst pluralistisches Spektrum an Mitwirkungsmöglichkeiten in der Universitätsorganisation zuzulassen. Der gegenteilige Weg mag zwar bequem, modern und vordergründig erfolgreich erscheinen, er führt aber langfristig mit Sicherheit zur Schwächung der Universitäten und der an ihnen erbrachten Leistungen. Das Demokratiedefizit, das mit der Umsetzung des UG 2002 einhergehen würde, ist mit keinem vernünftigen Argument zu rechtfertigen. An Hand der derzeit in Geltung befindlichen Vorschriften für die Wahl des Rektors lässt sich deutlich zeigen, dass es bei der Wahl durch die relativ große und viertelparitätisch zusammengesetzte Universiätsversammlung zumindest mühsamer geworden ist, einen bestimmten Kandidaten "durchzubringen", wenn er die Mehrheit der Universitätsangehörigen nicht wirklich überzeugen kann. Es ist nicht einsichtig, worin der Vorteil bestehen soll, dass dies nun im Zusammenwirken zwischen dem kleinen Senat und dem noch kleineren Universitätsrat (wieder) möglich werden wird.
Besonders eindringlich sei darauf aufmerksam gemacht, dass die komplette Kompetenzkonzentration (in Studienangelegenheiten) beim aus höchstens 24 Mitgliedern bestehenden Senat ein für eine große Kunstuniversität wie die Wiener Musikuniversität völlig verfehltes Organisationsmodell darstellt. Im Vorfeld des nun vorliegenden Entwurfs wurde behauptet, durch die gesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung entscheidungsbefugter Kollegialorgane diesem Einwand Rechnung tragen zu wollen. Ich erlaube mir, Ihnen die im § 25 (10) der Vorlage enthaltene nähere Ausgestaltung dieser Kollegialorgane im Wortlaut zur Kenntnis zu bringen und überlasse es Ihrer Beurteilung, ob Sie darin die Beschreibung von entscheidungsbefugten Kollegialorganen erkennen können:

"Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Abs. 7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 bedürfen der Genehmigung des Senats."



Zur wirtschaftlichen Öffnung von Kunstuniversitäten:


In den von Schlagworten wie Liberalisierung, Marktöffnung, knowledge economies, etc. geprägten Diskussionsbeiträgen ist auf die Situation der Kunstuniversitäten hinsichtlich des Reformvorhabens nie eingegangen worden. Das verwundert nicht, denn die Mechanismen freier Marktwirtschaft sind für Inhalte, die an Kunstuniversitäten vermittelt werden und die Leistungen, die sie erbringen, weitgehend irrelevant. Der Arbeitsmarkt für Absolventen künstlerischer Studienrichtungen ist immer trist, auch wenn gesamtwirtschaftlich hervorragende Konjunkturdaten vorliegen (würden). Der Anreiz für und das Wesen von Studien mit künstlerischen Inhalten liegt in der persönlichen Begeisterung, einer besonderen Begabung und der Bereitschaft, sich ständig mit seinen eigenen Grenzen auseinanderzusetzen. Rationale wirtschaftsorientierte Argumente würden bei jedem Studenten einer künstlerischen Studienrichtung den sofortigen Studienabbruch implizieren. Die Entscheidung für oder gegen Kunst und Kultur ist daher eine rein bildungspolitische. Die wirtschaftsorientierten Motive des UG 2002 sind schon für die wissenschaftlichen Universitäten höchst fragwürdig. Für die Kunstuniversitäten stellt sich die Frage, was diese Reformmotive mit dem Wesenskern einer Kunstuniversität überhaupt zu tun haben können. Da die Antwort auf diese Frage negativ ausfällt, sollten die Kunstuniversitäten vom Geltungsbereich des UG 2002 ausgenommen werden.

Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal:

Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Inhalt des Gestaltungsvorschlags für die Regelung der Autonomie im Herbst 2001 wurden auch die als wissenschaftliche Untermauerung herangezogenen Gutachten veröffentlicht. Zur geplanten Gestaltung privatrechtlicher Dienstverhältnisse hat Dr. Wolfgang Mazal ein Gutachten verfasst, in dem er zu seiner Vorgangsweise folgende Begründung anführt:

"Die Untersuchung steht insofern vor einem methodischen Problem, als die in
der Aufgabenstellung genannte Zielsetzung der Universität sowie die mit der
Veränderung der Rechtsform angestrebten Zwecke unschwer durch relativ
einfache Änderungen des geltenden Rechts ermöglicht werden könnten und
es dazu einer „Privatisierung" der Dienstverhältnisse nicht bedürfte;

auftragsgemäß soll darauf allerdings nicht näher eingegangen werden,
sondern es sind die gestellten Fragen unter der Annahme zu erörtern, dass
Dienstverhältnisse privatrechtlich gestaltet werden sollen und dabei die
Universität als Dienstgeber fungiert. Insofern ist die Zweckmäßigkeitder
Systementscheidung nicht in Fragezu stellen, sondern ist die Analyse unter
der erwähnten Prämisse vorzunehmen."


Das bedeutet, dass die Einführung bzw. Umwandlung in privatrechtliche Dienstverhältnisse nach dem AngG für die Erreichung der Ziele und Zwecke einer Universitätsreform nicht erforderlich ist, sondern diese Zielsetzungen sogar besser durch relativ einfache Änderungen des geltenden Dienstrechts erreichbar wären. Darüber hinaus geht aus diesem statement aber auch eindeutig hervor, dass der politische Wille zum Wechsel in privatrechtliche Dienstverhältnisse bereits vor Gutachtenerstellung als Vorgabe für alle Gutachten feststand.
Wiederum appelliere ich an Sie, diese politische Vorgangsweise Ihrer persönlichen Überzeugung gemäß zu bewerten.
Von besonderer Bedeutung ist aber die Tatsache, dass sich durch diese Vorgehensweise die Frage der Sinnhaftigkeit einer Ausgliederung des Dienstrechts auch mit Hilfe der Gutachten nicht beantworten lässt. Feststehen dürfte immerhin, dass "relativ einfache Änderungen des geltenden Rechts" das Budget weniger belasten, als Ausgliederungen.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass § 126 (4) verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil per Gesetz die Geltung des VBG in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt eines privatrechtlichen Kollektivvertrags normiert wird. Analog zur Regelung der Beamten sollten daher Vertragsbedienstete Arbeitnehmer des Bundes bleiben.
Die Bestimmung des § 98 (3), wonach Universitätsprofessoren die Aufgabe ihrer Gutachtertätigkeit im Berufungsverfahren an Kollegen "des fachlich nahe stehenden Bereichs" übertragen können, ist indiskutabel.

Zum lästigen österreichischen Verfassungsrecht:

Es ist schon beachtlich, wenn der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in einer Stellungnahme zu einem Gesetzesentwurf beider Regierungsparteien eine Vielzahl von verfassungsrechtlich bedenklichen Bestimmungen rügt. Noch brisanter erscheint die Tatsache, dass ein erheblicher Teil dieser Bedenken ignoriert wird. Ich möchte zum Abschluss zumindest auf zwei Bedenken grundsätzlicher Art hinweisen, weil sie die Intention dieser Regierungsvorlage in ihrem Kern betrifft:

Die Universitäten sollen - trotz aller Bekenntnisse zur Ausgliederung - als juristische Personen öffentlichen Rechts eingerichtet werden. Nach der Judikatur des VfGH dürfen nur vereinzelte Aufgaben an einen von den Gebietskörperschaften verschiedenen Rechtsträger ausgegliedert werden. Tatsächlich soll aber etwa der gesamte Bereich des Studienrechts übertragen werden.

Das an sich schon höchst fragwürdige Instrument der "Leistungsvereinbarung" soll als öffentlich rechtlicher Vertrag per Gesetz eingeführt werden. In der österreichischen Rechtsordnung existiert eine derartige Konstruktion jedoch nicht. Hinzu kommt, dass damit offenbar Einrichtungen des Rechtsschutzes umgangen werden sollen.


Im Zuge der Vorarbeiten zu diesem Gesetzesentwurf wurde von Seiten der Bildungsministerin immer wieder die Geprächsbereitschaft ihres Ministeriums über die Universitätsreform betont. Demgegenüber muss ich feststellen, dass es mit dem Dienststellenausschuss unserer Universität keinerlei Kontakte gegeben hat. Unsere Stellungnahmen und Resolutionen sind - so wie ganz offensichtlich die der übrigen Universitäten - im wesentlichen von der Ministerin unbeachtet geblieben.
Als demokratisch gewählter Mandatar der gesetzgebenden Körperschaft des Bundes ersuche ich Sie dringend, sich (auch) mit den Argumenten der betroffenen Universitätsangehörigen auseinanderzusetzen.
Meine Ausführungen und der damit verbundene Appell an Sie, dieser Regierungsvorlage nicht zuzustimmen, ist auch persönlich motiviert, deckt sich aber hinsichtlich der Argumentationslinie weitgehend mit den Anliegen aller anderen österreichischen Universitäten.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Stefan Schön
stv. Vors. des Dienststellenausschusses der Hochschullehrer an der Wiener Musikuniversität
Wien, am 29.6.02