Dr. Stefan Schön
stv. Vorsitzender des Dienststellenausschusses
an der Universität für Musik und darstellende
Kunst Wien
Ullmannstraße 59A/9
1150 Wien
Tel/Fax: 01/893 62 38
e-mail: schoen@mdw.ac.at
Wien, am 29.6.02
Sehr geehrte Frau Abgeordnete z. Nationalrat!
Sehr geehrter Herr Abgeordneter z. Nationalrat!
In wenigen Tagen werden Sie über die Regierungsvorlage
zum Universitätsgesetz 2002 im Parlament
abstimmen. Wie Sie wissen, ist die Debatte
zu dieser beabsichtigten Reformgesetzgebung
sehr kontroversiell verlaufen und hat die
spezielle Position und Interessenslage der
Kunstuniversitäten fast völlig ignoriert.
Ich erlaube mir daher, direkt und persönlich
an Sie heranzutreten mit dem Ersuchen, sich
mit den Argumenten meiner im folgenden dargelegten
Stellungnahme zur Regierungsvorlage auseinanderzusetzen
und Ihre mögliche Zustimmung zu diesem Gesetzesvorhaben
unter Hinweis auf Art 56 unserer Bundesverfassung,
wonach Abgeordnete zum Nationalrat "bei
der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag
gebunden sind", nochmals intensiv zu
überdenken.
Über die Regierungsvorlage zum UG 2002
Vorbemerkung zur Situation an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien:
Das dem UOG 1993 nachgebildete KUOG 1997
ist nach einem schwer erkämpften Umstellungsprozess
im März dieses Jahres (also vor drei Monaten
!) an unserer Universität implementiert worden.
Die neugewählten Funktionsträger und Kollegialorgane
haben Anfang dieses Semesters mit ihrer verantwortungsvollen
Arbeit begonnen und gestalten die durch die
Reform 1993 bzw. 1997 tatsächlich neu gewonnen
autonomen Spielräume, wobei nicht verschwiegen
werden soll, dass besonders an unserer Universität
die Kompetenzzunahme bei monokratischen Organen
gegenüber den demokratisch zusammengesetzten
Kollegialorganen auf starke Kritik gestoßen
ist. Wenn - wie dies nun nach dem jüngsten
Initiativantrag zum UG 2002 geplant ist -
die neue Rechtslage auch an den Kunstuniversitäten
bereits am 1.1.2004 anzuwenden ist, würden
die an unserem Haus gerade neu gegründeten
Institute, Studienkommissionen, etc. nicht
einmal eine volle Funktionsperiode existieren,
sondern buchstäblich im Entwicklungsprozess
vernichtet werden. Angesichts dessen kann
über eine Evaluierung des UOG bzw. KUOG seriöserweise
nicht einmal spekuliert werden. Die Gruppe
der Mittelbauangehörigen und Studenten, deren
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eben
erst geringfügig erweitert wurden, kann diese
Vorgangsweise nur als willkürlichen politischen
Misstrauensakt auffassen; denn eine rationale
Begründung kann es für deren schlagartige
Entfernung aus dem Gestaltungsprozess nicht
geben. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich
zu betonen, dass das schubladenartige Kuriendenken
in wissenschaftlicher und künstlerischer
Lehre und Forschung besonders an Kunstuniversitäten
bei weitem nicht so ausgeprägt ist, wie dies
für den gesamten Universitätsbereich auf
völlig unzutreffende Art und Weise polemisch
in den letzten Monaten dargestellt wurde.
Das UG 2002 würde einen für jeden Angehörigen
unserer Universität deutlich spürbaren Rückschritt
in die Vergangenheit bis weit vor das AHStG
bzw. KHStG darstellen.
Zur Autonomie:
Es gehört zu den Meisterleistungen der Befürworter
dieses Gesetzeswerks, dass es als Erweiterung
des autonomen Spielraums und der Selbstverwaltung
für die Universitäten verkauft wird, obwohl
das genaue Gegenteil der Fall ist. Sehr geschickt
wurde mit Detaildiskussionen über Größe und
Zusammensetzung des sogenannten Universitätsrats
(dessen organisatorische Stellung und finanzielle
Bedeckung im übrigen völlig unklar sind)
von der Analyse dessen abgelenkt, was mit
der Einrichtung einer solchen Konstruktion
an Grundprinzipien der (bisherigen) universitären
Verfassung verletzt wird. Zudem wurde ziemlich
erfolgreich suggeriert, dass mit einer "Ausgliederung"
bzw. "Privatisierung" eine de facto
100% ige Fremdbestimmung einhergehen muss.
Es ist auch einigermaßen verwunderlich, dass
diese Konstruktion ausgerechnet von dieser
Regierung vorgeschlagen wird. Stellen Sie
sich als Abgeordneter ein paar Augenblicke
lang (sich retrospektiv die EU-Sanktionen
anlässlich der Regierungsbildung bewusst
machend) den ernstgemeinten Vorschlag vor,
den größten Teil der hoheitlichen Verwaltung
unseres Landes auf den EU-Rat zu übertragen!
Darüberhinaus möge der EU-Rat aus einem Dreiervorschlag
des Nationalrats den Bundespräsidenten bestimmen!
Es ist ziemlich genau dieses Verfassungsmodell,
welches durch das UG 2002 den Universitäten
aufoktroyiert werden soll. Die Absurdität
eines Systemwechsels solcherart lässt sich
auch derart veranschaulichen, indem man sich
vorstellen könnte, dass in den Gemeinderat
einer bestimmten Gemeinde nur mehr Personen
gewählt werden könnten, die in der betreffenden
Gemeinde keinen Wohnsitz haben. Um Missdeutungen
oder Missverständnissen vorzubeugen: Es geht
keineswegs darum, die Universitäten und schon
gar nicht die Kunstuniversitäten vor Einflüssen
von außen abzuschotten, sondern darum, dass
es gilt, die Umwandlung der bescheidenen
Selbstverwaltung in eine totale Fremdbestimmung
zu verhindern. Die Verbindung mit Absolventen,
beruflichen Interessensvertretungen, also
dem gesellschaftlichen Umfeld im weitesten
Sinn, gibt es längst nach den bestehenden
Organisationsvorschriften in Form des Universitätsbeirats
in beratender Funktion. Mit der Einrichtung
eines Universitätsrates nach dem UG 2002
würde den Universitäten weit mehr genommen
werden, als sie durch das UOG 1993 erhalten
haben. Im Grunde genommen würde zwischen
Ministerium und Universität eine Entscheidungsebene
errichtet, die sich sowohl der inneruniversitären
als auch der politischen Verantwortung elegant
entziehen könnte. Im Hinblick auf die durch
die geplante Neuerrichtung medizinischer
Universitäten auf 21 angewachsene Gesamtzahl
von neu zu schaffenden Universitätsräten,
wird man das Gefühl nicht los, dass es vornehmlich
um die Errichtung von Versorgungsposten geht;
eine Vermutung, die durch die vorläufige
Endfassung des § 21 (11) untermauert wird:
Dieser lautete im Gestaltungsentwurf (Herbst
2001) unter C.9.16:
"Der Arbeitsaufwand der Mitglieder (Anm.: des Universitätsrats) ist entsprechend abzugelten."
Im Entwurf (April 2002) hieß es bereits modifizierter
im § 19 (11):
"Die Mitglieder des Universitätsrats
erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung,
die von der Bndesministerin oder vom Bundesminister
unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands
durch Verordnung festzusetzen ist."
Die vorläufig letzte und kaum mehr überbietbare
Version dieser Bestimmung lautet in der Fassung
der Regierungsvorlage, über die Sie abstimmen
werden, folgendermaßen:
"Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzusetzen ist."
Unter Hinweis auf die nicht nur in diesem
Detail dem Gesetzesentwurf innewohnende Tendenz
zu besonders arroganter Machtanmaßung bitte
ich Sie nochmals, Ihrem Abstimmungsverhalten
am 11. Juli 2002 ausschließlich Ihre persönliche
Überzeugung zu Grunde zu legen.
Zur Beseitigung von Mitbestimmungsrechten:
Das UG 2002 will die Mitbestimmungsrechte
der Personengruppe des Mittelbaus, der Studierenden
und der Verwaltungsangehörigen auf ein Minimum
reduzieren und führt als Begründung die Notwendigkeit
eines schlanken und effizienten Universitätsmanagements
an. Dem ist entgegenzuhalten, dass es ein
dem Lehr- und Forschungsbetrieb einer Universität
immanenter Wesenszug ist, andere - unter
Umständen auch völlig divergente - Lehrmeinungen
zu schätzen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.
Die wissenschaftliche Position einer Minderheit
oder eines Einzelnen hat sich schon oft als
"richtig" herausgestellt. Daher
ist es als unabdingbares Erfordernis anzusehen,
ein möglichst pluralistisches Spektrum an
Mitwirkungsmöglichkeiten in der Universitätsorganisation
zuzulassen. Der gegenteilige Weg mag zwar
bequem, modern und vordergründig erfolgreich
erscheinen, er führt aber langfristig mit
Sicherheit zur Schwächung der Universitäten
und der an ihnen erbrachten Leistungen. Das
Demokratiedefizit, das mit der Umsetzung
des UG 2002 einhergehen würde, ist mit keinem
vernünftigen Argument zu rechtfertigen. An
Hand der derzeit in Geltung befindlichen
Vorschriften für die Wahl des Rektors lässt
sich deutlich zeigen, dass es bei der Wahl
durch die relativ große und viertelparitätisch
zusammengesetzte Universiätsversammlung zumindest
mühsamer geworden ist, einen bestimmten Kandidaten
"durchzubringen", wenn er die Mehrheit
der Universitätsangehörigen nicht wirklich
überzeugen kann. Es ist nicht einsichtig,
worin der Vorteil bestehen soll, dass dies
nun im Zusammenwirken zwischen dem kleinen
Senat und dem noch kleineren Universitätsrat
(wieder) möglich werden wird.
Besonders eindringlich sei darauf aufmerksam
gemacht, dass die komplette Kompetenzkonzentration
(in Studienangelegenheiten) beim aus höchstens
24 Mitgliedern bestehenden Senat ein für
eine große Kunstuniversität wie die Wiener
Musikuniversität völlig verfehltes Organisationsmodell
darstellt. Im Vorfeld des nun vorliegenden
Entwurfs wurde behauptet, durch die gesetzliche
Ermächtigung zur Einrichtung entscheidungsbefugter
Kollegialorgane diesem Einwand Rechnung tragen
zu wollen. Ich erlaube mir, Ihnen die im
§ 25 (10) der Vorlage enthaltene nähere Ausgestaltung
dieser Kollegialorgane im Wortlaut zur Kenntnis
zu bringen und überlasse es Ihrer Beurteilung,
ob Sie darin die Beschreibung von entscheidungsbefugten
Kollegialorganen erkennen können:
"Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Abs. 7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 bedürfen der Genehmigung des Senats."
Zur wirtschaftlichen Öffnung von Kunstuniversitäten:
In den von Schlagworten wie Liberalisierung,
Marktöffnung, knowledge economies, etc. geprägten
Diskussionsbeiträgen ist auf die Situation
der Kunstuniversitäten hinsichtlich des Reformvorhabens
nie eingegangen worden. Das verwundert nicht,
denn die Mechanismen freier Marktwirtschaft
sind für Inhalte, die an Kunstuniversitäten
vermittelt werden und die Leistungen, die
sie erbringen, weitgehend irrelevant. Der
Arbeitsmarkt für Absolventen künstlerischer
Studienrichtungen ist immer trist, auch wenn
gesamtwirtschaftlich hervorragende Konjunkturdaten
vorliegen (würden). Der Anreiz für und das
Wesen von Studien mit künstlerischen Inhalten
liegt in der persönlichen Begeisterung, einer
besonderen Begabung und der Bereitschaft,
sich ständig mit seinen eigenen Grenzen auseinanderzusetzen.
Rationale wirtschaftsorientierte Argumente
würden bei jedem Studenten einer künstlerischen
Studienrichtung den sofortigen Studienabbruch
implizieren. Die Entscheidung für oder gegen
Kunst und Kultur ist daher eine rein bildungspolitische.
Die wirtschaftsorientierten Motive des UG
2002 sind schon für die wissenschaftlichen
Universitäten höchst fragwürdig. Für die
Kunstuniversitäten stellt sich die Frage,
was diese Reformmotive mit dem Wesenskern
einer Kunstuniversität überhaupt zu tun haben
können. Da die Antwort auf diese Frage negativ
ausfällt, sollten die Kunstuniversitäten
vom Geltungsbereich des UG 2002 ausgenommen
werden.
Zum wissenschaftlichen und künstlerischen
Universitätspersonal:
Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Inhalt
des Gestaltungsvorschlags für die Regelung
der Autonomie im Herbst 2001 wurden auch
die als wissenschaftliche Untermauerung herangezogenen
Gutachten veröffentlicht. Zur geplanten Gestaltung
privatrechtlicher Dienstverhältnisse hat
Dr. Wolfgang Mazal ein Gutachten verfasst,
in dem er zu seiner Vorgangsweise folgende
Begründung anführt:
"Die Untersuchung steht insofern vor
einem methodischen Problem, als die in
der Aufgabenstellung genannte Zielsetzung
der Universität sowie die mit der
Veränderung der Rechtsform angestrebten Zwecke
unschwer durch relativ
einfache Änderungen des geltenden Rechts
ermöglicht werden könnten und
es dazu einer „Privatisierung" der Dienstverhältnisse
nicht bedürfte;
auftragsgemäß soll darauf allerdings nicht
näher eingegangen werden,
sondern es sind die gestellten Fragen unter
der Annahme zu erörtern, dass
Dienstverhältnisse privatrechtlich gestaltet
werden sollen und dabei die
Universität als Dienstgeber fungiert. Insofern
ist die Zweckmäßigkeitder
Systementscheidung nicht in Fragezu stellen, sondern ist die Analyse unter
der erwähnten Prämisse vorzunehmen."
Das bedeutet, dass die Einführung bzw. Umwandlung
in privatrechtliche Dienstverhältnisse nach
dem AngG für die Erreichung der Ziele und
Zwecke einer Universitätsreform nicht erforderlich
ist, sondern diese Zielsetzungen sogar besser
durch relativ einfache Änderungen des geltenden
Dienstrechts erreichbar wären. Darüber hinaus
geht aus diesem statement aber auch eindeutig
hervor, dass der politische Wille zum Wechsel
in privatrechtliche Dienstverhältnisse bereits
vor Gutachtenerstellung als Vorgabe für alle
Gutachten feststand.
Wiederum appelliere ich an Sie, diese politische
Vorgangsweise Ihrer persönlichen Überzeugung
gemäß zu bewerten.
Von besonderer Bedeutung ist aber die Tatsache,
dass sich durch diese Vorgehensweise die
Frage der Sinnhaftigkeit einer Ausgliederung
des Dienstrechts auch mit Hilfe der Gutachten
nicht beantworten lässt. Feststehen dürfte
immerhin, dass "relativ einfache Änderungen
des geltenden Rechts" das Budget weniger
belasten, als Ausgliederungen.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass § 126
(4) verfassungsrechtlich bedenklich ist,
weil per Gesetz die Geltung des VBG in der
jeweils geltenden Fassung als Inhalt eines
privatrechtlichen Kollektivvertrags normiert
wird. Analog zur Regelung der Beamten sollten
daher Vertragsbedienstete Arbeitnehmer des
Bundes bleiben.
Die Bestimmung des § 98 (3), wonach Universitätsprofessoren
die Aufgabe ihrer Gutachtertätigkeit im Berufungsverfahren
an Kollegen "des fachlich nahe stehenden
Bereichs" übertragen können, ist indiskutabel.
Zum lästigen österreichischen Verfassungsrecht:
Es ist schon beachtlich, wenn der Verfassungsdienst
des Bundeskanzleramtes in einer Stellungnahme
zu einem Gesetzesentwurf beider Regierungsparteien
eine Vielzahl von verfassungsrechtlich bedenklichen
Bestimmungen rügt. Noch brisanter erscheint
die Tatsache, dass ein erheblicher Teil dieser
Bedenken ignoriert wird. Ich möchte zum Abschluss
zumindest auf zwei Bedenken grundsätzlicher
Art hinweisen, weil sie die Intention dieser
Regierungsvorlage in ihrem Kern betrifft:
Die Universitäten sollen - trotz aller Bekenntnisse
zur Ausgliederung - als juristische Personen
öffentlichen Rechts eingerichtet werden.
Nach der Judikatur des VfGH dürfen nur vereinzelte
Aufgaben an einen von den Gebietskörperschaften
verschiedenen Rechtsträger ausgegliedert
werden. Tatsächlich soll aber etwa der gesamte
Bereich des Studienrechts übertragen werden.
Das an sich schon höchst fragwürdige Instrument
der "Leistungsvereinbarung" soll
als öffentlich rechtlicher Vertrag per Gesetz
eingeführt werden. In der österreichischen
Rechtsordnung existiert eine derartige Konstruktion
jedoch nicht. Hinzu kommt, dass damit offenbar
Einrichtungen des Rechtsschutzes umgangen
werden sollen.
Im Zuge der Vorarbeiten zu diesem Gesetzesentwurf
wurde von Seiten der Bildungsministerin immer
wieder die Geprächsbereitschaft ihres Ministeriums
über die Universitätsreform betont. Demgegenüber
muss ich feststellen, dass es mit dem Dienststellenausschuss
unserer Universität keinerlei Kontakte gegeben
hat. Unsere Stellungnahmen und Resolutionen
sind - so wie ganz offensichtlich die der
übrigen Universitäten - im wesentlichen von
der Ministerin unbeachtet geblieben.
Als demokratisch gewählter Mandatar der gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes ersuche ich Sie dringend,
sich (auch) mit den Argumenten der betroffenen
Universitätsangehörigen auseinanderzusetzen.
Meine Ausführungen und der damit verbundene
Appell an Sie, dieser Regierungsvorlage nicht
zuzustimmen, ist auch persönlich motiviert,
deckt sich aber hinsichtlich der Argumentationslinie
weitgehend mit den Anliegen aller anderen
österreichischen Universitäten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Stefan Schön
stv. Vors. des Dienststellenausschusses der
Hochschullehrer an der Wiener Musikuniversität
Wien, am 29.6.02