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Für sie gilt weiterhin und unverändert das Beamtendienstrechtsgesetz (BDG). Als Dienstbehörde erster Instanz ist an jeder Universität ein "Amt der Universität" einzurichten, das gegenüber dem zuständigen Bundesminister weisungsgebunden ist. Beamtete Lehrer werden ab 2004 vom Betriebsrat vertreten, der in dieser Eigenschaft als Dienststellenausschuss nach altem Muster auftritt. Abgrenzungsschwierigkeiten werden unvermeidbar sein: So z.B. ist unklar, ob der erweiterte Versetzungsschutz gem. ArbVG auch für beamtete Professoren gilt. Für Assistenten ungeklärt ist, ob das Übertrittsrecht in das befristete Dienstverhältnis Assistent "neu" nach dem 1.1.2004 noch möglich ist. Für alle neueintretenden Professoren und Assistenten sind ab 1.1.2004 Arbeitsverträge nach dem Angestelltengesetz abzuschließen. Vertragslehrer (Vertragsbedienstete): Die bisherige Rechtgrundlage, das Vertragsbedienstetengesetz (VBG), wird per Gesetz zum Inhalt des Arbeitsvertrags erklärt. Damit bleiben die Rechte der im Dienst befindlichen Vertragslehrer (inklusive Biennalsprünge und Kündigungsschutz) erhalten. Darüber hinaus besteht auf Grund einer EU-Richtlinie ein erweiterter Kündigungsschutz von 2 Jahren ab 1.1.2004, d.h., es darf in diesem Zeitraum wegen Betriebs- und Organisationsänderung nicht gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines Kollektivvertrags gilt das VBG auch für neu eintretende Angestellte, allerdings unter Ausschluss der Kündigungsschutzbestimmungen. Lehrbeauftragte: Alle zum 1.1.2004 bestehenden Lehraufträge enden durch Zeitablauf. Das Rechtsverhältnis sui generis "Lehrbeauftragter" gibt es danach nicht mehr. Ob und unter welchen Bedingungen eine Neuaufnahme der betreffenden (letzten) Lehrbeauftragten durch die Universität erfolgt, liegt im Ermessen dieser. LBs sind ab 1.1.2004 erstmals bis zum Auslaufen des Lehrauftrags als Arbeitnehmer vom Betriebsrat vertreten. |
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