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Betreff: Aktenzeichen 153 Js 5910/03

 

Sehr geehrter Herr Zimmermann.

 

Ich werde das Gefühl nicht los, dass meine Anzeige nicht ganz ernst genommen wird, oder es wird sich, wie dies bereits bei den vorherigen Gerichten nach meiner Meinung der Fall war, nicht intensiv und ausführlich mit dem bisherigen Schriftverkehr vertraut gemacht.

 

Mit jedem Schreiben, welches ich von den bisherigen Staatsanwaltschaften – Saarbrücken, Schweinfurt, Würzburg – erhalten habe, ändert sich meine Anzeige entgegen dem ursprünglichen Sinn.

 

Ich nehme an, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken und dann die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, meine kompletten Unterlagen weitergereicht haben. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie um entsprechende Nachricht. Dann werde ich Ihnen die kompletten Unterlagen übersenden.

 

Vorab werde ich Ihnen aber noch einmal einen kurzen Überblick schildern und Ihnen mit einigen Unterlagen, welche sich aber auch auf der von mir an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken geschickten CD befinden, näher bringen.

 

Ich habe im Februar 1994 einen Drehgriffschalter für Fahrradschaltungen der Baureihe Power Grip der Fichtel & Sachs AG abgeändert und wesentlich verbessert. Jetzt konnte man den Schaltzug an diesen Drehgriffschaltern in wenigen Sekunden ohne Werkzeug auswechseln, ohne wie bisher den Drehgriffschalter komplett zu demontieren. Das Auswechseln des Schaltzuges war bis dato sehr schwierig und konnte von einem Laien sehr oft sogar überhaupt nicht vorgenommen werden.

 

Diese meine Änderung und damit Verbesserung habe ich der Fichtel & Sachs AG zum Kauf angeboten. Ich verlangte 20 Pfennig pro Griff. Ich habe der Fichtel & Sachs AG diese meine

Änderung aber erst gezeigt und erklärt und auch einen von mir abgeänderten Griff übergeben, als ich von Herrn Zeitler unter mehreren Zeugen die Zusage erhalten hatte, dass die Fichtel &

Sachs AG bei Benutzung meiner Änderung auf meine Forderung eingeht. Damit wurde bereits ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen.

 

Um zu zeigen, wie ernst ich meine Forderung meinte, habe ich vor diesem Vorgang meine Änderung der Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip der Fichtel & Sachs AG noch zum Patent angemeldet. Obwohl dies nach Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht mehr notwendig gewesen wäre. Aber jeder, der sich mit Patenten und Gebrauchsmustern auskennt, weiß dass ein Erfinder der eine solche Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt vornimmt auch dafür entlohnt werden will, wenn seine Erfindung auf den Markt kommt.

 

In meinem Schreiben vom 09.12.2002 an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe ich mich auf die Raubkopien, durch welche der Industrie ein großer Schaden entsteht und wo sich dann die Staatsanwaltschaft einschaltet, bezogen.

 

Ich will jetzt noch einmal wieder ganz kurz auf dieses Thema eingehen. Als Beispiel nehme ich dafür Musik-CDs. Hier werden nicht die CDs, sondern die Musik, der Gesang usw., also das Werk des Komponisten, des Texters geschützt. Diese Leute werden für ihr Werk von der Musikindustrie entlohnt.

 

Meine Schaltdrehgriffänderung an den Fichtel & Sachs Drehgriffschaltern der Baureihe Power Grip mit dem überaus positiven Ergebnis ist allein mein Werk. Dafür will ich entlohnt werden, wie dies vorher vereinbart wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Zwischenzeitlich habe ich meine Anzeige noch erweitert auf :

 

Diebstahl geistigen Eigentums

Nichteinhaltung eines mündlichen Kaufvertrages

Verstoß gegen das Urhebergesetz

 

Aber ein Verstoß gegen das Gebrauchsmustergesetz habe ich auch hier nicht angezeigt. Den gab es aber immer noch in der Fantasie des Herrn Zimmermann und allen nachfolgend mit diesem Fall beschäftigten Personen wie deren Schreiben beweisen. So ist das eben, wenn einmal etwas auf einem Amt schriftlich fixiert ist, kann man dies, auch wenn es noch so unsinnig und falsch und sogar unwahr ist fast nicht mehr ungeschehen machen. Ein Schuldiger wird sich schon finden, nur keiner auf  unserem Amt.

 

 

Mit dem nachfolgenden Schreiben hat dann Herr Zimmermann von der Staatsanwaltschaft Würzburg mir mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren von ihm eingestellt wurde.

 

 

Staatsanwaltschaft

Würzburg

 

Aktenzeichen: 153 Js 5910/03                                                    Würzburg, 06.06.2003

 

Herrn

Manfred Willems

Ottweilerstr. 62

 

66578 Schiffweiler

 

 

Ermittlungsverfahren gegen Roland Mecklinger

                                                              Harald Klotzbach

                                                                    Erich Zeitler

                                                                    Waldmann

                                                                     Dumbser

                                                                     Pohle

                                                                     Lemmens

                                                                     Stobbe

                                                                     Rottmann

                                                                     Schulz

                                                                     Sonja Güldner

                                                   wegen Verstoßes gegen das GebrauchsmusterG

 

Strafanzeige vom 09.12.2002

 

Sehr geehrter Herr Willems,

 

das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 04.06.2003 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.

 

Gründe:

 

Der Anzeigeerstatter wirft den Beschuldigten, Beschäftigte der Firmen Fichtel & Sachs AG bzw. Mannesmann Sachs AG Betrug und „Diebstahl von geistigem Eigentum“ vor.

 

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beschuldigte bringt vor, er habe 1994 an einem Drehgriffschalter für Fahrräder der Baureihe Power Grip der Fichtel & Sachs AG Schweinfurt eine Verbesserung vorgenommen. Aufgrund dessen könne man einen Schaltzug wechseln, ohne vorher den Schaltdrehgriff komplett zu demontieren. Aufgrund der Veränderung könne man nun den Schaltzug innerhalb weniger Sekunden ohne Werkzeug wechseln. Er habe diese Verbesserung der Fichtel & Sachs AG für 20 Pfennig pro Griff zum Kauf angeboten. Dieser Lohn sei ihm auch von einem leitenden Angestellten der Fichtel & Sachs AG zugesagt worden. Die Fichtel & Sachs AG habe sich jedoch nicht an ihre Zusage gehalten.

 

Die genannte Verbesserung wurde am 15.12.1994 mit der Bezeichnung „Schaltdrehgriffänderung“ zugunsten des Anzeigeerstatters als Gebrauchsmuster eingetragen. Mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10.07.1998 wurde angeordnet, dass das genannte Gebrauchsmuster gelöscht wird.

 

Das Ermittlungsverfahren ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten einzustellen:

 

a)

Soweit der Anzeigeerstatter den Beschuldigten „Diebstahl von geistigem Eigentum“ vorwirft, ist zunächst festzustellen, dass nach deutschem Strafrecht Diebstahl im Sinne des § 242 StGB nur an Sachen möglich ist.

 

Doch auch ein Vergehen gemäß § 25 GebrauchsmusterG der geistiges Eigentum schützt, liegt nicht vor. Gemäß § 25 GebrauchsmusterG macht sich strafbar, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (...), herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt, oder das Recht aus einem Patent entgegen § 14 GebrauchsmusterG ausübt.

 

Unterstellt man, dass die von der Fichtel & Sachs AG geänderten Drehgriffschalter der Verbesserung des Anzeigeerstatters entsprechen, so liegt dennoch keine Strafbarkeit gemäß

§ 25 Gebrauchsmustergesetz vor, weil das Gebrauchsmuster des Anzeigeerstatters gelöscht wurde. Die Löschung entfaltet nämlich Wirkung ex tunc, das heißt rückwirkend. Dies folgt aus der Formulierung des § 25 GebrauchsmusterG, der an § 142 PatentG angelehnt ist (vgl. Mes, PatentG. GebrauchsmusterG., § 25 GebrMG, Rdnr 1). Im Rahmen des § 142 PatentG entfällt im Falle des Widerrufs die Strafbarkeit (vgl. Mes, a.a.O., § 142 PatG, Rdnr. 4). Dem Widerruf im PatentG entspricht im Gebrauchsmustergesetz die Löschung, wie sich aus einer Gegenüberstellung vom § 21, 1 ff. PatentG und §§ 15, 1 ff. GebrauchsmusterG ergibt.

 

b)

Soweit der Anzeigeerstatter den Beschuldigten Betrug vorwirft, ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.

 

Betrug wäre allenfalls denkbar, wenn der Beschuldigte Zeitler, der dem Beschuldigten eine Entlohnung für seine Verbesserung versprochen haben soll, bei Abgabe dieser Zusage bereits vorhatte, diese Zusage nicht einzuhalten. Dies ist jedoch nicht nachweisbar. Sollte der Beschuldigte Zeitler die Zusage jedoch ernst gemeint haben und es erst später zu einem Sinneswandel gekommen sein, liegt keine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB vor.

 

c)

Jedenfalls liegt sowohl hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gebrauchsmustergesetz als auch hinsichtlich des Vergehens des Betruges das Verfahrenshindernis der Verjährung vor. Denn gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren beide Delikte nach 5 Jahren, beginnend ab Beendigung der Tat. Da die Fichtel & Sachs AG bzw. Mannesmann Sachs AG jedoch die Fahrradproduktion im Jahr 1997 eingestellt hat, beginnt spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen, so dass mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

d)

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen war es nicht geboten, darauf einzugehen, ob die

von der Fichtel & Sachs AG bzw. Mannesmann Sachs AG verwendeten neuen Drehgriffschalter die Verbesserung des Anzeigeerstatters tatsächlich beinhalten und ob dem Anzeigeerstatter tatsächliche eine Entlohnung versprochen worden war.

 

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

 

Hochachtungsvoll

 

Gez. Zimmermann

Staatsanwalt

 

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

 

B e s c h w e r d e b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg erheben.

 

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Würzburg eingelegt werden.

 

 

Hier meine Argumente und Beweise gegen die Begründungen von Herrn Staatsanwalt Zimmermann, welche ich bei jeder folgenden Beschwerde zwar nicht wortgleich aber sinngemäß immer wiederholt habe.

 

Zu a) Diebstahl von geistigem Eigentum

 

Wenn auch nach § 242 StGB ein Diebstahl geistigen Eigentums nicht möglich sein sollte, so ist dies aber nach dem Urhebergesetz sehr wohl möglich.

 

Außerdem liefert gerade die Staatsanwaltschaft in Deutschland (eigentlich sogar weltweit) den Beweis, dass Diebstahl von geistigem Eigentum doch strafbar ist.

 

Bei den Raubkopien (hier sagt bereits der Name – Raub – aus, dass es sich hier um ein Verbrechen handelt) von z.B. Musik-CD`s werden nicht die Datenträger, diese kleinen glänzenden Scheiben, kopiert. Damit wäre nicht das große Geld zu verdienen. Nein, die werden für ein paar Cent gekauft. Aber das was sich darauf befindet, nämlich Musikstücke, Lieder, Schlager usw. – welche das geistige Eigentum von Musikern, Sängern, Textern, Komponisten usw. ist, wird unberechtigterweise kopiert, also gestohlen. Deshalb ermittelt die Staatsanwaltschaft und erhebt Anklage gegen diese Täter wegen Diebstahl geistigen Eigentums. Ich nehme an, dass sich das mittlerweile auch bei Ihnen herumgesprochen hat.

 

Hier werde ich eine von vielen Meldungen aus dem Internet zitieren:

 

Ermittlungsverfahren wegen Raubkopien (vom 08.11.2004)

 

45-jähriger aus Halle erwischt. Er handelt mit Tausenden Raubkopien im Internet.

 

In Halle konnte die Polizei in der Wohnung eines 45-jährigen Arbeitslosen über 1.000 Raubkopien von Spielfilmen beschlagnahmen. Es waren ca. 700 DVD`s und über 1000 Videokassetten mit Raubkopien bespielt.

 

Des Weiteren stellte die Polizei einen Computer, einen Video-, DVD- und Festplattenrecorder, Computersoftware, sowie Vertriebs- und Angebotslisten sicher.

 

Genau wie bei dem Diebstahl des geistigen Eigentums, welches sich auf den CD`s befindet, so verhält es sich mit meiner „Schaltdrehgriffänderung“, die darin besteht, dass man jetzt nicht mehr wie zuvor den Schaltdrehgriff der Baureihe Power Grip von Fichtel & Sachs demontieren muss um den Schaltzug zu wechseln. Nur handelt es sich hier um ganz andere Dimensionen. Hier geht es nicht um 1 000 Stück, nein um mehrere Millionen.

 

In der oben zitierten Meldung aus dem Internet heißt es: „Es waren ca. 700 DVD`s und über 1000 Videokassetten mit Raubkopien bespielt.“ Genauso, wie ich bereits erklärte. Nicht die DVD`S oder Videokassetten sind die Raubkopien, nein die darauf aufgespielten Filme.

 

Dieser Drehgriffschalter ist also hier vergleichbar mit den DVD`s und Videokassetten als

Datenträger und die sich darauf befindlichen, kopierten Filme sind vergleichbar mit der

 „Schaltdrehgriffänderung“.

 

DVD und Videokassette      =    Datenträger

Darauf befindliche Filme     =     geistiges Eigentum / Raubkopie

 

Drehgriffschalter Power Grip und Kid Grip von Fichtel & Sachs    =    Datenträger

Darin befindliche „Schaltdrehgriffänderung     =      geistiges Eigentum / Raubkopie

 

Der Beweis, dass dies alles vorsätzlich und in betrügerischer Absicht von der Fichtel & Sachs AG vorgenommen wurde, ist also auch ganz klar erbracht.

 

Weiter:

 

Zu a) Verstoß gegen das Gebrauchsmustergesetz.

 

Wie ich vorab bereits ausgeführt habe, handelt es sich bei dem Verstoß gegen das Gebrauchsmustergesetz um einen von Herrn Staatsanwalt Zimmermann selbst gebastelten 100% -igen Ablehnungsgrund zum Vorteil der Täter und zum Nachteil des durch Verbrechen bereits Geschädigten. Allein das könnte nach meiner Ansicht bereits als Beihilfe zu einer Straftat und als Strafvereitelung ausgelegt werden.

 

Warum wird gegen die von mir zur Anzeige gebrachten Firmen und Personen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Vielleicht weil es sich hier um „ehrbare Leute“ – Industriemanager, Leitende Angestellte usw. handelt?

 

Warum wird gegen den 45-jährigen aus Halle für das gleiche Vergehen ermittelt? Vielleicht weil es sich um einen Arbeitslosen handelt? Dort ist der Widerstand nicht so groß.                                                                                         

Zu b) Betrug

 

Nachdem mein Werk – die Änderung der Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip von Fichtel & Sachs mit dem Ergebnis, dass man danach nicht mehr wie zuvor den kompletten

Drehgriffschalter demontieren musste um den Schaltzug zu wechseln, fertig war und einwandfrei funktionierte, habe ich dies dem Verkaufsleiter der Fichtel & Sachs AG, Herrn Erich Zeitler, zum Preis von 20 Pfennig pro Griff zum Kauf angeboten. Herr Zeitler gab mir im Beisein mehrerer Zeugen, die Zusage im Namen der Fichtel & Sachs AG, dass diese mich im Falle einer Verwendung meines Werkes auch entlohnen würden.

 

Nach dieser Zusage stellte ich Herrn Zeitler mit einem Begleitschreiben an die Fichtel & Sachs AG einen von mir abgeänderten Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip und auch eine Beschreibung meiner Schaltdrehgriffänderung zur Verfügung.

 

Damit kam ein mündlicher Kaufvertrag zustande.

 

Die Fichtel & Sachs AG tat zunächst ganz begeistert. Mit Schreiben vom 11.03.94 an die Fichtel & Sachs AG habe ich mein Angebot noch einmal schriftlich wiederholt. Aber mit Schreiben vom 22.03.1994 schrieb die Fichtel & Sachs AG mir den folgenden Brief:

 

Sehr geehrter Herr Willems,

 

für Ihr Schreiben vom 11.03.1994, mit welchem Sie uns Ihre Patentanmeldung P 44 06 437.3 anbieten, möchten wir uns recht herzlich bedanken.

 

Wie Herr Dumbser bereits in Frankfurt zum Ausdruck brachte, betrachten wir Ihre Anmeldung als eine gute Idee.

 

Unsere Marketing-Abteilung bemängelt jedoch die Öffnung bzw. die Verschlusskappe, die sich direkt im Blickfeld befindet.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir diesmal auf Ihr Angebot nicht zurückgreifen.