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gleichen Inhalts stets erneut zu beantworten. Damit verbinde ich auch meinen Hinweis an Sie für die Zukunft, dass ich – nicht zuletzt aus Zeitgründen – Ihre Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten werde. Ihre nach dem 09.03.2005 hier eingegangenen Schreiben in dieser Angelegenheit werde ich zudem, wie dies rechtlich möglich ist, als weitere Aufsichtsbeschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2005 behandeln und dem Bayer. Staatsministerium der Justiz als der zur Entschei-dung zuständigen Behörde zuleiten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Wabnitz Siegel Beglaubigt Unterschrift Justizangestellte Manfred Willems Schiffweiler, den 13.07.2005 Gasstrasse 16 Tel. 06821 64997 E-Mail: willems41@compuserve.de E-Mail: willems41@web.de 66578 Schiffweiler Generalstaatsanwalt Dr. Heinz-Bernd Wabnitz Wilhelmsplatz 1 96047 Bamberg Betreff: Gz.1 Zs 582/2005 Ihr Schreiben vom 08.07.2005 Sehr geehrter Herr Dr. Wabnitz. Ich will nur mein Recht und habe deshalb bei der Staatsanwaltschaft ein, wie ich meine, Verbrechen angezeigt. In Ihrem o.g. Schreiben schreiben steht: Den Bescheiden, die Ihnen meine Behörde in dieser Angelegenheit auf Ihre Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Würzburg in den Verfahren 153 Js 5910/03 und 153 Js 12942/03 bisher mitgeteilt hat, habe ich nichts hinzuzufügen. Die Bescheide vom 31.07.2003 – 3 Zs 657/03 – und vom 11.08.2003 – 3 Zs 687/03 – wurden vom Bayer. Staatsministerium der Justiz am 24.09.2003 als zutreffend bestätigt – Gz.: II – 9270/03. Dass die Staatsanwaltschaft Würzburg Ihre Anzeige auch unter dem rechtlichen Aspekt „Verstoß gegen das Gebrauchsmustergesetz“ bearbeitet hat, war keine Strafvereitelung oder Beihilfe zu einer Straftat, wie Sie ausführen. Dies entsprach vielmehr der Aufgabe der Staats-anwaltschaft zur Ermittlung von Amts wegen. Dass die Staatsanwaltschaft Würzburg Ihre An-zeige auch unter dem rechtlichen Aspekt „Betrug“ zu Ihrem Nachteil überprüft hat, ergibt sich aus den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 04.06.2003 (153 Js 5910/03) und vom 22.07.2003 (153 Js 12942/03). Weiter schreiben Sie: Soweit Sie Ausführungen von Oberstaatsanwalt L. Schmitt in dem Bescheid vom 09.03.2005 – 3 Zs 235/05 – als „größte Lüge“, somit ihn als Lügner bezeichnen, weise ich dies entschieden zurück. Für ein dienstaufsichtliches Vorgehen gegen Oberstaatsanwalt L. Schmitt sehe ich keinerlei Anlass. Soweit diverse Schreiben Ihrerseits nach dem Bescheid vom 09.03.2005 nicht mehr beantwor-tet wurden, darf ich Sie noch darauf hinweisen, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, Schreiben gleichen Inhalts stets erneut zu beantworten. Damit verbinde ich auch meinen Hinweis an Sie für die Zukunft, dass ich – nicht zuletzt aus Zeitgründen – Ihre Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten werde. Zitat – Ende Wenn Oberstaatsanwalt L. Schmitt schreibt: Weil erkennbare neue Ansätze für eine verfolgbare Straftat nicht gegeben sind, muss es mit den in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen sein Bewenden haben, dann hat er entweder das Schreiben von Staatsanwalt Zimmermann von der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 06.06.2003 und/oder meine Schreiben danach nicht gelesen. Danach war auch nicht mehr die Staatsanwaltschaft Würzburg, sondern Bamberg zuständig. Aber alle folgenden Schreiben – auch immer der gleiche Wortlaut was bei mir bemängelt wird – bezogen sich auf die Ablehnungsbegründung von Staatsanwalt Zimmermann. Meine Begründungen, mit denen ich die Gründe von Staatsanwalt Zimmermann vom 06.06.2003 widerlegt und das auch bewiesen habe, hat niemand interessiert, obwohl in jedem Schreiben stand: Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ich bekam zwar immer Antwort auf meine Schreiben aber nie auf den Inhalt. Also nahm ich an, dass niemand – vielleicht aus Zeitgründen ? – mehr von meinen Schreiben gelesen hat als die Adresse und das Az. Und dann den immer gleichlautenden Brief mit nur neuer Unter-schrift an mich abschickte. In der Hoffnung, dass meine Schreiben irgendwann von jemand, inhaltlich und vor allem mit Interesse gelesen würden – die Hoffnung stirbt zuletzt – habe ich es immer wieder versucht. Deshalb waren meine Briefe, bis auf die ersten an die Staatsanwaltschaft Würzburg, inhaltlich ähnlich. Bei Ihrer Behörde war jeder so darauf fixiert, die Unfehlbarkeit der Staatsanwaltschaft zu verteidigen, dass die begangenen Verbrechen Nebensache wurden. Da ich annehme, dass Sie das Schreiben vom 12.03.2005 an die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg noch nicht (inhaltlich und interessiert) komplett gelesen haben, lege ich Ihnen eine Kopie bei. Ich bitte Sie und ich glaube, dass ich das Recht dazu habe, dass Sie mir anhand der vielzitier-ten Begründung durch Staatsanwalt Zimmermann und meiner durch Beweise widerlegten Darlegung den Begriff Betrug erläutern. Ich hoffe, dass ich Sie dadurch nicht in Zeitnot bringe. Mit freundlichen Grüßen. Manfred Willems Schiffweiler, den 14.07.2005 Gasstrasse 16 Tel. 06821 64997 E-Mail: willems41@compuserve.de http://eHome.compuserve.de/willems41/123/howto.html 66578 Schiffweiler Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Herrn Dr. Heinz-Bernd Wabnitz Wilhelmsplatz 1 96047 Bamberg Betreff: Gz 1 Zs 582/2005 Ihr Schreiben 08.07.2005 / Mein Schreiben 13.07.2005 Sehr geehrter Herr Dr. Wabnitz. Der Entstehungsgrund meiner „Schaltdrehgriffänderun“ geht aus dem nachfolgenden Schreiben hervor. Anspruch der Urheberschaft und des Kopierschutzes1994 hat die Fichtel & Sachs AG Schweinfurt bereits seit Jahren Schaltdrehgriffe für Fahrräder der Baureihe Power Grip und der Baureihe Kid Grip für Kinder- und Jugendfahrräder hergestellt und vertrieben. Sämtliche Schaltdrehgriffe der Baureihe Power Grip und Kid Grip hatten die gleiche Technik und auch alle den gleichen Nachteil. Man musste nämlich den gesamten Drehgriffschalter demontieren, wenn man den Schaltzug wechseln wollte oder musste. Dies war auch der Fichtel & Sachs AG bekannt. Das ist belegt. Ich machte mir zum Ziel, diesen Nachteil zu beheben. Das Ziel meiner Idee war: Die Sachs-Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip und Kid Grip so zu verändern, dass man diese nicht mehr demontieren muss, um den Schaltzug zu wechseln. Mit meinem Wissen, meinen Kenntnissen und meinen Erkenntnissen über die Schwie- rigkeiten beim Schaltzugwechsel bei den Drehgriffschaltern der Baureihen Power Grip und Kid Grip von Fichtel & Sachs hatte ich eine Idee zur Lösung des Problems und habe unter methodisch vorgehender Erkenntnisarbeit einen wissenschaftlich erarbei-teten technischen Lösungsweg gefunden. Diese Änderung und wesentliche Verbesserung eines Gebrauchsgegenstandes – den vorbe-nannten Drehgriffschaltern – habe ich dann durchgeführt und damit ein Modell geschaffen. Dieses Modell und die darin enthaltende Veränderung und wesentliche Verbesserung ist also mein Werk wissenschaftlich technischer Art und ist auch damit meine persönliche geistige Schöpfung, also mein geistiges Eigentum. Unter der Bezeichnung Werk bei wissenschaftlich technischen Werken ist nicht nur das Werkstück als solches - hier die Drehgriffschalter Power Grip und Kid Grip von Fichtel & Sachs -, sondern die sich in dem Werkstück ausdrückende und enthaltende geistige Schöpfung und die Verbesserung und Vereinfachung welche sich, in diesem Fall beim Schaltzugwechsel zeigt, gemeint. Durch die Beschreibung, zeichnerische Darstellung, die Herstellung einer plastischen Darstellung – zwei von mir abgeänderte und damit verbesserte Sachs Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip – habe ich mein technisches Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die beiden von mir abgeänderten Sachs-Drehgriffschalter waren somit zu diesem Zeitpunkt weltweit die beiden einzigen Sachs-Drehgriffschalter der Baureihe „Power Grip“, die man nicht mehr demontieren muss, um den Schaltzug zu wechseln. Dieses wissenschaftlich technische Werk ist meine Persönliche geistige Schöpfung! Ó Copyright 1994 Manfred Willems 66578 Schiffweiler Die Dokumentation des weiteren Ablaufs geht aus meiner nachfolgenden Schilderung und den Kopien und einzelnen Passagen aus einzelnen Schreiben vom bisherigen Schriftverkehr in dieser Angelegenheit hervor. Punkt 1 Verstoß gegen einen mündlichen Vertrag
Neben schriftlichen sind auch mündliche Verträge einzuhalten. Nachdem ich meine „Schaltdrehgriffänderung“ beim Deutschen Patentamt in München gegen unberechtigte Benutzung durch Betrüger schützen ließ (damals hatte ich noch Vertrauen in das Deutsche Patentamt und die Deutsche Justiz), habe ich meine „Schaltdrehgriffänderung“ Herrn Erich Zeitler Verkaufsleiter der Fichtel & Sachs AG im Beisein der Zeugen: Herrn Alfred Strauch Junior Herrn Peter Kaiwesch Herrn Günter Keller Herrn Raimond Getrey Herrn Peter Kranz (alle beschäftigt bei der Firma Alfred Strauch GmbH Saarbücken) und Herrn Waldmann (von der Fichtel & Sachs AG) für 20 Pfennig pro Griff zur Verwendung angeboten. Dabei habe ich aber Herrn Zeitler unmißverständlich klargemacht, dass mir eine Verbes-serung an den Drehgriffschaltern Power Grip der Fichtel & Sachs AG mit dem Ergebnis, dass man diese Drehgriffschalter nicht mehr demontieren muss, wenn man den Schaltzug wechselt, gelungen ist. Einzelheiten, wie die Verbesserung aber genau aussieht würde ich aber erst erläutern, wenn ich von ihm die Zusage habe, dass die Fichtel & Sachs AG mir Lizenzgebühr zahlen würde wenn meine Verbesserung von der Fichtel & Sachs AG verwirklicht würde. Herr Zeitler hat mir dann die feste Zusage im Beisein der o.g. Zeugen mit den Worten: „Wenn die Fichtel & Sachs AG Verbesserungsvorschläge verwirklicht, zahlen wir auch dafür. Das ist bei uns ganz selbstverständlich“, gegeben. Punkt 2 Betrug. Im StGB ist der Begriff genau definiert. Obwohl ich annehme, dass Sie diesen Gesetzestext kennen, werde ich ihn doch noch wiederholen. § 263 Betrug Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vor-spiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Sogar im „Witte Kinderlexikon“ steht, dass auch jedes Kind es versteht: „Betrug – eine unehrliche Handlung, durch die ein Mensch getäuscht und geschädigt wird“. Damit soll jedes Kind verstehen, wann es sich um Betrug handelt und dass das nicht darf. Zu dem Anzeigegrund „Betrug“ hat Herr Zimmermann auch eine erstaunliche Stellungnahme in seinem Ablehnungsschreiben. Hier steht: „ ..................Betrug wäre allenfalls denkbar, wenn der Beschuldigte Zeitler der dem Beschuldigten eine Entlohnung für seine Verbesse-rung versprochen haben soll, bei Abgabe dieser Zusage bereits vorhatte, diese Zusage nicht einzuhalten. Dies ist jedoch nicht nachweisbar. Sollte der Beschuldigte Zeitler die Zusage jedoch ernst gemeint haben und erst später zu einem Sinneswandel gekommen sein, liegt keine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB vor.“ Obwohl die o.g. Zeugen anwesend waren, als Herr Zeitler mir die Entlohnung von 20 Pfennig pro Griff zusgesagt hatte, wäre es doch vielleicht möglich, dass Herr Zeitler diese Zusage nicht ernst gemeint hat. Das ist in meinen Augen auch Betrug oder zumindest ein Versuch. Aber der ist anscheinend nicht strafbar. Diese Zeugen wurden übrigens auch nicht zu diesem Fall gehört. Deren Aussagen hätten wahrscheinlich auch das Bild, das sich Herr Zimmermann für seine Begründung zurechtgelegt hat, gestört. Staatsanwalt Zimmermann hatte die gleichen Unterlagen, nämlich den gesamten bis zum Datum 06.06.2003 auf einer CD gespeicherten, bisherigen Schriftverkehr zu diesem Fall vorliegen. Also lagen ihm auch die von mir nachfolgend genannten Beweise für einen vorsätzlichen Betrug vor. Beweis
Herr Dumbser war der Leiter der technischen Entwicklungsabteilung der Fichtel & Sachs AG. In dieser Funktion war er auch für die Veränderung, Verbesserung, und Weiterentwicklung der Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip, bei denen bereits seit Jahren der große Nach-teil beim Schaltzugwechsel bekannt war, zuständig. Die Entwicklungsingenieure unter der Leitung von Herrn Dumbser bekamen dieses seit Jahren bekannte Problem nicht in den Griff. Am 22.03.1994 schrieb mir die Fichtel & Sachs AG den folgenden Brief: Fichtel & Sachs AG Schweinfurt, 22.03.1994 Sehr geehrter Herr Willems, für Ihr Schreiben vom 11.03.1994, mit welchem Sie uns Ihre Patentanmeldung P 44 06 437.3 anbieten, möchten wir uns recht herzlich bedanken. Wie Herr Dumbser bereits in Frankfurt zum Ausdruck brachte, betrachten wir Ihre Anmeldung als eine gute Idee. Unsere Marketing-Abteilung bemängelt jedoch die Öffnung bzw. die Verschlusskappe, die sich direkt im Blickfeld befindet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir diesmal auf Ihr Angebot nicht zurückgreifen. Mit freundlichen Grüßen Fichtel & Sachs AG Geschäftsbereich Zweiradtechnik (Unterschrift) (Unterschrift) E. Pohle ppa. Dumbser Wie Sie sehen, hat Herr Dumbser diesen Brief selbst unterschrieben. Also wusste er als Leiter der technischen Entwicklungsabteilung, von dem langjährigen Problem bei den Drehgriff-schaltern der Baureihe Power Grip und hat in diesem Schreiben ganz eindeutig bestätigt, dass die Idee der Änderung der Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip von Fichtel & Sachs, mit dem Ergebnis, dass man diese danach nicht mehr wie vorher komplett demontieren muss, wenn man den Schaltzug wechselt, mein Werk eine gute Idee mein Lizenzangebot an die Fichtel & Sachs AG ist. Weil aber die Öffnung zum Wechseln des Schaltzuges und die Verschlusskappe sich im Blickfeld des Fahrers befindet wurde mein Angebot abgelehnt. Mit der Aussage: „..... dass wir diesmal auf Ihr Angebot nicht zurückgreifen.“ in dem gleichen Schreiben hat Herr Dumbser aber auch bestätigt, dass sie offen lassen, ob sie doch noch auf mein Angebot zurückgreifen werden. Hier begann bereits der vorsätzliche Betrug. Meine zuvor abgelehnte Schaltdreh-griffänderung wurde dann doch verwendet ohne mich zu informieren oder finanziell zu beteiligen. Bei der Produktpräsentation 95/96 der Fichtel & Sachs AG am 07.03.95 in Frankfurt wurden auch die Schaltdrehgriffe vorgestellt. Dabei wurde voller Stolz auf eine Verbesserung hinge-wiesen, das „Kabel-Quick-Release“. Damit ist es möglich den Schaltzug in wenigen Sekun-den auszuwechseln, ohne den Schaltdrehgriff zu demontieren. Ich staunte nicht schlecht, denn dies war genau meine „Schaltdrehgriffänderung“ welche nach Aussage der Technikabteilung von Fichtel & Sachs AG unter der Leitung von Herrn Dumbser vor einem Jahr für die Dreh-griffschalter der Baureihe Power Grip nicht geeignet war, weil die Öffnung bzw. die Ver-schlusskappe, sich direkt im Blickfeld befindet. Dies wurde von Herrn Dumbser unter-schrieben. Aber, wenn Sie sich die von mir an Herrn Zimmermann geschickten (wie heißt es noch?) einschlägigen Vorgänge unter Beiziehung der Akten überprüfen, werden Sie fest-stellen (dazu muss man kein Techniker sein), dass die Zugseilwechselöffnung bei den Dreh-griffschaltern der neuen Generation der Baureihe Power Grip der Fichtel & Sachs AG und bei meiner „Schaltdrehgriffänderung“ sich genau an der gleichen Stelle befinden. An einer anderen Stelle würde der Schaltzugwechsel auch nicht funktionieren. Das wäre dann witzlos. Oder? Jetzt wieder zurück zum Beweis des vorsätzlichen Betrugs. Ein weiterer Brief der Fichtel & Sachs AG datierte vom 14.07.95 in der mir folgendes Angebot gemacht wurde: „Drehgriffschalter mit Kabel-Quick-Release“ |
