Seitentitel

 

........ Wir haben ferner überlegt, das GM von Ihnen zu erwerben ........

 

....... Für einen Fachmann, der die alten S & F-Huret-Schalter kennt, war die Lösung dieser Aufgabe ein Leichtes......... (Offenbar gab es bei Fichtel & Sachs keine Fachmänner)

 

......... durch einen Antrag auf Löschung bei der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamtes .........was für die S & F AG Kosten von etwa DM 1000,-- erzeugen würde........

 

......... Dies ist der Betrag, der auch in Ihre Kasse fließen kann unter der Voraussetzung, dass Sie uns das Gebrauchsmuster übereignen. So könnten Sie doch noch einen Nutzen aus dem GM ziehen............ (Die Fichtel & Sachs AG wollte tatsächlich mein unbrauchbares GM kaufen)

 

Mit freundlichen Grüßen.

 

S & F AG

 

Unterschrift    ppa. Dumbser     i.V. Rottmann

 

Wie Sie sehen, war Herr Dumbser auch am 14.07.95 immer noch der technische Leiter der Entwicklungsabteilung der Fichtel & Sachs AG und immer noch mit der Entwicklung der Drehgriffschalter Power Grip vertraut und beschäftigt.

 

Wenn Staatsanwalt Zimmermann und dann auch alle nachfolgenden Personen, die bei meinen Beschwerden (Zitat) „die einschlägigen Vorgänge unter Beiziehung der Akten“, wie alle schreiben, tatsächlich überprüft hätten, müßte eigentlich irgendjemandem aufgefallen sein, dass Herr Dumbser nie die Absicht hatte mir meinen zustehenden Lohn zu zahlen.

 

Das ist eindeutig vorsätzlicher Betrug.

 

Sollte Sie jetzt immer noch nicht objektiv ermitteln, werde ich alle meine Angaben von einem Gutachter überprüfen lassen.

 

Ich erwarte Ihre Antwort.

 

Mit freundlichen Grüßen.

 

                

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz

Die Persönliche Referentin

 

Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München

 

Herrn

Manfred Willems

Gasstraße 16

66578 Schiffweiler

 

                                                                                     Bitte bei Antwort angeben

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom                         Unsere Zeichen, Unsere Nachricht vom                            Datum

01.07.2005                                                                MB-Nr. 5081.05                                                                        25. Juli 2005

 

Ihre Eingabe vom 1. Juli 2005 

 

Sehr geehrter Herr Willems,

 

Ihre obenbezeichnete Eingabe wurde uns vom Bayerischen Staatsministerium des Innern

übersandt. Sie wurde an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Bamberg weitergeleitet, da Ihr Sachvortrag in dessen Zuständigkeitsbereich fällt.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Andrea Degl

Regierungsdirektorin

 

 

Deutscher Bundestag                                                                               11011 Berlin, 08.06.2005

                                                                                                                                        Platz der Republik 1

 

Pet 4-15-07-421-034552

(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

 

Herrn

Manfred Willems

Gasstraße 16

 

66578 Schiffweiler

 

 Betr.:   Gebrauchsmusterrecht

Bezug:  Ihr Schreiben vom 25.06.2005

 

Sehr geehrter Herr Willems,

 

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens. Sie erhalten so bald wie möglich weitere Nachricht.

 

Bis dahin bitte ich Sie um Geduld.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Unterschrift)

(Birgit Neulen)

 

 

Bundesverfassungsgericht                                     (Poststempel 27.07.2005)

 

Bundesverfassungsgericht   Postfach 1771  76006 Karlsruhe

 

Ausfertigung

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

2 BvR 785/05 –

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn Manfred Willems,

Gasstraße 16, 66578 Schiffweiler,

 

gegen a) den Bescheid des Generalstaatsanwalts bei dem

               Oberlandesgericht Bamberg vom 9.März 2005-07-28

3 Zs 235/2005 -,

 

           b) den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft

                Würzburg vom 6. Juni 2003 – 153 Js 5910/03 –

 

hat die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die

Richter                 Broß,

                                              Di Fabio

       und die Richterin Lübbe-Wolff

 

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

 

                                                   Die Verfassungsbeschwerde wird nicht

                                                   zur Entscheidung angenommen.

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Broß                                                    Di Fabio                                                     Lübbe-Wolff

                                  Siegel                                                         Ausgefertigt

                                                                                                      (Unterschrift)

                                                                                                      Amtsinspektorin

                                                                                                      als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

                                                                                                      des Bundesverfassungsgerichts                          

                                                                                                                      

 

Manfred Willems                                                                  Schiffweiler, den 29.07.2005

Gasstrasse 16

Tel. 06821 64997

E-Mail: willems41@compuserve.de

E-Mail: willems41@web.de

                   66578 Schiffweiler

 

 

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

 

76006 Karlsruhe

 

Betreff: 2 BvR 785/05 / Ihr Schreiben vom (Poststempel) 27.07.05

 

Sehr geehrte Damen und Herren.

 

Hat man als betrogener Bürger noch nicht einmal mehr das Recht auf eine Begründung, warum eine der höchsten Rechtsinstanzen in Deutschland eine Verfassungsbeschwerde ablehnt???

 

Nur wenn die Richter auf die einzelnen Punkte der Beschwerde eingehen, kann der Beschwer-deführer auch sicher sein, dass seine Beschwerde ernstgenommen wurde und die ablehnenden Richter sich auch mit den Gründen die ursprünglich zu der Beschwerde geführt haben objek-tiv und intensiv auseinandergesetzt haben, oder aber genauso verfahren sind, wie die Staatsan-wälte in Würzburg und Bamberg, was der Auslöser meiner Beschwerde war.

 

Dass es Fälle gibt, wo es möglich war und auch geschehen ist, dass Ablehnungen durch das

Bundesverfassungsgericht begründet wurden, kenne ich aus der Presse. Da handelte es sich aber oft um sogenannte „Promis“. Auch das ist ein Fall für Art. 3 GG.

 

Ich meine, dass gerade das Grundgesetz, also die Verfassung, für das Bundesverfassungs-gericht die Richtlinie sein muss.

 

Auch der Beschwerdeführer, in diesem Fall ich, hat seine Beschwerde begründet und darin bewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Bamberg zumindest ihre Aufsichtspflicht verletzt und gegen Art. 3 GG verstoßen hat.

 

Meine Beweise liegen vor. Oder sind etwa nicht alle Menschen gleich wie dies in Art. 3 GG heißt. Ich finde auch Staatsanwälte, und Juristen im Allgemeinen, sind auch Menschen und es gab schon bewiesene und dokumentierte Fälle von Pflichtverletzungen bei solchen Personen.

 

Ich finde schon allein die Höflichkeit gebietet es, mir die Gründe der Ablehnung meiner

Verfassungsbeschwerde zu nennen. Sie müssen ja Gründe zur Ablehnung gehabt haben und die will ich wissen.

 

Zum Schluß noch eine ganz persönliche Anmerkung:

 

Höflichkeit, Rücksichtnahme, Fairness und Gerechtigkeit ist ja in unserer heutigen Gesell-schaft anscheinend nicht mehr gefragt. Es zählen nur noch starke Ellenbogen und die Aus-spielung von Macht und Einfluß und nicht zu vergessen, das Geld.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

 

Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München

 

Herrn

Manfred Willems                                                                                                        Sachbearbeiter

Gasstraße 16                                                                                                                                 Herr Kornprobst

66578 Schiffweiler

 

                                                                                     Bitte bei Antwort angeben

Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom                       Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom             Datum

                                                                                     II-9270/03                                                                 26. Juli 2005

 

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen Verantwortliche der Fichtel & Sachs AG Schweinfurt wegen Verstoßes gegen das Gebrauchsmustergesetz u.a., Gz 153 Js 5910/03;

hier: Ihre weitere Aufsichtsbeschwerde vom 12. und 22. März, 5. und 21. April, 13.,14. und 23. Mai sowie 13. Juli 2005 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Bamberg vom 9. März 2005, Gz 1 Zs 582/2005

 

Sehr geehrter Herr Willems,

 

der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Bamberg hat Ihre oben bezeichneten weiteren Aufsichtsbeschwerden gegen seinen Bescheid vom 9. März 2005 dem Staatsminis-

terium der Justiz zur Prüfung vorgelegt.

 

Ich habe die einschlägigen Vorgänge anhand der mir vorgelegten Akten überprüft. Dabei hat sich kein Anlass zu einer dienstaufsichtlichen Beanstandung ergeben.

 

Die in Ihren zahlreichen Schreiben oftmals wiederholten Argumente vermögen die Gründe für die Einstellungen der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg nicht zu entkräf-ten. Die allgemeine Geschäftsbelastung der Staatsanwaltschaft  und auch des Bayerischen Staatsministerium der Justiz lässt es nicht zu, sich in den Einstellungsverfügungen und Be-scheiden auf Aufsichtsbeschwerden mit sämtlichen nicht relevanten Vorbringen im Einzelnen schriftlich auseinanderzusetzen. Ich kann daher nur kurz auf Folgendes hinweisen:

 

Ihre Vergleiche mit Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gehen fehl, weil Erfindungen oder Verbesserungen auf dem Gebiet der Technik anders als etwa die von Ihnen genannten Musikwerke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Insoweit kommt nur ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz in Betracht, der in Ihrem Fall aber – wie Sie selbst einräumen – nicht bestand.

 

Aus der Zusage einer Vergütung oder Entschädigung mögen sich zivilrechtliche Forderungen ergeben. Die Nichteinhaltung einer solchen Zusage stellt jedoch noch keinen Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch dar. Ihr Vorbringen, dass der betreffende Drehgriffschalter „ganz allein Ihr Werk“ sei, diesbezüglich zwischen Ihnen und der Fichtel & Sachs AG ein „Kaufvertrag“ geschlossen worden sei und diese Ihr Werk dann verwendet habe, ohne die vertraglichen Zusagen einzuhalten, genügt daher nicht für das Vorliegen eines Betruges.

 

Soweit Sie aus dem geschilderten Sachverhalt Forderungen ableiten, steht es Ihnen offen, diese vor den hierfür zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft kann hingegen nur bei einem hinreichenden Verdacht strafbaren Handelns tätig werden. Es ist nicht ihre Aufgabe, Sie bei der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu unterstützen.

 

Bei den Ihnen erteilten Bescheiden hat es daher sein Bewenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift) Kornprobst Ministerialrat         

 

Manfred Willems                                                                  Schiffweiler, den 08.08.2005  

Gasstrasse 16

Tel. 06821 64997

E-Mail: willems41@compuserve.de

                   66578 Schiffweiler

 

 

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

 

80097 München

 

Ihre Zeichen:  II-9270/03  vom 26.Juli 2005

 

Sehr geehrter Herr Kornprobst.

 

Zunächst mein:

 

Anspruch der Urheberschaft und des Kopierschutzes

 

1994 hat die Fichtel & Sachs AG Schweinfurt bereits seit Jahren Schaltdrehgriffe für Fahrräder der Baureihe Power Grip und der Baureihe Kid Grip für Kinder- und Jugendfahrräder hergestellt und vertrieben.

 

Sämtliche Schaltdrehgriffe der Baureihe Power Grip und Kid Grip hatten die gleiche Technik und auch alle den gleichen Nachteil. Man musste nämlich den gesamten Drehgriffschalter demontieren, wenn man den Schaltzug wechseln wollte oder musste.

 

Dies war auch der Fichtel & Sachs AG bekannt. Das ist belegt.

 

Ich machte mir zum Ziel, diesen Nachteil zu beheben. Das Ziel meiner Idee war:

 

Die Sachs-Drehgriffschalter der Baureihe Power Grip und Kid Grip so zu verändern, dass man diese nicht mehr demontieren muss, um den Schaltzug zu wechseln.

 

Mit meinem Wissen, meinen Kenntnissen und meinen Erkenntnissen über die Schwie-  rigkeiten beim Schaltzugwechsel bei den Drehgriffschaltern der Baureihen Power Grip und Kid Grip von Fichtel & Sachs hatte ich eine Idee zur Lösung des Problems und habe unter methodisch vorgehender Erkenntnisarbeit einen wissenschaftlich erarbei-teten technischen Lösungsweg gefunden.

 

Diese Änderung und wesentliche Verbesserung eines Gebrauchsgegenstandes – den vorbe-nannten Drehgriffschaltern – habe ich dann durchgeführt und damit ein Modell geschaffen. Dieses Modell und die darin enthaltende Veränderung und wesentliche Verbesserung ist also

mein Werk wissenschaftlich technischer Art und ist auch damit meine persönliche geistige Schöpfung, also mein geistiges Eigentum.

 

Unter der Bezeichnung Werk bei wissenschaftlich technischen Werken ist nicht nur das

Werkstück als solches - hier die Drehgriffschalter Power Grip und Kid Grip von Fichtel &

Sachs -, sondern die sich in dem Werkstück ausdrückende und enthaltende geistige Schöpfung