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nicht lesen, weil sowieso nichts Relevantes drinsteht. Dass ich Sie jetzt aber erneut darauf aufmerksam machen musste, dass hier ein vorsätzlicher Betrug vorliegt, wird wahrscheinlich auch nicht gelesen. Normal ist es Aufgabe der Polizei und Staatsanwaltschaft Betrug (also ein Verbrechen ist) aufzuklären und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Für mich geht es um sehr viel. Deshalb kann ich es nicht hinnehmen, dass jemand wie Sie, dem es logischerweise persönlich egal sein kann wie es mir geht, meine Schreiben, ohne sie vollinhaltlich gelesen zu haben für nicht relevant findet. In Ihrem Schreiben machen Sie mich noch darauf aufmerksam, dass mein Fall nicht mit dem Urheberrecht bei Musikwerken vergleichbar ist. Mir wurde meine Idee „Schaltdrehgriffänderung“ deren Urheber – also Besitzer - ich bin, gestohlen. Einem Texter wurde sein Lied, deren Urheber – also Besitzer - er ist, gestohlen. Einem Ladenbesitzer wurde seine Ware, deren Besitzer er ist, gestohlen. Jetzt bitte ich Sie mir den Unterschied zwischen: Diebstahl Diebstahl und Diebstahl
zu erklären. Ich hoffe, meine Ausführungen sind relevant. Mit freundlichen Grüßen. Bundesverfassungsgericht
Zweiter Senat Herrn Manfred Willems Gasstraße 16 66578 Schiffweiler Aktenzeichen Bearbeiterin Datum 2BvR785/05 Frau Glusa 10.08.2005-09-27 Ihre Verfassungsbeschwerde vom 9. März 2005 Ihr Schreiben vom 29. Juli 2005 Sehr geehrter Herr Willems, durch den Beschluss der zuständigen Kammer vom 20. Juli 2005 wurde die von Ihnen gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Bamberg vom 9. März 2005 –3Zs235/2005-, sowie den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 6. Juni 2003- 153Js5910/03- erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BverfGG unanfechtbar. Der Entscheidung ging eine umfassende Prüfung Ihres Vorbringens voraus. Der Beschluss bedurfte aber gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG keiner Begründung. Die Kammer hat davon abgesehen, der Entscheidung eine Begründung beizufügen. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen nachträglich nicht erläutert. Auf Ihr Schreiben kann daher nichts veranlasst werden. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ein weiterer Schriftwechsel in diesem abgeschlossenen Verfahren nicht mehr in Aussicht gestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Goetze Präsidialrat Beglaubigt Dienstsiegel (Kirchenbauer) Amtsinspektorin Manfred Willems
E-Mail vom 11.08.2005 an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Sehr geehrte Frau Neulen. Zunächst muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass meine Anzeigen überhaupt nichts mit dem Gebrauchsmusterrecht zu tun haben. Diesen Punkt hat staatsanwalt Zimmermann eigenmächtig und ohne mein Zutun, ja sogar gegen meinen Willen, in meine Anzeige aufgenommen. Seither steht dieser Punkt auf jedem Schreiben, welches ich in dieser Angelegenheit bekomme, obwohl ich bereits zig-Mal darauf hingewiesen habe. Ich bitte Sie, mich über die Bemühungen und die Arbeit des Petitionsausschusses auf dem Laufenden zu halten. Ich wurde belogen, betrogen und bestohlen und dann auch noch von der Justiz bei meinem Kampf um Gerechtigkeit im Stich gelassen. Bei der Staatsanwaltschaft habe ich das Gefühl, dass es sich nicht um eine Strafverfolgungsbehörde, sondern um Strafverteidiger handelt. In der Anlage sende ich Ihnen noch zwei Schreiben. Es handelt sich um das Schreiben vom 26.07.2005 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und meine Antwort vom 08.08.2005. Ich bitte Sie diese Schreiben weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen. Manfred Willems Manfred Willems Schiffweiler, den 14.08.2005 Gasstrasse 16 Tel. 06821 64997 E-Mail: willems41@compuserve.de 66578 Schiffweiler Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München Ihre Zeichen: II-9270/03 vom 26.Juli 2005 / Mein Schreiben vom 08.08.2005 Sehr geehrter Herr Kornprobst. Ich habe mir noch einmal den gesamten Vorgang seit meiner Anzeige vom 09.12.2002 vorgenommen und durchgearbeitet. Sämtliche dabei wichtigen Schreiben lagen und liegen (?) der Staatsanwaltschaft vor. Ich halte alle Punkte meiner biherigen Anzeigen aufrecht, gehe aber jetzt ganz gezielt auf den bisherigen Lieblingspunkt von Staatsanwalt Zimmermann und allen nachfolgend mit dem Fall beschäftigten Personen ein. Es ist dies der Verstoß gegen das Gebrauchsmustergesetz, was ich aber bewußt nie zur Anzeige gebracht habe und der auch nicht mehr hierbei relevant war. Wie Ihnen, so hoffe ich doch, wohl bekannt sein dürfte, wurde mein Gebrauchsmuster nachdem es in der ersten Verhandlung vor dem Patentgericht bestätigt wurde, erst in der folgenden Verhandlung gelöscht. Was mir aber bleibt und was mir niemand streitig machen kann, ist dass ich der Urheber dieser hinreichend erklärten Idee „Schaltdrehgriffänderung“ bin. Diese „Schaltdrehgriffänderung“ ist mein Verbesserungsvorschlag mit dem Ziel und dem Ergebnis, dass man jetzt den Drehgriffschalter für Fahrradschaltungen der Baureihe Power Grip und Kid Grip der Fichtel & Sachs AG, nicht mehr wie zuvor kpl. demontieren muß um den Schaltzug zu wechseln. In Ihrem Schreiben vom 26.07.2005 steht: (Zitat) „Ihre Vergleiche mit Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gehen fehl, weil Erfindungen oder Verbesserungen auf dem Gebiet der Technik anders als etwa die von Ihnen genannten Musikwerke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Insoweit kommt nur ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz in Betracht, der in Ihrem Fall aber – wie Sie selbst einräumen – nicht bestand.“ Ich habe mich jetzt einmal schlau gemacht. Dabei hat mir ein Blick ins Internet geholfen. Das sollten Sie auch einmal versuchen. Die Möglichkeit besteht ja. Ich habe also die Definition des Begriffs „Technische Verbesserungsvorschläge“ durch den Bundestag gefunden. Diese Definition lautet: „Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.“ Dass meine „Schaltdrehgriffänderung“ genau unter diese Definition fällt, ist bekannt, seit mein Gebrauchsmuster gelöscht wurde. Auch Ihnen ist, wie Sie selbst schreiben bekannt, dass mein Verbesserungsvorschlag nicht mehr durch ein Patent- oder Gebrauchsmuster geschützt ist. Nur, dass ich der Urheber dieses Verbesserungsvorschlags bin und dass dies mein „Werk“, meine Idee, mein geistiges Eigentum ist, bleibt instrittig. Genauso unstrittig ist, dass ich betrogen und mein geistiges Eigentum gestohlen wurde. Bei entsprechendem Willen und bei objektiver Ermittlung hätten Sie und die Staatsanwalt-schaft zu dem gleichen Ergebnis kommen können und müssen. Dass es sich um vorsätzlichen Betrug handelt habe ich Ihnen bereits in meinem Schreiben vom 08.08.2005 bewiesen. Ich erwarte Ihre baldige Antwort. Mit freundlichen Grüßen. Dieses Schreiben wurde am 14.08.2005 durch E-Mail an die bereits genannten Adressen gesendet. Deutscher Bundestag 11011Berlin, 18.08.2005 Petititionsausschuss Platz der Republik 1 Pet 4-15-07-3001-34552 Herrn Manfred Willems Gasstraße 16 66578 Schiffweiler Betr.: Staatsanwaltschaften Bezug: Ihre E-Mails vom 23.07. und 30.07.2005 Sehr geehrter Herr Willems, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mails und bitte zunächst, das geänderte Aktenzeichen zu beachten. Soweit Sie sich über die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg beschweren, teile ich mit: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderativer Staat. Das Grundgesetz legt genau fest, welche staatlichen Aufgaben der Bund zu erfüllen hat und welche Aufgaben die Länder wahrzunehmen haben (Artikel 30 Grundgesetz). Aufgrund dieser Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern besitzen die Länder in den ihnen nach dem Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzbereichen eine originäre staatliche Gewalt, die einer Kontrolle des Bundes entzogen ist. Das bedeutet, dass Beschwerden über Behörden oder Einrichtungen, die der Landesaufsicht unterliegen, nicht vom Deutschen Bun-destag überprüft werden können. Die Genaralstaatsanwaltschaft Bamberg ist eine Einrichtung des Landes Bayern, so dass für eine Prüfung Ihrer Beschwerde die Landesvolksvertretung zuständig ist. Die Anschrift lautet: Bayerischer Landtag -Ausschuss für Eingaben und Beschwerden- Maximilianeum 81675 München. Gegenüber der Volksvertretung eines Landes stehen dem Deutschen Bundestag keine Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse zu. Er kann auf die von den Landesparlamenten im Petitionsverfahren zu treffenden Entscheidungen keinen Einfluss nehmen. Ich stelle anheim, sich unmittelbar an die Landesvolksvertretung zu wenden. Falls Sie es wünschen, kann ich den gesamten Schriftwechsel auch von hier aus weiterleiten. In diesem Fall erbitte ich eine kurze Nachricht. Soweit Sie in Ihrer E-Mail vom 30.07.2005 kritisieren, dass das Bundesverfassungsgericht (BverfG) bei der Ablehnung Ihrer Verfassungsbeschwerde keine Begründung gegeben hat, teile ich mit: Der Petitionsausschuss war mit der Thematik bereits mehrfach befasst. Er hat jeweils empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen. Dieser Empfehlung ist der Deutsche Bundestag jeweils gefolgt. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen: Von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses durfte das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfas-sungsgerichtsgesetz) absehen. Diese Regelung wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 2. August 1993, das durch Neuregelung des Annahmeverfahrens für Verfassungsbeschwerden eine Entlastung des Bundesverfassungsge-richts zum Ziel hatte, in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingefügt. In Anbetracht der hohen Belastung des Bundesverfassungsgerichts durch ständigen Anstieg neu eingehender Anträge, insbesondere von Verfassungsbeschwerden, sind Verfahrenserleichterungen nach Überzeugung des Petititionsausschusses unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit des Gerichts zu erhalten. Die Beibehaltung der bis dahin geltenden Regelung, nach der das Bundesverfas-sungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einen Hinweis auf den maßgeb-lichen rechtlichen Gesichtspunkt geben musste, wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrück-lich abgelehnt, da sie dem mit dem Änderungsgesetz verfolgten Ziel der Entlastung des Gerichts nicht entsprochen hätte. Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift nicht bestehen. Die Pflicht zur Begründung staatlicher Eingriffsakte oder gericht-licher Urteile beruht auf der Erwägung, dass dem Betroffenen aus rechtstaatlichen Gründen eine sachgemäße Verteidigung seiner Rechte, sei es durch Anrufung der Gerichte, sei es durch Anfechtung des Urteils in nächster Instanz, ermöglicht werden muss. Dieser Gesichtspunkt trägt nicht mehr, wenn Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nicht mehr möglich sind, wie dies bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Fall ist. Dies hat das Bundesver-fassungsgericht ausdrücklich bestätigt. Ihre Eingabe sehe ich damit als abschließend beantwortet an, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte dann konkret mitzuteilen, was noch Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung sein soll. Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verar-beitet. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Unterschrift) (Hans-Peter Hürten) Manfred Willems
E-Mail vom 18.08.2005 an Bamberg Bitte an Herrn Dr. Wabnitz weiterleiten. Sehr geehrter Herr Dr. Wabnitz. Ich warte immer noch auf Ihre Antwort auf meine Schreiben vom 13.07.2005 + 14.07.2005. Außerdem sende ich Ihnen in meiner Anlage mein Antwortschreiben vom 08.08.2005 + 14.08.2005 auf das Schreiben von Ministerialrat Kornbrobst (liegt auch bei) vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz vom 26.07.2005 auf die ich auch Ihre Antwort erwarte. Oder finden Sie es in Ordnung, mir einfach nicht mehr zu antworten indem Sie Ihre vermeintlich uneingeschränkte Macht ausüben, obwohl meine Ausführungen relevant (erheblich; hervorstechend; sachdienslich) sind. Ich wurde betrogen und bestohlen und Sie bzw. Ihre Dienststelle ist verpflichtet bei jeder Anzeige eines Verbrechens objektiv zu ermitteln. Mit freundlichen Grüßen. Manfred Willems Schiffweiler, den 22.08.2005 Gasstraße 16 Tel. 06821 64997 E-Mail: willems41@compuserve.de E-Mail: willems41@web.de 66578 Schiffweiler Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin Betreff: Pet 4-15-07-3001-034552 / Ihr Schreiben vom 18.08.2005 Sehr geehrte Herr Hans-Peter Hürten. Wie so oft heißt es in Antworten auf meine Schreiben entweder: -Nicht zuständig. So auch bei Ihnen. Eigentlich ist es aber doch so, dass Personen die in einer staatlichen Behörde, sogar noch im juristischen Bereich, tätig sind bei Kenntnis eines Verbrechens einschreiten müssen. Wenig-stens müssten diese Personen dafür sorgen, dass in diesen Verbrechen objektiv ermittelt wird und auch bis zu einem gewissen Grad überwachen, dass die Ermittlung auch tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wird. Wie heißt es im Volksmund? Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Oder es heißt aber: -(wie in meinem Fall) Staatsanwalt Zimmermann hat vollkommen recht. |
