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Moratorium Ausgleich Konkurs Zwangsausgleich Privatkonkurs

Wir helfen Ihnen im Fall eines Konkurses

§ 66. Zahlungsunfähigkeit. (1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. (2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. (3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist.

§ 67. Überschuldung. (1) Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.

§ 69. Antrag des Schuldners ..... (2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. .....

Soweit die Konkursordnung zur Eröffnung bzw. den Voraussetzungen des Konkurses.

Der Konkursantrag unterliegt zwar keinen Formvorschriften, sollte aber alle wesentlichen Punkte enthalten. Ein Beispiel finden Sie als WORD-Dokument auf dieser website.

Die Konkursordnung und anderes finden Sie im <download>.

 

Falls Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, oder nur weitere Informationen benötigen, freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung im feedback!  


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Stand: 14. Oktober 2009