§ 66. Zahlungsunfähigkeit. (1) Die Eröffnung des
Konkurses setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. (2) Zahlungsunfähigkeit
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. (3)
Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen. Der Umstand,
dass der
Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch
befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig
ist.
§ 67. Überschuldung. (1) Die Eröffnung des Konkurses
über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über
Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei
Überschuldung statt.
§ 69. Antrag des Schuldners ..... (2) Liegen die
Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne
schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. .....
Soweit die Konkursordnung zur Eröffnung bzw. den Voraussetzungen des Konkurses.
Der Konkursantrag unterliegt zwar keinen Formvorschriften, sollte aber alle
wesentlichen Punkte enthalten. Ein Beispiel finden Sie als WORD-Dokument auf dieser
website.
Die Konkursordnung und anderes finden Sie im <download>.
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