UNTERNEHMENSBERATUNG MAG. HELMUT WINKLER

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KSV-Eintrag

Ein Eintrag in den diversen Warnlisten hat Folgen: Sie haben Schwierigkeit ein Konto zu eröffnen, ein Handy anzumelden, einen Leasingvertrag abzuschließen u.v.a.m.

Solche "schwarze" Listen werden nicht nur vom KSV geführt, es gibt in der Zwischenzeit eine ganze Reihe von Wirtschaftsauskunftsdiensten, die Daten sammeln und weitergeben.

Selbstauskunft

Jeder hat einmal jährlich das Recht, seinen Eintrag in den diversen Listen kostenlos anzufordern. Danach kann in den meisten Fällen die Löschung dieser Einträge erwirkt werden.

Weitergabe von Daten durch die Banken etc. lt. AGB

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielfach die Ermächtigung zur Datenweitergabe enthalten. Diese Unsitte wurde zwar vom OGH aufgehoben, viele Banken und sonstige Institutionen halten sich aber nicht daran. Hier hat man das ebenfalls Recht diese Weitergabe zu untersagen.

Löschung aus den Listen

Das DSG (Datenschutzgesetz) gibt die Möglichkeit die Datenweitergabe zu untersagen. Der § 28 DSG besagt:

 "Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen."

Wie soll man vorgehen?

  1. Selbstauskunft
  2. Widerspruch nach DSG
  3. Wenn dem nicht entsprochen wird: Klage auf Unterlassung - Schadenersatz

 

In diesem Punkt arbeiten wir eng mit zwei Rechtsanwaltskanzleien zusammen, um Ihnen ein komplettes Service bieten zu können.

Falls Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, oder nur weitere Informationen benötigen, freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung im Feedback!  

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Stand: 20. Februar 2011