Sanierungsplan mit Eigenverwaltung
Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, also bei laufend
auftretenden Zahlungsschwierigkeiten, kann Insolvenzantrag unter Beilage eines
Sanierungsplans gestellt werden.
Im Sanierungsverfahren wird das Unternehmen fortgeführt. Eine
Aufstellung der durchzuführenden Reorganisationsmaßnahmen und der Finanzierung ist
bereits dem Antrag beizulegen.
Die Mindestquote bei diesem Sanierungsplan beträgt 30% der
Verbindlichkeiten, zahlbar innerhalb von 2 Jahren. Zu beachten sind die Kosten
des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters, der
Gläubigerschutzverbände u.ä.). Diese sollten mit ca. 10% der anzubietenden
Quote angesetzt werden. In der Praxis werden diese Kosten oft nicht
berücksichtigt, können aber wesentlich zum Scheitern des Sanierungsplans beitragen. Durch
diese Kosten erhöht sich praktisch die Mindestquote auf ca. 50%!
Vor Einleiten eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens sollte geprüft
werden, ob eine außergerichtliche Regelung nicht günstiger
ist und den Schaden für die Gläubiger minimiert kann.
Sollte sich im Laufe der Zahlungsfrist herausstellen, dass die Quote
unerfüllbar ist, oder stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan
nicht zu, so geht das Insolvenzverfahren
weiter. Die Möglichkeit eines Sanierungsplans
ohne EV bleibt aufrecht.
Mit Erfüllung des Sanierungsplans - Bezahlung der Quote - gilt der Rest der
Verbindlichkeiten als
endgültig nachgelassen. Auch ein persönlich haftender Gesellschafter wird durch die
Erfüllung von weiterer Verfolgung befreit.
Die Insolvenzordnung und anderes finden Sie im <download>.
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