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Sanierungsplan mit Eigenverwaltung

Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, also bei laufend auftretenden Zahlungsschwierigkeiten, kann Insolvenzantrag unter Beilage eines Sanierungsplans gestellt werden.

Im Sanierungsverfahren wird das Unternehmen fortgeführt. Eine Aufstellung der durchzuführenden Reorganisationsmaßnahmen und der Finanzierung ist bereits dem Antrag beizulegen.

Die Mindestquote bei diesem Sanierungsplan beträgt 30% der Verbindlichkeiten, zahlbar innerhalb von 2 Jahren. Zu beachten sind die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters, der Gläubigerschutzverbände u.ä.). Diese sollten mit ca. 10% der anzubietenden Quote angesetzt werden. In der Praxis werden diese Kosten oft nicht berücksichtigt, können aber wesentlich zum Scheitern des Sanierungsplans beitragen. Durch diese Kosten erhöht sich praktisch die Mindestquote auf ca. 50%!

Vor Einleiten eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens sollte geprüft werden, ob eine außergerichtliche Regelung nicht günstiger ist und den Schaden für die Gläubiger minimiert kann.

Sollte sich im Laufe der Zahlungsfrist herausstellen, dass die Quote unerfüllbar ist, oder stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan nicht zu, so geht das  Insolvenzverfahren weiter. Die Möglichkeit eines Sanierungsplans ohne EV bleibt aufrecht.

Mit Erfüllung des Sanierungsplans - Bezahlung der Quote - gilt der Rest der Verbindlichkeiten als endgültig nachgelassen. Auch ein persönlich haftender Gesellschafter wird durch die Erfüllung von weiterer Verfolgung befreit.

Die Insolvenzordnung und anderes finden Sie im <download>.

 

Falls Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, oder nur weitere Informationen benötigen, freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung im Feedback!  


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Stand: 20. Februar 2011