Insolvenzverfahren -
Sanierungsplan(EV)
Die Mindestquote zur Erfüllung dieser Form des Sanierungsplans beträgt generell
20% der Verbindlichkeiten. Die Kosten des Verfahrens (Insolvenzverwalter,
Gläubigerschutzverbände u.ä.) müssen zur Gänze bezahlt werden. Diese Kosten können
erheblich sein. Sie setzen sich aus den Kosten des Konkurses, des
Sanierungsplans, evtl.
der Unternehmensfortführung und den Kosten eines vorangegangenen
Sanierungsplans mit EV zusammen.
Ohne vorangegangenen Ausgleich müssen die Kosten mit ca. 30% der
Sanierungsplanquote,
zzgl. Kosten der Unternehmensfortführung, veranschlagt werden. Für den Privatkonkurs gelten andere Tarife.
Die Frist zur Bezahlung der Quote beträgt 2 Jahre.
Eine Fortführung des Unternehmens ist nicht Voraussetzung zur
Erfüllung des Sanierungsplans.
Nach Bezahlung der Quote gelten die restlichen Schulden als erlassen.
Kann der Sanierungsplan nicht erfüllt werden, so wird neuerlich die Insolvenz eröffnet.
Der Sanierungsplan sollte daher gründlich vorbereitet werden.
Die Planung ist bei Antragstellung vorzulegen.
In der Praxis hat sich bereits öfters die Gründung einer Auffanggesellschaft zur Übernahme der Masse und zur Absicherung
der Sanierungsplanquote als zweckdienlich erwiesen. Die genaue Vorgangsweise muss von Fall zu
Fall geprüft werden.
Zur Entschuldung von persönlich haftenden Gesellschaftern gilt dasselbe
wie beim Sanierungsplan mit EV.
Falls Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, oder nur weitere
Informationen benötigen, freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung im feedback!