Klubstatuten

Art. 1 Gründung und Name
 

Es wird mit allen Personen, die nachstehenden Statuten zugestimmt haben, ein Verein gegründet, der den Namen NAUTIC - CLUB - KEMBS abgekürzt "N.C.K", trägt. Der Verein untersteht den Artikeln 21 bis 79 des "Code Civil Local", gültig in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle durch das "Loi d'introduction de la législation française" vom 1. Juni 1924, sowie der vorliegenden Statuten.

Er wird im Vereinsregister des Tribunal d'Instance de Mulhouse eingetragen.

Art. 2 Ziele
   
Ziel des Vereins ist die Förderung des Motorbootfahrtensports, insbesondere auf Flüssen und Kanälen und die Förderung der Kameradschaft unter den Clubmitgliedern sowie den benachbarten Motorbootclubs. Der Verein verfolgt keine lukrativen, politischen oder religiösen Ziele.
Art. 3 Sitz
        
Der Verein hat seinen Sitz im Port de Plaisance von F-68680 Kembs, Rue Paul Bader
Art. 4 Dauer
       
Die Dauer des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt.
Art. 5 Zusammensetzung der Mitglieder
     
Der Verein setzt sich zusammen aus:
     
- aktiven Einzelmitgliedern
- aktiven Sie + Er Mitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
      
a) Aktive Einzelmitglieder sind Vereinsmitglieder, welche ihr Boot mehrheitlich im Hafen Kembs liegen haben und in gebührendem Masse an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Sie haben an Abstimmungen eine Stimme.
      
b) Aktive Sie + Er Mitglieder sind Ehepaare oder Lebenspartner, welche gemeinsam Vereinsmitglieder sind und ihr Boot mehrheitlich im Hafen Kembs liegen haben und in gebührendem Masse an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Sie haben an Abstimmungen zwei Stimmen.
       
c) Passivmitglieder sind Vereinsmitglieder, die lediglich einen jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen. Die Aufnahmegebühr entfällt. Sie haben an Abstimmungen keine Stimme, jedoch ein Antragsrecht.
       
d) Den Titel "Ehrenmitglied" kann der Vorstand an Personen verleihen, die dem Verein besondere Dienste geleistet haben oder leisten. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit. Sie haben an Abstimmungen eine Stimme.
Art. 6 Mitgliederbeitrag
     
Der von jeder Kategorie, ausser den Ehrenmitgliedern, zu bezahlende Mitgliederbeitrag sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 7 Aufnahmebedingungen
      
Die Aufnahme der Mitglieder wird vom Vor- stand ausgesprochen, welcher im Fall einer Aufnahmeverweigerung nicht verpflichtet ist, den Grund für seine Entscheidung bekannt zu geben. Jedes Aufnahmegesuch muss schriftlich vom Antragsteller formuliert werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich bei seinem Eintritt in den Verein die Statuten anzuerkennen. Die Probezeit für neue Mitglieder dauert zwei Jahre.
Art. 8 Ende der Mitgliedschaft  
      
Die Mitgliedschaft endet durch
  
- Tod
- Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vereinspräsidenten zu erklären ist
- Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, ausgesprochen durch den Vorstand
- Streichung aus der Mitgliederliste, die vom Vorstand wegen nicht geleisteter Beitragszahlungen ausgesprochen wird 

Vor einem Ausschluss oder Streichung wird das Mitglied aufgefordert schriftlich Stellung zu nehmen.

Art. 9 Haftung
      
Vereinsmitglieder haften nicht gegenüber Verpflichtungen, die der Verein eingegangen ist. Einzig haftbarer Verantwortlicher ist der Präsident.
Art. 10 Wahlberechtigung  
       
Die aktiven Clubmitglieder müssen seit mehr als 6 Monaten dem Club angehören; am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Beitragszahlungen vollumfänglich geleistet haben. Die Wahl per Vollmacht ist erlaubt, muss jedoch schriftlich erfolgen. Briefwahl ist unzulässig.
Art. 11 Vorstand
        
Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der aus maximal 7 Mitgliedern besteht, welche von der Generalversammlung gewählt worden sind. In den Vorstand kann jede Person gewählt werden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten aktives Vereinsmitglied ist und seine Beitragszahlungen geleistet hat. Ehepaare oder Lebenspartner können nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein. Die Vorstandsmitglieder decken folgende Chargen ab: Präsident, Sekretär, Kassier, Sportleiter, Info-Chef und soweit möglich, Umwelt- und Jugendaufgaben. Einer der chargierten (ausser dem Präsidenten), übernimmt zusätzlich die Aufgaben des Vize-Präsidenten. Im Verhinderungsfalle (Tod, Demission, Ausschluss etc.) ersetzt der Vorstand nach Möglichkeit provisorisch die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder. Die definitiven Ersatzwahlen erfolgen an der nächsten Generalversammlung. Der Vorstand bildet ausserdem ein "Hafenteam" bestehend aus drei Vorstandsmitgliedern, welchen nachstehende Verantwortung übertragen wird:
          
- Vergabe der Liegeplätze
- Unterhalt des Hafens 
- Ordnung und Sauberkeit
                
Für den Fall, dass der Verein die Verwaltung der Hafenanlage übernimmt, können je ein Vertreter der ComCom und der Gemeindeverwaltung Kembs, im Vorstand Einsitz nehmen.
Art. 12 Wahl des Vorstandes
           
In den Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und im Besitze ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind. Die Generalversammlung wählt den Vorstand, der sich selbst konstituiert. Von den Kandidaten wird verlangt, dass sie Ihre Aufgabe übernehmen wollen (und dann auch tun), übernehmen können (fähig sind) und bereit sind, die dafür notwendige Zeit zur Verfügung stellen.
Art. 13 Zusammentreten des Vorstandes
      
Der Vorstand tritt nach schriftlicher Einberufung durch den Präsidenten zusammen, oder auf Antrag mindestens der Hälfte seiner Mitglieder dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss mindestens 6 Mal im Jahr zusammentreten. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit mindestens vier seiner Mitglieder erforderlich. Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Es kann nur über Punkte abgestimmt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Wahl per Vollmacht ist erlaubt, sie muss jedoch schriftlich erfolgen. Briefwahl ist unzulässig. Alle Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet.
Art. 14 Ausschluss aus dem Vorstand
      
Unentschuldigtes Fehlen eines Vorstandsmitgliedes bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen wird als Rücktrittserklärung gewertet. Das ausscheidende Mitglied wird nach den Bestimmungen des Art.s 11 der Statuten ersetzt. Der Vorstand kann bis zur nächsten Generalversammlung diesen Posten interimsweise besetzen.
Art. 15 Entlöhnung
       
Die Amtsgeschäfte der Vorstandsmitglieder werden nicht entlöhnt. Die Kosten und Auslagen, die zur Erfüllung ihres Mandats anfallen, werden ihnen auf Vorlage von Belegen erstattet. Im Finanzbericht, der der ordentlichen Generalversammlung vorgelegt wird, müssen die den Vorstandsmitgliedern bezahlten Auslagen, einschliesslich Reise- und Repräsentationskosten, aufgeführt sein.
Art. 16 Vollmachten des Vorstandes
      
Der Vorstand ist generell mit allen erforderlichen Vollmachten im Rahmen der Vereinsziele und der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ausgestattet. Er kann alle gesetzlichen und statutengemässen Massnahmen veranlassen, die nicht dem Aufgabenbereich der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern und verleiht die Ehrenmitgliedschaft. Er überwacht insbesondere die Rechnungsführung der Geschäftsführung und hat jederzeit das Recht, sich darüber Rechenschaft ablegen zu lassen. Er kann im Falle eines schwerwiegenden Fehlers mit Mehrheitsbeschluss die Mitglieder der Geschäftsführung suspendieren. Er führt Konten bei Banken, der Post oder einem anderen Kreditinstitut, übernimmt alle Geldgeschäfte, nimmt erforderliche Anleihen auf, bemüht sich um Subventionen, beantragt die zweckdienlichen Einschreibungen und Übertragungen. Er ermächtigt den Präsidenten und den Kassenführer, alle im Rahmen der Vereinsziele notwendigen Verträge und Käufe, Investitionen etc. abzuschliessen.
Art. 17 Geschäftsführung
       
Der Vorstand wählt jährlich die Geschäftsführung. Sie besteht aus:
       
- Präsident 
- Vizepräsident 
- Sekretär 
- Kassier 
      
sowie den weiteren Besetzungen der Ressorts.
Art. 18 Aufgaben der Geschäftsführung
      
Die Geschäftsführung des Vorstandes hat insbesondere folgende Aufgaben:
           
a) Der Präsident leitet die Arbeit des Vorstandes und gewährt die Funktionsfähigkeit des Vereins, den er in allen zivilrechtlichen Belangen vertritt. Im Falle einer Verhinderung kann er seine Befugnisse einem anderen Vorstandsmitglied delegieren.
              
b) Der Sekretär ist für die Korrespondenz und den Versand der verschiedenen Einladungen verantwortlich. Er verfasst die Sitzungsprotokolle des Vorstandes, sowie der Generalversammlung.
              
c) Der Kassier übernimmt die Kostenführung des Vereins. Er veranlasst alle Zahlungen und zieht alle Einkünfte ein unter der Verantwortung des Präsidenten. Er unterhält eine ordentliche Buchführung von allen Geldgeschäften, Einnahmen und Ausgaben und er gibt der jährlichen Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht ab, der von ihr gebilligt werden muss. Er verschickt die Rechnungen der Mitgliederbeiträge und sorgt für pünktlichen Zahlungseingang.
Art. 19 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Generalversammlung
      
Die Versammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Versammlung tritt auf Einberufung des Präsidenten oder auf Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder zusammen. Im letzteren Fall müssen die Einladungen zur Versammlung innerhalb von 3 Tagen verschickt werden, die der Hinterlegung des Antrages folgen und die Versammlung muss dann innerhalb von 14 Tagen nach dem Versand der Einladung stattfinden. Die Einladung muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten. Sie muss mindestens 14 Tage im voraus persönlich an die Mitglieder versandt werden. Nur Beschlüsse, welche die Generalversammlung über die in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte fasst, haben Gültigkeit. Der Präsident übernimmt den Vorsitz der Generalversammlung, oder bei seiner Abwesenheit, der Vizepräsident. Die Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und unterzeichnet vom Präsidenten und Sekretär. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt, welche von jedem anwesenden Mitglied unterzeichnet und von der Geschäftsführung bestätigt wird. Stimmberechtigung gemäss Art. 5 und 10. Die Wahl per Vollmacht ist erlaubt, sie muss jedoch schriftlich erfolgen. Briefwahl ist unzulässig. Als Geschäftsjahr gilt jeweils das Kalenderjahr. Hingegen gelten die personellen Wahlen des Vorstandes von Generalversammlung zu Generalversammlung. Die Generalversammlung findet jeweils im Monat März statt.
Art. 20 Die Generalversammlungen
      
Die Generalversammlungen vertreten die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind, soweit sie sich im Rahmen der ihnen gesetzlich und statutengemäss zugestandenen Befugnisse bewegen, für alle Mitglieder, auch die nicht anwesenden, verpflichtend.
Art. 21 Ordentliche Generalversammlung
      
Die Mitglieder werden nach den Bestimmungen des Art. 19, mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Die ordentliche Generalversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis. Die Rechnungsprüfer lesen ihren Bericht über die Rechnungsprüfung vor. Nachdem die Generalversammlung über die verschiedenen Berichte beraten und entschieden hat, billigt sie die Rechtslegung des abgeschlossenen Geschäftsjahres, stimmt über das Budget des folgenden Geschäftsjahres ab und behandelt die übrigen Punkte der Tagesordnung. Sie besorgt Benennungen und Erneuerungen der Vorstandsmitglieder gemäss den Artn. 11 und 12 der Statuten. Die ordentliche Generalversammlung bestimmt auch für ein Jahr die zwei Rechnungsprüfer, die mit der jährlichen Überprüfung der Geschäfte des Kassenführers beauftragt sind. Sie setzt zudem den Jahresbeitrag und die Höhe der Aufnahmegebühr für die verschiedenen Mitgliederkategorien fest. Die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Aktivmitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, es sei denn, wenigstens ¼ der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Wahl. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird gemäss Art. 12 der Statuten vorgenommen.
Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung
        
Sie wird nach den Bestimmungen des Art. 19 der Statuten einberufen. Zur Beschlussfähigkeit der ausserordentlichen Generalversammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner wahlberechtigten Mitglieder erforderlich (mind. ein Mitglied mehr). Ist das nicht der Fall, wird die ausserordentliche Generalversammlung innerhalb von 14 Tagen erneut einberufen. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die ausserordentliche Generalversammlung entscheidet über Fragen, für die sie allein zuständig ist, d.h. Satzungsänderung, vorzeitige Vereinsauflösung etc. Gemäss Art. 33 des Code Civil Local ist bei den Abstimmungen die ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, es sei denn, wenigstens ¼ der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Wahl.
Art. 23 Vereinseinkünfte
            
Die Einkünfte setzen sich zusammen aus:
   
- den Mitgliederbeiträgen und den Aufnahmegebühren;
- aus freiwilligen Beiträgen;
- aus Subventionen, Spenden und Legaten;
- aus den Einnahmen bei Festen und Veranstaltungen;
- den Zinsen und Einkünften aus Guthaben und Vermögen, die der Verein möglicherweise besitzt, sowie Vergütungen für geleistete Dienste;
- aus anderen Einkünften, die nicht gegen die geltenden Gesetze verstossen.
Art. 24

 

Rechnungsführung
            
Alle Geldgeschäfte (Einnahmen und Ausgaben) werden nach Datum fortlaufend schriftlich festgehalten. Dabei wird die Anwendung der doppelten Buchhaltung bevorzugt.
Art. 25 Rechnungsprüfer
            
Die Rechnungsführung des Kassiers wird jährlich von zwei Rechnungsprüfern überprüft. Diese werden für ein Jahr von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Sie müssen der ordentlichen Generalversammlung, die die Rechnungsführung zu billigen hat, einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung vorlegen. Die Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand innehaben.
Art. 26 Auflösung des Vereins
            

Die Vereinsauflösung wird auf Antrag des Vorstandes von einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Einberufungsmodalitäten und Durchführungsbestimmungen sind in Art. 19 der Statuten vorgeschrieben. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung müssen mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein (mind. ein Mitglied mehr). Ist das nicht der Fall, wird die Versammlung innerhalb von 14 Tagen erneut einberufen. Sie ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung wird mit ¾- Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben.
Art. 27 Vermögensauflösung
           
Im Fall der Vereinsauflösung bestimmt die ausserordentliche Generalversammlung eine oder mehrere Personen, die sie mit der Vermögensauflösung beauftragt und deren Vollmachten sie festlegt. Das verbleibende Reinvermögen muss der Fédération Française Motonautique,  49, rue Boulainvilliers, F- 75016 Paris überwiesen werden. In keinem Fall kann den Vereinsmitgliedern irgendein Anteil des Vereinsvermögens zugeschrieben werden, ausgenommen sind von ihnen möglicherweise eingebrachte Einlagen.
Art. 28 Interne Geschäftsordnung 
           

Der Vorstand erstellt eine interne Geschäftsordnung. Sie soll die diversen, in den Statuten nicht aufgenommenen Punkte festlegen, insbesondere solche, die sich auf die praktische Funktionsfähigkeit der Vereinsaktivitäten beziehen. Sie muss von allen Vereinsmitgliedern anerkannt werden.
Art. 29 Verwaltungsformalitäten 
          
Der Vorstand muss die nachstehend aufgeführten Veränderungen in das Vereinsregister des Tribunal d'Instance de Mulhouse eintragen lassen: 
     
- Änderungen des Vereinstitels 
- Verlegung des Vereinssitzes 
- Satzungsänderungen 
- Veränderungen innerhalb des Vorstandes 
- Vereinsauflösung