S A T Z U N G E N

des Sportclub (SC) K R E U Z B E R G L

 

 

§ 1      Der Verein führt den Namen SPORTCLUB KREUZBERGL und hat seinen Sitz in KLAGENFURT.

           

§ 2      Der Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Sportes sowie die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder in folgenden Sportarten:

Eis- und Stocksport, Kegeln, Schilaufen und Wandern.

 

§ 3      Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes gelten vorzugsweise:

 

a)    alljährliche Abhaltung sportlicher Veranstaltungen

b) Schaffung und Pflege sportlicher Anlagen

c) Abhaltung zweckentsprechender Vorträge

d) Gesellige Zusammenkünfte und Veranstaltungen.

 

§ 4      Mitglieder des Vereines können Personen beiderlei Geschlechtes werden, die Freunde des Sportes und unbescholtenen Rufes sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein besteht aus ausübenden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.

 

§ 5      Rechte der Mitglieder :

 

a) ausübende und unterstützende Mitglieder genießen alle Rechte, die der Verein bietet, sind stimmberechtigt und wählbar ab dem 16. Lebensjahr. Jugendliche bis zum 19. Lebensjahr genießen die Beitragsfreiheit.

b)    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, jedoch nur selbstauferlegte Pflichten.

 

§ 6      Pflichten der Mitglieder:

 

a) Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und zu unterstützen, sich den Beschlüssen und allen berechtigten Anordnungen der Vereinsleitung zu fügen, sowie in bester Eintracht im Interesse des Vereines mit jedem Mitglied zu verkehren.

c)    Das Strafregular des Eis- und Stockport Landesverbandes hat auch für die Vereinsmitglieder volle Geltung.

 

§ 7      Aufhören der Mitgliedschaft:

 

a) durch den Tod

b) durch den freiwilligen Austritt, welcher für das Vereinsjahr nur dann wirksam ist, wenn derselbe spätestens bis zur Generalversammlung der Vereinsleitung schriftlich oder mündlich bekannt geben wird.

d)    durch Ausschluss seitens der Vereinsleitung.

 

§ 8      Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge länger als 3 Monate vom Tage der ersten Mahnung im Rückstand bleibt und nicht um Stundung angesucht hat, sich den Satzungen nicht fügt, oder durch sein Verhalten das gute Einvernehmen unter den Mitgliedern stört. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mit 2/3 Stimmen Mehrheit. Die ausgeschiedenen Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das vorhandene Vereinsvermögen.

 

§ 9      Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

 

a) durch die von den ausübenden und unterstützenden Mitgliedern zu leistenden Beiträgen, welche alle zwei Jahre bei der Generalversammlung festgesetzt werden.

b) durch sportliche und gesellige Veranstaltungen,

c) durch freiwillige Spenden durch Gäste und Gönner und Sponsoreinnahmen,

e)    durch Ausüben von Gewerbeberechtigung oder von Verpachtung.

 

§ 10    Die Vereinsleitung wird alle 4 Jahre durch die Generalversammlung gewählt und besteht aus:

           

a) dem Obmann

b) dem Obmannstellvertreter

c) dem Kassier

d) dem Kassierstellvertreter

e) dem Schriftführer

f)       dem Schriftführerstellvertreter

g)    und bis zu vier Beiräten (inbegriffen die Sektionsleiter und deren Stellvertreter)

 

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Ausschussmitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 11    Obliegenheiten der Vereinsleitung:

Die Vereinsleitung führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch, fasst in dringenden Fällen und in minder wichtigen Vereinsangelegenheiten selbst Beschlüsse. Sie ist für die ganze Vereinsgebarung verantwortlich. Sie kann auch gesellige Zusammenkünfte und Veranstaltungen durchführen.

Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem Obmannstellvertreter. Der Schriftführer besorgt die Korrespondenzen. Die Fertigung derselben steht dem Obmann, in dessen Verhinderung dem Obmannstellvertreter bzw. dem Schriftführer zu. Schriftstücke in Geldangelegenheiten zeichnet der Obmann und der Kassier.

 

§ 12    Die ordentliche Generalversammlung ist in der Regel bis 31. März jeden zweiten Jahr von der Vereinsleitung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder notwendig. Bei Beschlussunfähigkeit findet 1/2 Stunde später eine neuerliche Generalversammlung statt, welche unter allen Umständen beschlussfähig ist. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme des § 16.

            Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch die Vereinsleitung jederzeit oder über Antrag von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen einberufen werden.

 

§ 13    Die ordentliche Generalversammlung nimmt von der Vereinsleitung die Jahres- und Rechenschaftsberichte, den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt die Entlastung, wählt die Vereinsleitung für 4 Jahre, 2 Kassenprüfer, welche der Vereinsleitung nicht angehören dürfen, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, ernennt Ehrenmitglieder und nimmt eventuelle Satzungsänderungen vor. Satzungsänderungen sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung den Landesverbänden zu melden.

 

§ 14    In allen aus den Vereinsverhältnissen entspringenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Der Obmann macht zwei Schiedsrichter namhaft, (außer es betrifft den Obmann, dann wählt der Vorstand) diese wählen einen Vorsitzenden, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der Schiedsspruch kommt einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zustande.    

 

§ 15    Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seinen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von informationsmaterial aller Art.

 

§ 16    Die Auflösung des Vereines kann nur die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Das Restvermögen wird gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

Der Obmann: Bernhard Kapelari e.h.

 

 

Der Kassier: Klaus Povoden e.h.                                  

 

 

Die Schriftführerin: Renate Kapelari e.h.

 

 

Klagenfurt im April 2004