S A T Z U N G E N
des Sportclub (SC) K R E U Z B E R G L
§ 1 Der Verein
führt den Namen SPORTCLUB KREUZBERGL und hat seinen Sitz in KLAGENFURT.
§ 2 Der
Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Sportes sowie die
körperliche Ertüchtigung der Mitglieder in folgenden Sportarten:
Eis- und
Stocksport, Kegeln, Schilaufen und Wandern.
§ 3 Als Mittel
zur Erreichung dieses Zweckes gelten vorzugsweise:
a) alljährliche
Abhaltung sportlicher Veranstaltungen
b) Schaffung und
Pflege sportlicher Anlagen
c) Abhaltung zweckentsprechender Vorträge
d) Gesellige
Zusammenkünfte und Veranstaltungen.
§ 4 Mitglieder
des Vereines können Personen beiderlei Geschlechtes werden, die Freunde des
Sportes und unbescholtenen Rufes sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein besteht aus ausübenden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
§ 5 Rechte der
Mitglieder :
a) ausübende und unterstützende Mitglieder genießen
alle Rechte, die der Verein bietet, sind stimmberechtigt und wählbar ab dem 16.
Lebensjahr. Jugendliche bis zum 19. Lebensjahr genießen die Beitragsfreiheit.
b)
Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte, jedoch nur selbstauferlegte Pflichten.
§ 6 Pflichten
der Mitglieder:
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinszweck
nach Kräften zu fördern und zu unterstützen, sich den Beschlüssen und allen
berechtigten Anordnungen der Vereinsleitung zu fügen, sowie in bester Eintracht
im Interesse des Vereines mit jedem Mitglied zu verkehren.
c) Das
Strafregular des Eis- und Stockport Landesverbandes hat auch für die
Vereinsmitglieder volle Geltung.
§ 7 Aufhören
der Mitgliedschaft:
a) durch den Tod
b) durch den freiwilligen Austritt, welcher für das
Vereinsjahr nur dann wirksam ist, wenn derselbe spätestens bis zur
Generalversammlung der Vereinsleitung schriftlich oder mündlich bekannt geben
wird.
d) durch
Ausschluss seitens der Vereinsleitung.
§ 8 Der
Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung der festgesetzten
Beiträge länger als 3 Monate vom Tage der ersten Mahnung im Rückstand bleibt
und nicht um Stundung angesucht hat, sich den Satzungen nicht fügt, oder durch
sein Verhalten das gute Einvernehmen unter den Mitgliedern stört. Über den
Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mit 2/3 Stimmen Mehrheit. Die
ausgeschiedenen Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das vorhandene
Vereinsvermögen.
§ 9 Die
erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
a) durch die von den ausübenden und
unterstützenden Mitgliedern zu leistenden Beiträgen, welche alle zwei Jahre bei
der Generalversammlung festgesetzt werden.
b) durch
sportliche und gesellige Veranstaltungen,
c) durch
freiwillige Spenden durch Gäste und Gönner und Sponsoreinnahmen,
e) durch
Ausüben von Gewerbeberechtigung oder von Verpachtung.
§ 10 Die
Vereinsleitung wird alle 4 Jahre durch die Generalversammlung gewählt und
besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem
Obmannstellvertreter
c) dem Kassier
d) dem
Kassierstellvertreter
e) dem
Schriftführer
f) dem
Schriftführerstellvertreter
g) und bis
zu vier Beiräten (inbegriffen die Sektionsleiter und deren Stellvertreter)
Die Vereinsleitung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Ausschussmitglieder anwesend sind. Sie
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
§ 11 Obliegenheiten
der Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung
führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch, fasst in dringenden Fällen
und in minder wichtigen Vereinsangelegenheiten selbst Beschlüsse. Sie ist für
die ganze Vereinsgebarung verantwortlich. Sie kann auch gesellige
Zusammenkünfte und Veranstaltungen durchführen.
Die Vertretung des
Vereines nach außen obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem
Obmannstellvertreter. Der Schriftführer besorgt die Korrespondenzen. Die
Fertigung derselben steht dem Obmann, in dessen Verhinderung dem Obmannstellvertreter
bzw. dem Schriftführer zu. Schriftstücke in Geldangelegenheiten zeichnet der
Obmann und der Kassier.
§ 12 Die
ordentliche Generalversammlung ist in der Regel bis 31. März jeden zweiten Jahr
von der Vereinsleitung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der
Mitglieder notwendig. Bei Beschlussunfähigkeit findet 1/2 Stunde später eine
neuerliche Generalversammlung statt, welche unter allen Umständen
beschlussfähig ist. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit, mit Ausnahme des § 16.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch
die Vereinsleitung jederzeit oder über Antrag von mindestens der Hälfte der
Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen einberufen werden.
§ 13 Die
ordentliche Generalversammlung nimmt von der Vereinsleitung die Jahres- und
Rechenschaftsberichte, den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt die
Entlastung, wählt die Vereinsleitung für 4 Jahre, 2 Kassenprüfer, welche der
Vereinsleitung nicht angehören dürfen, setzt die Mitgliedsbeiträge fest,
ernennt Ehrenmitglieder und nimmt eventuelle Satzungsänderungen vor.
Satzungsänderungen sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung den
Landesverbänden zu melden.
§ 14 In
allen aus den Vereinsverhältnissen entspringenden Streitigkeiten entscheidet
ein Schiedsgericht. Der Obmann macht zwei Schiedsrichter namhaft, (außer es
betrifft den Obmann, dann wählt der Vorstand) diese wählen einen Vorsitzenden,
der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der Schiedsspruch kommt einstimmig oder
mit Stimmenmehrheit zustande.
§ 15 Die Bestimmungen über den Datenschutz sind
streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die
unwiderrufliche Zustimmung, dass seinen personenbezogenen Daten, insbesondere
Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das
Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine
fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst
werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung
von informationsmaterial aller Art.
§ 16 Die
Auflösung des Vereines kann nur die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit
beschließen. Das Restvermögen wird gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung
gestellt.