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Amtsgericht Bonn
Rechtsform:
Eingetragener
Verein
IMPRESSUM
GESAMTVEREIN
Vereinsregisternummer:
20 VR 4259
Ehrenvorsitzende: Herbert Kunze und Dr. Hans
Herpertz
Gesamtverein:
1.Vorsitzende: Sabine Oppermann, Am Kümpel 20,
Tel.:
92 87 459
2.Vorsitzender: Ernst Fürst, Ferdinandstr. 18,
Tel.
282822
Schriftführerin: Liesel Schneider, Am
Höhnchen
4, Tel.: 28 55 10
Geschäftsführerin: Martina Ratz,
Ippendorfer
Allee 134, Tel.: 28 23 92
Kassiererin: Marga Klein, Gudenauer Weg 80, Tel.:
28 41 09
Beisitzer: Wilhelm Begemann, Höhenweg
106, Tel.
422856
Birgit Marx, Pregelstr. 3, Tel. 676436
Vera Severin, Ippendorfer Allee 97, Tel. 283576
Abteilungsvorsitzende:
Gymnastik: Isabell Thiel, Am Birkenbruch 30, Tel.:
28 22 68
Kinderturnen: Elsbeth Meyer, Spreestr. 25, Tel.: 28
27 11
Jugendwarte: Benjamin Fabry
Rainer Halft
Abt. Fußball:
Boris Klimant
Ferdinandstr. 30, 53127 Bonn
Tel.: 0228 - 282730 (p.)
E-Mail: Boris_Klimant@yahoo.de
Abt.
Jugendfußball
Heike Lindigkeit, Espenweg 17, 53127 Bonn, Tel.
0163-4426411
Offizielle
Vereinsanschrift:
Sportfreunde Ippendorf e.V.
Sabinne Oppermann, Am Kümpel 20, 53127 Bonn
Internetadresse:
http://www.sportfreundeippendorf.de/
Seniorenfussball
http://www.8ung.at/sportfreunde-ippendorf/Homepage/startseite.html Jugendfussball
Satzung
§ 1
- Der Verein führt den Namen SPORTFREUNDE IPPENDORF
1923
e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Ippendorf.
- Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bonn
eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden
Jahres.
§ 2
- Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar
und
selbstlos gemeinnützige Ziele.
- Er dient der körperlichen Ertüchtigung
seiner
Mitglieder, der Pflege und Förderung sportlicher
Gemeinschaft, der
Erziehung, Beaufsichtigung und Anleitung der Jugend bei
sportlichen
Übungen und der Gemeinschaftsförderung.
- Alle Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- Beiträgen der Mitglieder
- Zuschüssen der Stadt Bonn und der sportlichen
Spitzenverbände
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen.
3.1 Alle Einnahmen des Vereins werden
ausschließlich zur
Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung
des
Vereinszweckes erforderlich sind.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.1 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch dem Vereinszweck fremde
Verwaltungsausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 4
Der Verein besteht aus:
- den aktiven Mitgliedern
- den inaktiven Mitgliedern
- den jugendlichen Spielern
- den Ehrenmitgliedern
§ 5
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem
Antrag
durch Beschluss des Abteilungsvorstandes.
- Bei Anmeldung ist dem Antragsteller eine Abschrift
dieser
Satzung auszuhändigen.
- Zur Deckung der Unkosten wird eine Aufnahmegebühr
erhoben. Die Aufnahmegebühr wird vom jeweiligen
Abteilungsvorstand
vorgeschlagen und dem erweiterten Hauptvorstand zur
Genehmigung
vorgelegt.
- Ist eine Person Mitglied in mehreren Abteilungen, so
wird
die Aufnahmegebühr nur einmal erhoben.
§ 6
- Durch die Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den
Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der
Verein
angeschlossen ist.
- Die Mitglieder haben sich den Beschlüssen der
Organe
des Vereins zu unterwerfen und haften für alle dem
Verein durch
satzungs- und ordnungswidriges Verhalten entstandene
Schäden.
§ 7
Die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied hat
hervorragende
Verdienste um den Verein zur Voraussetzung und erfolgt durch
die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 8
Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
haben Sitz und
Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.
§ 9
- Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder,
zahlen
einen Beitrag.
- Der Vereinsbeitrag wird von den
Abteilungsvorständen
vorgeschlagen und dem erweiterten Hauptvorstand zur
Genehmigung
vorgelegt.
§ 10
- Die Mitgliedschaft endet mit
- dem Tode des Mitgliedes
- der schriftlichen Austrittserklärung
- dem Ausschluss.
- Der Austritt muß spätestens drei Monate vor
Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich erklärt
werden.
- Über den Ausschluss - welcher nur aus wichtigem
Grunde
erfolgen kann - entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Antrag des
Vorstandes.
§ 11
- Die Mitgliederversammlung soll alljährlich bis
spätestens 30. Juni stattfinden.
- Sie ist den Mitgliedern des Vereins mindestens zehn
Tage
vorher unter Angabe
- der Tagungsordnung
- Zeit und Ort
schriftlich anzuzeigen.
Die Einladung erfolgt durch Zustellung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu
führen, welches auf Verlangen jedem Mitglied zur
Einsicht
vorgelegt werden muss.
- Das Versammlungsprotokoll ist vom Leiter der
Versammlung zu
unterschreiben.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch
den
Hauptvorstand einzuberufen, wenn
- der Vorstand dies beschließt
- 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich,
unter Angabe
der Gründe, beim Vorstand beantragt.
§ 13
- Satzungsänderungen können nur auf einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter
Mitteilung der
Tagesordnung einberufen wurde.
- Ein Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14
- Der geschäftsführende Hauptvorstand besteht
aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schriftführer
- dem 1. Kassierer
- den Abteilungsleitern.
- Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch:
- den 1. Vorsitzenden
- den 2. Vorsitzenden
- den Geschäftsführer
- den Schriftführer.
- Der erweiterte hauptvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Hauptvorstand
- drei Beisitzern, die auf der Hauptversammlung zu
wählen sind.
- Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der
Vereinspolitik, ist für die Einhaltung der Satzung
und die
Durchführung der gefassten Beschlüsse
verantwortlich.
Er legt dem Vorstand Beschlussvorschläge über
Angelegenheiten
vor, die nach Satzung nur der Vorstand entscheiden kann.
Er hat bei Abteilungsvorstandssitzungen Stimm- und
Sitzrecht.
- Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende oder
dessen
Vertreter doppeltes Stimmrecht.
- Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden werden die
Vereinsgeschäfte durch den 2. Vorsitzenden
wahrgenommen.
- Soweit in dieser Satzung nur vom "Vorstand" - ohne
nähere Angaben - die Rede ist, ist der
geschäftsführende
Hauptvorstand nach Abs. 1 gemeint.
§ 15
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitlgied vorzeitig aus dem
Vorstand
aus, so beruft der Vorstand an seine Stelle ein anderes
Mitglied
kommissarisch.
§ 16
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer
auf die Dauer von zwei Jahren.
- Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im
Vorstand bekleiden.
- Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist
nicht
möglich.
- Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht,
die
Kassengeschäfte des Vereins und der Abteilungen
laufend zu
überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und
der
Mitgliederversammlung zu berichten.
- Diese Tätigkeit bezieht sich auch auf die von den
Jugendabteilungen in eigener Regie zu führenden
Kassengeschäfte.
§ 17
- Der Verein besteht aus den Sportabteilungen für
Senioren und Jugendliche.
- Die jeweiligen Jugendabteilungen bestehen aus den
Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich
tätigen,
gewählten und berufenen Mitarbeitern.
- Der Jugendausschuss der jeweiligen Jugendabteilung
wird von
dem Jugendtag gewählt.
Der vom Jugendtag gewählte Jugendleiter der
jeweiligen
Jugendabteilung wird der Mitgliederversammlung zur
Bestätigung
vorgeschlagen.
- Die jeweiligen Abteilungen wählen ihren
Abteilungsleiter, den Stellvertreter, den Kassierer und
den
Abteilungsgeschäftsführer.
§ 18
- Jede Abteilung verwaltet sich selbständig.
- Sie muss bestrebt sein, die erforderlichen Geldmittel
zur
Erfüllung ihrer Aufgaben durch
Mitgliedsbeiträge aufzubringen.
§ 19
- Jede Abteilung entscheidet selbständig über
die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- Sie müssen ihren Haushaltsplan und
Hauptjahresabschluss der Mitgliederversammlung vorlegen.
- Damit der Verein gegenüber den
Sportverbänden und
Versicherungen seine finanziellen Verpflichtungen
erfüllen kann,
sind von den einzelnen Abteilungen an den Verein
entsprechende
Beiträge abzuführen.
- Die Höhe der Beiträge wird vom erweiterten
Hauptvorstand festgesetzt.
§ 20
- Bei außergewöhnlichen, über den
normalen
Geschäftsbetrieb herausgehenden Ereignissen der
Abteilungen tritt
zur Beratung und Beschlussfassung folgendes Gremium
zusammen:
- der Abteilungsvorstand
- der 1. Vorsitzende
- der 1. Kassierer
- drei Beisitzer vom erweiterten Hauptvorstand.
- Sollte ein unter b - d genanntes Mitglied auch im
Abteilungsvorstand sein, so tritt an seine Stelle ein
anderes
Vorstandsmitglied.
- Das Gremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende oder
dessen
Vertreter doppeltes Stimmrecht.
§ 21
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter
Mitteilung der
Tagesordnung eigens einberufen wird.
- Die Einladung ist jedem Mitglied schriftlich,
mindestesn
zehn Tage vor der Mitgliederversammlung, zuzustellen.
- Eine Auflösung ist nur mit 2/3 Stimmenmehrheit
der
anwesenden Mitglieder möglich.
- Im Falle einer Auflösung des Vereins, oder
Aufhebung,
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt
das
Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz,
Ortsgruppe
Bonn-Ippendorf, zu, das es unmittelbar und
ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
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