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Registergericht:
Amtsgericht Bonn

Rechtsform:
Eingetragener Verein                                              IMPRESSUM   GESAMTVEREIN

Vereinsregisternummer:
20 VR 4259

Ehrenvorsitzende: Herbert Kunze und Dr. Hans Herpertz

Gesamtverein:
1.Vorsitzende: Sabine Oppermann, Am Kümpel 20, Tel.: 92 87 459
2.Vorsitzender: Ernst Fürst, Ferdinandstr. 18, Tel. 282822
Schriftführerin: Liesel Schneider, Am Höhnchen 4, Tel.: 28 55 10
Geschäftsführerin: Martina Ratz, Ippendorfer Allee 134, Tel.: 28 23 92
Kassiererin: Marga Klein, Gudenauer Weg 80, Tel.: 28 41 09
Beisitzer:  Wilhelm Begemann, Höhenweg 106, Tel. 422856
                Birgit Marx, Pregelstr. 3, Tel. 676436
                Vera Severin, Ippendorfer Allee 97, Tel. 283576




Abteilungsvorsitzende:
Gymnastik: Isabell Thiel, Am Birkenbruch 30, Tel.: 28 22 68
Kinderturnen: Elsbeth Meyer, Spreestr. 25, Tel.: 28 27 11
Jugendwarte: Benjamin Fabry
                     Rainer Halft

Abt. Fußball:
Boris Klimant
Ferdinandstr. 30, 53127 Bonn
Tel.: 0228 - 282730 (p.)
E-Mail: Boris_Klimant@yahoo.de

Abt. Jugendfußball
Heike Lindigkeit, Espenweg 17, 53127 Bonn, Tel. 0163-4426411

Offizielle Vereinsanschrift:
Sportfreunde Ippendorf e.V.
Sabinne Oppermann, Am Kümpel 20, 53127 Bonn

Internetadresse:
http://www.sportfreundeippendorf.de/  Seniorenfussball
http://www.8ung.at/sportfreunde-ippendorf/Homepage/startseite.html  Jugendfussball



Satzung


§ 1

  1. Der Verein führt den Namen SPORTFREUNDE IPPENDORF 1923 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Ippendorf.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres.


§ 2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Ziele.
  2. Er dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, der Pflege und Förderung sportlicher Gemeinschaft, der Erziehung, Beaufsichtigung und Anleitung der Jugend bei sportlichen Übungen und der Gemeinschaftsförderung.
  3. Alle Einkünfte des Vereins bestehen aus:
    - Beiträgen der Mitglieder
    - Zuschüssen der Stadt Bonn und der sportlichen Spitzenverbände
    - Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen.
    3.1 Alle Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4.1 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  5. Keine Person darf durch dem Vereinszweck fremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3


Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 4


Der Verein besteht aus:
- den aktiven Mitgliedern
- den inaktiven Mitgliedern
- den jugendlichen Spielern
- den Ehrenmitgliedern


§ 5

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Abteilungsvorstandes.
  2. Bei Anmeldung ist dem Antragsteller eine Abschrift dieser Satzung auszuhändigen.
  3. Zur Deckung der Unkosten wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr wird vom jeweiligen Abteilungsvorstand vorgeschlagen und dem erweiterten Hauptvorstand zur Genehmigung vorgelegt.
  4. Ist eine Person Mitglied in mehreren Abteilungen, so wird die Aufnahmegebühr nur einmal erhoben.


§ 6

  1. Durch die Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist.
  2. Die Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Organe des Vereins zu unterwerfen und haften für alle dem Verein durch satzungs- und ordnungswidriges Verhalten entstandene Schäden.


§ 7


Die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste um den Verein zur Voraussetzung und erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.


§ 8


Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.


§ 9

  1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen einen Beitrag.
  2. Der Vereinsbeitrag wird von den Abteilungsvorständen vorgeschlagen und dem erweiterten Hauptvorstand zur Genehmigung vorgelegt.


§ 10

  1. Die Mitgliedschaft endet mit
    - dem Tode des Mitgliedes
    - der schriftlichen Austrittserklärung
    - dem Ausschluss.
  2. Der Austritt muß spätestens drei Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich erklärt werden.
  3. Über den Ausschluss - welcher nur aus wichtigem Grunde erfolgen kann - entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.


§ 11

  1. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich bis spätestens 30. Juni stattfinden.
  2. Sie ist den Mitgliedern des Vereins mindestens zehn Tage vorher unter Angabe
    - der Tagungsordnung
    - Zeit und Ort
    schriftlich anzuzeigen.
    Die Einladung erfolgt durch Zustellung.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches auf Verlangen jedem Mitglied zur Einsicht vorgelegt werden muss.
  4. Das Versammlungsprotokoll ist vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.


§ 12


Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Hauptvorstand einzuberufen, wenn
- der Vorstand dies beschließt
- 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.


§ 13

  1. Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen wurde.
  2. Ein Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.


§ 14

  1. Der geschäftsführende Hauptvorstand besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem 2. Vorsitzenden
    - dem Geschäftsführer
    - dem Schriftführer
    - dem 1. Kassierer
    - den Abteilungsleitern.
  2. Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch:
    - den 1. Vorsitzenden
    - den 2. Vorsitzenden
    - den Geschäftsführer
    - den Schriftführer.
  3. Der erweiterte hauptvorstand besteht aus:
    - dem geschäftsführenden Hauptvorstand
    - drei Beisitzern, die auf der Hauptversammlung zu wählen sind.
  4. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik, ist für die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich.
    Er legt dem Vorstand Beschlussvorschläge über Angelegenheiten vor, die nach Satzung nur der Vorstand entscheiden kann.
    Er hat bei Abteilungsvorstandssitzungen Stimm- und Sitzrecht.
  5. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter doppeltes Stimmrecht.
  6. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden werden die Vereinsgeschäfte durch den 2. Vorsitzenden wahrgenommen.
  7. Soweit in dieser Satzung nur vom "Vorstand" - ohne nähere Angaben - die Rede ist, ist der geschäftsführende Hauptvorstand nach Abs. 1 gemeint.


§ 15

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitlgied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so beruft der Vorstand an seine Stelle ein anderes Mitglied kommissarisch.


§ 16

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Vorstand bekleiden.
  3. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nicht möglich.
  4. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins und der Abteilungen laufend zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Diese Tätigkeit bezieht sich auch auf die von den Jugendabteilungen in eigener Regie zu führenden Kassengeschäfte.


§ 17

  1. Der Verein besteht aus den Sportabteilungen für Senioren und Jugendliche.
  2. Die jeweiligen Jugendabteilungen bestehen aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen, gewählten und berufenen Mitarbeitern.
  3. Der Jugendausschuss der jeweiligen Jugendabteilung wird von dem Jugendtag gewählt.
    Der vom Jugendtag gewählte Jugendleiter der jeweiligen Jugendabteilung wird der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.
  4. Die jeweiligen Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter, den Stellvertreter, den Kassierer und den Abteilungsgeschäftsführer.


§ 18

  1. Jede Abteilung verwaltet sich selbständig.
  2. Sie muss bestrebt sein, die erforderlichen Geldmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen.


§ 19

  1. Jede Abteilung entscheidet selbständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Sie müssen ihren Haushaltsplan und Hauptjahresabschluss der Mitgliederversammlung vorlegen.
  3. Damit der Verein gegenüber den Sportverbänden und Versicherungen seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann, sind von den einzelnen Abteilungen an den Verein entsprechende Beiträge abzuführen.
  4. Die Höhe der Beiträge wird vom erweiterten Hauptvorstand festgesetzt.


§ 20

  1. Bei außergewöhnlichen, über den normalen Geschäftsbetrieb herausgehenden Ereignissen der Abteilungen tritt zur Beratung und Beschlussfassung folgendes Gremium zusammen:
    1. der Abteilungsvorstand
    2. der 1. Vorsitzende
    3. der 1. Kassierer
    4. drei Beisitzer vom erweiterten Hauptvorstand.
  2. Sollte ein unter b - d genanntes Mitglied auch im Abteilungsvorstand sein, so tritt an seine Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Das Gremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter doppeltes Stimmrecht.


§ 21

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens einberufen wird.
  2. Die Einladung ist jedem Mitglied schriftlich, mindestesn zehn Tage vor der Mitgliederversammlung, zuzustellen.
  3. Eine Auflösung ist nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
  4. Im Falle einer Auflösung des Vereins, oder Aufhebung, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsgruppe Bonn-Ippendorf, zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.