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Satzung des Stadsportverbandes Halver
Name, Sitz und Zweck § 1
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Der Stadtsportverband Halver, nachfolgend kurz Verband genannt, wird gebildet von allen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen angehörenden Vereinen, deren Vereinssitz sich im Gebiet der Stadt Halver befindet.
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Der Verband ist die unterste Gliederung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
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Der Verband wurde am 18. Juli 1962 gegründet, hat seinen Sitz in der Stadt Halver und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral. Er erstrebt in gemeinnütziger Arbeit in direkter Weise sowie auf dem Weg über seine Mitgliedsvereine
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die Förderung der Gesundheit durch planmäßige Pflege des Sports nach den Bestimmungen und Regeln der Fachverbände des Deutschen Sportbundes und
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die Verbesserung der sportlichen Perspektiven der Einwohner der Stadt Halver, insbesondere der Jugend
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Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Verband folgende Aufgaben:
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Sicherung der Zusammenarbeit aller Sportvereine der Stadt Halver mit dem Ziel, dass die Allgemeininteressen des Sports Vorrang vor Einzelinteressen haben.
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Vertretung der Verbandsvereine auf übervereinsmäßiger Basis gegenüber den örtlichen Behörden und kommunalen Körperschaften sowie sonstigen öffentlichen und privaten Einrichtungen wie z.B. dem Sport- und Freizeitausschuss, dem Kreis- und dem Landessportbund.
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Beratung der städtischen und behördlichen Organe in allen Fragen des Sports und des Sportstättenbaus.
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Da die sportliche Ausbildung der Schuljugend nach der anerkannten Ansicht des Deutschen Sportbundes für die Zukunft von entscheidender Wichtigkeit ist, erstrebt der Verband an dieser Entwicklung durch Hinweise, Mithilfe, Mahnungen usw. aktiven Anteil, insbesondere bei der Durchführung der Bundesjugendspiele und bei der Erreichung der Deutschen Sportabzeichen.
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Durchführung der Stadtmeisterschaften auf breiter Grundlage sowie von sonstigen allgemeinen Werbeveranstaltungen, insbesondere von Vorträgen in öffentlichen Veranstaltungen, die den Wert des Sports darstellen sollen.
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Die Übernahme von Aufgaben, die geeignet sind, dem sportlichen Leben neue Impulse zu geben, soweit sie von den angeschlossenen Vereinen nicht übernommen werden können oder durch eine gemeinschaftliche Manifestation eine durchschlagende Wirkung erwarten lassen.
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II Mitgliedschaft
§ 3
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Verbandsmitglieder sind alle Sportvereine der Stadt Halver, die Mitglied des Landessportbundes sind und deren Vereinssitz sich im Gebiet der Stadt Halver befindet.
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Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser wird in der Beitragsordnung geregelt. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
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§ 4
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4.1
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Die Verbandsmitglieder haben
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a)
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b)
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c)
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d)
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ein Anrecht auf Betreuung und Vertretung ihrer Interessen im Sinne dieser Satzung;
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das Recht, Anträge im Sinne der Satzung zu stellen und zu vertreten;
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die Pflicht, die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse anzuerkennen und zu befolgen;
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die Möglichkeit, zu ihrer jeweiligen Jahreshauptversammlung ein Vorstandsmitglied des Verbandes einzuladen
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§ 5
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch Austritt, der nur bei gleichzeitigem Austritt aus dem Landesverband möglich ist;
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durch Auflösung des Vereins;
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durch rechtskräftigen Ausschluss aus dem Landessportbund, einer seiner Fachschaften oder aus dem Kreissportbund.
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Der Austritt zu § 5.1 a) wird dem Verein bestätigt. Die Löschung der Mitgliedschaft aufgrund § 5.1 b) und c) erfolgt automatisch nach Eintritt der angegebenen Voraussetzung.
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Ausscheidende Verbandsmitglieder haben vom Tage ihres Ausscheidens an keinerlei Rechte mehr gegenüber dem Verband und seinem Vermögen.
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III Organe des Verbandes
§ 6
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Der Verband besteht aus mehreren Organen.
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6.1
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6.2
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7.1
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7.2
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7.3
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7.4
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7.5
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Die Mitgliederversammlung
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Sie wird gebildet durch die Delegierten der Mitgliedsvereine, welche für je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten entsenden, sowie die Mitglieder des Verbandsvorstandes. Die jährliche Mitgliedermeldung an den Landessportbund ist für die Berechnung der Delegiertenzahl maßgebend und muss in Form einer Fotokopie dem Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Verbandes, sie entlastet den abtretenden und wählt jährlich die Hälfte des neuen Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. In den geraden Jahren werden neu gewählt: 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Sportwart, Jugendwart. In den ungeraden Jahren werden neu gewählt: 1. Vorsitzender, Kassenwart, zwei Beisitzer. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung dieser Satzung mit 2/3-Stimmenmehrheit. In allen in dieser Satzung nicht ausdrücklich ausgenommenen Fällen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verbandsvorsitzende.
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Der Vorstand
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6.2.1
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6.2.2
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6.2.3
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6.2.4
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6.2.5
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Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassenwart. Dem erweiterten Vorstand gehören weiterhin an: Sportwart, Jugendwart und zwei Beisitzer.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt ein gewähltes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt kommissarisch.
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Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, und der Geschäftsführer. Der Vorstand führt selbstständig die Geschäfte des Verbandes und bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit im Sinne dieser Satzungen und unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Delegierte gewählt werden; Ausnahmen können nur nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
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Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vorstandes können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ernannt werden. Diese können als Berater zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
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Der Vorstand bestimmt ein Gremium, das für die Abnahme des Deutschen Sportabzeichens zuständig ist. Dieses Gremium ist an die allgemeinen Richtlinien für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens gebunden und muss die Weisung des Prüfungsausschusses für das Sportabzeichen beim Kreissportbund (§ 6/7 der Kreissatzung) beachten. Die Abrechnung hat der Sachverwalter mit der Verbandskasse vorzunehmen. Der Verband sieht die Werbung für das Sportabzeichen als vornehmliche Arbeit an.
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Je nach Größe des Verbandes können dem Vorstand auch mehrere Ausschüsse beigegeben werden.
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IV Versammlung und Geschäftsführung
§ 7
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliedsvereine müssen 14 Tage vorher mit Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung eingeladen werden. Die Vereine sind nicht zur vorherigen Nominierung von Delegierten verpflichtet, jedoch an die Anzahl gebunden. Kein Delegierter darf einen anderen vertreten.
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Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der eventuellen Ausschüsse entgegen und kann ihm nach dem Bericht der Kassenprüfer Entlastung erteilen. Sie nimmt die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer vor. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über eingegangene Anträge, die spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden vorliegen müssen. Anträge, die später gestellt werden, kommen nur zur Behandlung, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern gestellt und ihre Beratung von mindestens der Hälfte der Mitglieder gewünscht wird (Dringlichkeitsanträge).
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Es entscheidet in allen Versammlungen die einfache Mehrheit, mit Ausnahme der Abstimmung über Satzungsänderung; dabei ist 2/3-Stimmenmehrheit erforderlich (III, § 6.1)
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Abstimmungen erfolgen durch Zuruf oder Handzeichen. Auf Antrag muss geheim mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
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§ 8
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§ 9
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Die Geschäftsführung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des BGB. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kasse und haben darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, jederzeit das Kassenbuch und die Kontoauszüge einzusehen.
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V Satzungsänderung
§ 10
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Satzungsänderungen können nur zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. In jedem Fall ist 2/3-Stimmenmehrheit für die Annahme erforderlich.
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VI Auflösung
§ 11
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11.1
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11.2
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11.3
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11.4
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11.5
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Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten erforderlich. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Versammlung in jedem Fall beschlussfähig.
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Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
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Für den Fall der Auflösung des Verbandes bestellt die außerordentliche Versammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Verbandes abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen fällt einem gemeinnützigen Zweck zu. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Verbandes oder Wegfall des Verbands-Zweckes.
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Die vorstehende Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes beschlossen.
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Die Satzung besteht aus 8 Seiten.
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