Ehe und Familie
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Kirche, der konservativen Parteien, des Ehegesetzes und der österreichischen Verfassung.
Oh wie
lieblich oh wie schicklich
sozusagen herzerquicklich
Ist es doch für eine Gegend
wenn zwei Leute die vermögend,
außerdem mit sich zufrieden
aber vom Geschlecht verschieden,
wenn nun diese, sag ich, ihre
dazu nötigen Papiere,
so wie auch die Haushaltssachen
endlich mal in Ordnung machen
und in Ehren und beizeiten
hin zum Standesamte schreiten
wie es denen die sich lieben
vom Gesetze vorgeschrieben
dann ruft jeder freudiglich:
“Gott sei Dank, sie haben sich!“
Wilhelm Busch
Das Recht auf Ehe und Familie
ist in der
Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8 und 12) verankert, die in
Österreich Verfassungsrang hat. Das Recht auf Heirat ist also nicht von der
Staatszugehörigkeit oder vom Aufenthaltsstatus abhängig. Eheschliessungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren sind hier leider noch nicht möglich.
Von verschiedenen Seite wird immer wieder versucht, die Eheschließung zwischen ÖsterreicherInnen und MigrantInnen, AsylwerberInnen oder Illegalisierten zu erschweren oder gar zu verhindern. Oft wird unterstellt, dass die Ehe nur zur Erlangung eine Aufenthaltstitels geschlossen wird.
Während sich der Staat bei österreichischen Paaren nicht für deren Motivationslage interessiert, verlangt er von binationalen Paaren den Echtheitstest. Heiraten und vor allem die Erlangung eines Aufenthaltstitels wird zum Spießrutenlauf durch den rassistischen Behördendschungel. Manche Fremdenbehörden schnüffeln bis unter die Bettdecken. Diese Website will Informationen geben, wie dennoch glücklich geheiratet werden kann!
Grundsätzlich: Gesetze sind dehnbar und können von BehördenvertreterInnen für oder gegen Heiratswillige ausgelegt werden.
Mit Schwierigkeiten und scheinbar unlösbaren Situationen scheint es beim Antrag auf einen Aufenthaltstitel für AsylwerberInnen und Menschen ohne Aufenthaltsrecht zu kommen. Dies ist vorher genau zu überlegen, aber wie heisst es so schön: Liebe kann Berge versetzen...!
Unabhängige Beratungsstellen bieten kostenlose Unterstützung an.
Österreichisches
Eherecht:
Am Anfang steht ein kleines Wort: JA! Das Ja-Wort vor dem Standesamt ist ein Bekenntnis zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Die rechtlichen Folgen der Heirat sind durch das Eherecht (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch §§ 44, 89 - 100 und im Ehegesetz) geregelt.
Durch die Eheschließung haben beide EhegattInnen gleiche persönliche Rechte und Pflichten: in Gemeinschaft leben, Kinder erziehen, und sich gegenseitig beistehen.. Die Regelung von Haushaltsführung, Berufstätigkeit und gemeinsamen Wohnsitz unterliegen den Vorlieben der Eheleute.
Die nach Ehegüterrecht vorgesehene Vermögensordnung während der Ehe ist die Gütertrennung, das heißt: Nur gemeinsame Anschaffungen gehören beiden Eheleuten, ansonst behält jedeR das Eigentum an den Dingen, die er/sie in die Ehe mitbringt oder während der Ehe allein erwirbt. Für gemeinsame Schulden haften beide Eheleute, für Schulden einer Person nur diese selbst.
Die Ehe funktioniert am besten,
wenn beide Partner ein bisschen unverheiratet bleiben.
Claudia Cardinale
Veränderungen für "Drittstaatsangehörige" ab 1.1.2006:
Der/die DrittstaatsangehörigeN erwirbt durch die Ehe mit einer/einem ÖsterreicherIn oder andereN EU-BürgerIn eine begünstigte Rechtsposition: Ausnahmen können sich durch ein bereits bestehendes Aufenthaltsverbot ergeben.
Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 ergeben sich einige Verschlechterungen: Der Wille des Gesetzgebers macht deutlich, dass Angehörige von ÖsterreicherInnen gegenüber Angehörigen von EWR BürgerInnen zu benachteiligen. Es ist zu erwarten, dass der Verwaltungsgerichtshof einige dieser diskriminierenden Bestimmungen aufheben wird, dies kann allerdings noch Jahre dauern....
Die Eheschliessung wird weiterhin erschwert aber doch möglich sein, allerdings verringern sich die Vorteile daraus:
· Anspruch auf einen Aufenthaltstitel:
Angehörige von ÖsterreicherInnen hatten bisher einen Rechtsanspruch
auf eine Niederlassungsbewilligung. In der neuen Regelung unterliegen sie beim Erstantrag strengeren Kriterien bezüglich Einkommen, Mietvertrag usw. Sie erhalten zuerst einen Aufenthaltstitel für ein Jahr, dann für ein weiteres und dann für zweimal je zwei Jahre und erst nach frühestens 5 Jahren eine Karte "Daueraufenthalt". Weiters müssen die Angetrauten den „Integrationsvertrag“ (verpflichtende Deutschkurse,..) eingehen.
· Zugang zum Arbeitsmarkt:
Bisher konnten Angehörige von ÖsterreicherInnen nach der Heirat
sofort jede legale Beschäftigung annehmen, dies betrifft ab 2006 nur
noch Angehörige von EWR Staatsangehörigen, die sich in Österreich
niedergelassen haben. Wird bei der Jobsuche von möglichen ArbeitgeberInnen
eine Bestätigung darüber verlangt, ist diese beim jeweiligen Arbeitsmarktservice
(AMS) zu bekommen. Familienabgehörige von ÖsterreicherInnen sind erst zum Arbeitsmarkt zugelassen, wenn sie einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger bekommen haben. Personen, die im Asylverfahren subsidiärer Schutz erhalten haben und damit Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sind daher durch eine Heirat mit eineR ÖsterreicherIn benachteiligt.
· Erleichterte Einbürgerung
Der Aufenthalt von normalerweise 10 Jahren bis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft ist für EhepartnerInnen von ÖsterreicherInnen verkürzt.Seit 1. April 2006 ist das novellierte Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft, das eine Aufenthaltsdauer von 6 Jahren bei 5 Jahren aufrechter Ehe als Voraussetzung ansieht.
