Wie richtig heiraten?
Eine praxisnahe Anleitung in 7 Schritten
Für
die geplante Eheschließung ist Offenheit von beiden Seiten gefordert.
Vorstellungen und Erwartungen aber auch Abhängigkeiten und deren Konsequenzen
sollten vorher abgeklärt werden.
Es ist gut, einen Kreis von FreundInnen zu haben, die in kritischen Phasen
beistehen, also alles wie in jeder guten Ehe.
Eine Ehe ist genauso viel wert als die,
welche sie schließen.
Friedrich Nietzsche
Schritt 1: Papiere beschaffen
Eine detaillierte Auflistung, welche Papiere zur Heirat benötigt werden, sowie Sonderregelungen für EU-BürgerInnen gibt es unter www.help.gv.atNormalerweise sind dies jeweils für Braut und Bräutigam:
· Abschrift aus dem Geburtenbuch
· Staatsbürgerschaftsnachweis
· Meldezettel
· amtlicher Lichtbildausweis
Für AusländerInnen, nicht EU-BürgerInnen: zusätzlich
· Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
· Bestätigung der Ehefähigkeit
Diese Bestätigung ist bei der Heimatbehörde oder diplomatischen
Vertretungsbehörde in Österreich erhältlich, sie darf nicht
älter als 6 Monate sein.
Wenn diese nicht zu bekommen ist, kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung
über die Ledigkeit ersetzt werden. Diese Erklärung ist bei jedem
Bezirksgericht zu organisieren, die Kosten betragen rund 20€. Etwas
teurer ist dies auch bei jedem Notariat möglich.
Zuständig zur Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt
des Wohnsitzes oder Aufenthaltes eines der Verlobten.
Liste der Standesämter in Wien : www.magwien.gv.at/ma61/sta.htm
Um zu erfahren, was im konkreten Fall mitgebracht werden muss, ist es am
besten, gemeinsam hinzugehen. Bei begründeter Angst vor Behörden
kann auch nur der /die österreichische Verlobte vorsprechen.
Die benötigten Dokumente sind je nach Herkunftsland und Aufenthaltsstatus
verschieden. Diese müssen meist direkt im Herkunftsland besorgt bzw.
über die Konsulate bestellt werden. Oft verlangt das Standesamt Informationen
aus dem Asylakt.
Je nach Staatszugehörigkeit müssen sie beglaubigt und von gerichtlich beeideten DolmetscherInnen in die deutsche Sprache übersetzt werden. www.wien.gv.at/ma61/service/apo.htm
Da manche Dokumente nicht älter als sechs Monate sein dürfen, ist es ratsam, sich genau beim zuständigen Standesamt zu erkundigen. Die Beschaffung der Papiere dauert oft länger als erwartet und es ist nötig, das „Ablaufdatum“ der Dokumente zu beachten.
Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut,
sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt."
Antoine de Saint-Exupéry
Schritt 2: Anmeldung beim Standesamt
Wenn alle Papiere da
sind, dann erst einmal freuen, denn die erste große Hürde ist genommen!!
Als nächstes geht’s gemeinsam zum Standesamt, wo die gesammelten
Papiere vorgelegt werden. Ab 1.Jänner 2006 werden die Daten aller Paare, bei denen wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist, also weder einen österreichischen noch einen EU-Pass besitzt, an die Fremdenbehörden weitergeleitet und überprüft. Besteht kein legaler Aufenthalt ist dies kritisch. Es kann empfehlenswert sein, vorübergehend nicht an der Adresse des Meldezettels zu wohnen.
Die zukünftigen Familiennamen der Verlobten sowie der möglichen Kinder sind bei der Anmeldung beim Standesamt anzugeben. JedeR Verlobte kann den bisherigen Familiennamen beibehalten.
Spricht eineR der Verlobten nicht ausreichend deutsch, so muss sowohl bei der Anmeldung am Standesamt als auch bei der standesamtlichen Trauung ein/e DolmetscherIn dabei sein.
Die
durchschnittliche Wartezeit für einen Trauungstermin in den größeren
Städten beträgt je nach Jahreszeit zwei bis sechs Wochen.
Gebühren:
In günstigen Fällen kostet die Abwicklung der Eheschliessung rund
80 €, je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente können Kosten
bis 200 €,- entstehen.
Eine Vernunftehe schließen heißt
alle seine Vernunft zusammennehmen,
um die wahnsinnigste Handlung zu begehen,
die ein Mensch begehen kann.
Marie von Ebner-Eschenbach
Schritt 3: Ja! 
Es gibt viele gute Gründe, sich zu freuen, wenn die Ehe geschlossen wird.
Und es ist gut, dies auch zum Ausdruck zu bringen, denn die StandesbeamtInnen
arbeiten mit den Fremdenbehörden zusammen. Besonders nett und glaubwürdig ist es, „den schönsten Tag des Lebens“ gemeinsam mit FreundInnen und / oder Verwandten zu feiern. Blumen, Reis und rauschende Hochzeitsfeste sind die hier üblichen Rituale, doch wie wird anderswo gefeiert? Ein inspirierendes Thema!

Die Ehe sollte ein Zusammenschluss
zweier autonomer Existenzen sein,
kein Rückzug, keine Annexion,
keine Flucht, kein Heilmittel.
Simone de Beauvoir
Schritt 4: The day after
In den
ersten Tagen und Wochen wird der „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel
Familienangehöriger“ vorbereitet: sich an einer gemeinsamen Wohnadresse anmelden (wenn noch nicht geschehen) und sich dort häuslich einrichten, das Antragsformular vom Bezirkskommissariat (Wien) bzw. der Bezirkshauptmannschaft (Bundesländer) abholen, möglicherweise die Frage der Krankenversicherung regeln (meist ist eine Mitversicherung möglich), Strafregisterauszug aus den Ländern des bisherigen Aufenthalts und Österreich beantragen.
Der Strafregisterauszug gibt Auskunft über gerichtliche Verurteilungen und ist beim Bezirkspolizeikommissariat erhältlich, Gebühr: rund 30€.
Bei einem Aufenthaltsverbot muss dieser Schritt gut überlegt werden, am Besten eine Beratungsstelle des Vertrauens kontaktieren.
Wenn auf Erden die Liebe herrschte,
wären alle Gesetze entbehrlich.
Aristoteles
Schritt 5: Niederlassungsbewilligung beantragen
Der erste
Antrag auf den "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" kann
nur dann bei der MA 35 beantragt werden, wenn die Person
legal eingereist ist. Die MA 35 ist im Gegensatz zur bisher
zuständigen Fremdenpolizei eine zivile Behörde und versteht sich
als Serviceeinrichtung der Stadt Wien.Sehr viele Menschen wie beispielsweise Asylsuchende können allerdings keine legale Einreise nachweisen. Laut Auskunft des Innenimisteriums ist bei AsylwerberInnen keine Antragstellung aus dem Inland erlaubt. Der Antrag muss vom Herkunftsland aus gestellt werden. Beim Vorliegen humanitärer Günde, warum eine Reise ins Herkunftsland nicht möglich ist (Krankheit, Gefahr,..) ist mit dem Außenministerium Kontakt aufzunehmen. Dieses kann einer österreichischen Botschaft in einem anderen Staat die Weisung erteilen, den Antrag entgegenzunehmen und den Aufenthaltstitel auszustellen.
Besteht gegen die Person ein Aufenthaltsverbot, muss vorher versucht werden, dieses aufheben zu lassen, dafür ist weiterhin die ausstellende Fremdenpolizei zuständig.
Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:
* Personaldokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis),
* die Heiratsurkunde,
* der Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Kopie des Reisepasses) des/der
ÖsterreicherIn,
* Meldezettel,
* Unterhaltsnachweis (z.B. Einkommen, Sparbücher, Bestätigung
der finanziellen Unterstützung der Eltern)
Seit 2008 beträgt der neue Richtsatz für Ehepaare 1122,64 Euro regelmässiges Einkommen. Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld kann eingerechnet werden. Die Einbeziehung der Miete wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
* Nachweis der gesicherten ortsüblichen Wohnung (z.B. (Unter-)Mietvertrag,
schriftliche Vereinbarungen zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung
nur mit Kündigungsfrist),
* Strafregisterauszug,
* Nachweis einer aktuellen Krankenversicherung (z.B. E-Card, Bestätigung
der Versicherung)
* zwei Passfotos
Eine
Entscheidung war bisher nach einigen Wochen oder Monaten zu erwarten. Eine
telefonische Nachfrage nach einigen Wochen ist günstig. Nach sechs
Monaten (maximale Entscheidungsfrist) kann eine Beschwerde (=Devolutionsantrag)
eingebracht werden, um zu einer raschen Entscheidung zu kommen. Dafür
ist es am besten, eine Beratungsstelle zu kontaktieren.
Das Recht auf Aufenthalt besteht nicht wie bisher ab der Heirat, sondern erst ab der Ausstellung der Karte "Aufenthaltstitel Familienangehöriger".
Während eines laufenden Asylverfahrens (§19 vorläufiger
Aufenthalt) wird kein anderer Antrag auf einen Aufenthaltstitel bearbeitet
oder erteilt. Deshalb wird von behördlicher Seite verlangt, das Asylverfahren
zu beenden, also den Asylantrag zurückzuziehen.
Bei einem aussichtsreichem Asylverfahren muss das gut überlegt werden.
Vor allem bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot sollte die Zurückziehung
des Asylantrags zuerst mit einer Beratungsstelle besprochen werden.
Der
"Aufenthaltstitel Familienangehöriger"wird zunächst
für ein Jahr ausgestellt, dann ein weiteres, später zweimal für je für
zwei Jahre.
Danach kann ein "Daueraufenthalt" beantragt werden, der zum unbefristeten
Aufenthalt berechtigt.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frist nicht mit der Eheschließung
beginnt, sondern erst mit der Erteilung des "Aufenthaltstitel Familienangehöriger".
Angehörige von ÖsterreicherInnen müssen ab 1.1.2006 die
“Integrationsvereinbarung“ (verpflichtende Deutsch- und Integrationskurse)
eingehen.
Und alles für die Liebe
Und nichts um der Belohnung willen.
Edmund Spencer
Schritt 5 a: muss nicht, kann aber sein....
Bei
Verdacht auf „Scheinehe“, kann die Fremdenpolizei aktiv werden.
Wie die Fremdenpolizei bei der Ermittlung vorgeht, hängt vom Einzelfall
ab:
Sie können zu getrennten oder gemeinsamen Befragungen der EhegattInnen
vorladen und „geeignete Nachweise” (z.B. Fotos der Hochzeit)
verlangen oder einen Hausbesuch abstatten bzw. NachbarInnen befragen.
Bei solchen Verdächtigungen erst einmal Nerven bewahren. Es ist ratsam,
dieser Ladung nachzukommen und sich den Fragen zu stellen.
Diese beziehen sich meist auf
· den bisherigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen:
Seit wann ist er/sie in Österreich? Mit welchen Aufenthaltsrecht(en)?
Wo und wovon hat er/sie bisher gelebt? Hat er/sie Verwandte in Österreich?
· die Geschichte der Beziehung:
Wie, wann und wo haben sie sich kennen gelernt? Seit wann sind sie verlobt
und wer hat den Heiratsantrag gemacht? Wie wurde die Hochzeit gefeiert?
Wer waren die TrauzeugInnen? Geburtstags- Verlobungs- u.a. Feste,..
· die momentane Lebenssituation:
Wie und wo wohnen sie? Wer lebt sonst in der Wohnung? Wovon leben sie? Wer
übernimmt welche Aufgaben im Haushalt?
· persönliche Verhältnisse:
Wie heißen die Eltern und Geschwister des jeweils anderen? Wo und
wie leben sie? Wissen sie von der Eheschließung?
· Lebensgewohnheiten:
Tagesablauf, zB Tee oder Kaffee zum Frühstück? Hausschuhe?
Tipp: Um sicherzugehen, bewusst einen Tag miteinander verbringen und sich
über Gewohnheiten unterhalten.
· sowie gemeinsame Zukunftspläne:
Hochzeitsreise, Studium / Job, Kinder, Wohnungspläne, ..
Fragen zum Sexualleben können entschieden zurückgewiesen werden.
Sollten
Beamte der Fremdenbehörde oder Polizei (auch in Zivil) sich im Haus
erkundigen oder sogar die Wohnung sehen wollen, dann müssen sie nicht
hereingelassen werden – immerhin gibt es eine Privatsphäre. Nur
mit gerichtlichem Hausdurchsuchungsbefehl muss ihnen der Zutritt erlaubt
werden.
Gute Erklärungen parat haben, wo sich der / die andere gerade aufhält,
ist immer von Vorteil! WG - MitbewohnerInnen sollten sich auch auskennen,
wie zu reagieren ist.
Was sind behördliche Indizien für eine „Scheinehe”?
Das ist so leicht wie schwierig: Zum Anfangsverdacht reicht es aus, mit einem
/einer Nicht EU-BürgerIn verheiratet zu sein. Dabei treten oft eine Menge
rassistisch-sexistischer Vorurteile auf, die als Verdachtsmomente gelten:
(baldige) Ablehnung des Asylantrags bzw. illegalisierter Aufenthalt, widersprüchliche
Identitätsangaben, größerer Altersunterschied, unterschiedliche
Sprachkenntnisse und nicht zuletzt anonyme Anzeigen. Dies kann zu einem Verfahren
zur Annullierung der Ehen führen. Das heißt, dass die Ehe auf Antrag
der Staatsanwaltschaft von einem Gericht für nichtig erklärt wird.
Das Vorliegen einer Scheinehe ist für die Behörden nicht einfach zu beweisen: Dass eine Ehe nur zum Zweck des Erwerbs eines Aufenthaltsrechts eingegangen wurde, ist fast nur durch die entsprechende Aussage eines der beiden Eheleute nachzuweisen.
Was
könnte passieren?
Dem/der österreichischen EhepartnerIn droht beim Nachweis einer "Scheinehe"
durch die Fremdenpolizei und nach einer Verurteilung durch das Gericht neuerdings
rechtliche Konsequenzen: Geht einE ÖsterreicherIn sie gegen Bezahlung oder nennenswerte Geschenke ein, muss die Person mit bis zu einem Jahr Haft rechnen. Tut sie das nur aus Gefälligkeit, muss sie mit einer Geldstrafe rechnen, allerdings ist dies trotzdem mit einer Vorstrafe verbunden.
Für nicht-österreichische EhepartnerInnen droht beim Eingehen einer Scheinehe auch weiterhin die Abschiebung. Wurde ein Aufenthaltstitel aufgrund einer "Scheinehe" erteilt, kann dieser entzogen und die Person ausgewiesen werden. Wenn für die Vermittlung der Ehe oder die Ehe selbst Geld bezahlt wurde, kann ein Aufenthaltsverbot verhängt werden.
Wer könnte den Liebenden Vorschriften machen?
Die Liebe ist sich selbst umfassendes Gesetz
Boethius
Schritt 6: Glücklich leben bis ...
„... dass der Tod euch scheidet“ ist nicht notwendig. Wie lange
eine Ehe aufrecht bleiben soll, hängt von der persönlichen Situation
ab. Am sichersten lebt es sich mit einer gemeinsamen Meldeadresse. Bei Umzügen
überlegen, wo der gemeinsame Wohnsitz weiterhin gemeldet werden kann.
Kinder:
Während einer aufrechten Ehe geborene Kinder gelten automatisch als ehelich, das heißt als leibliche Kinder der Eheleute. Solle ein anderer Mann als der Ehemann der Vater des Kindes sein, kann dies in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Eheliche Kinder werden automatisch österreichische StaatsbürgerInnen, wenn einer der beiden Elternteile ÖsterreicherIn ist.Staatsbürgerschaft:
Angehörige
von ÖsterreicherInnen können die österreichische Staatsbürgerschaft
schon früher als die sonst übliche 10 jährige Wartefrist bekommen.Die Bestimmungen dazu werden im Verleich zur bisherigen Regelung verschärft: Es werden ein 5 jähriges Bestehen der Ehe und ein 6 jähriger Aufenthalt verlangt.
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt. In Wien ist die MA 61 zuständig: www.wien.gv.at/ma61
Die Ehe ist eine mehr oder weniger erfolgreich durchführbare Absurdität.
Ephraim Kishon
Schritt 7: ...zur Scheidung - the end :
Die
Auflösung der Ehe kann durch Scheidung auf Antrag eines oder beider
Eheleute erfolgen.
Rechtliche Möglichkeiten stellen die einvernehmliche Scheidung und
streitige Scheidung dar. Bei einer geplanten Scheidung ist es unbedingt
nötig, sich über die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Auswirkungen
im konkreten Fall zu informieren.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Eheleute über
die Scheidung einig sind, die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs Monaten
aufgehoben ist und sie sich über die Aufteilung des Ehevermögens,
Obsorge- bzw. Unterhaltspflichten einig sind. Die Gebühren betragen
rund 320 €.
Aufenthalt nach einer Scheidung:
Im Fall von Scheidung oder Tod besteht das Recht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn er/sie die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllt.Arbeiten nach einer Scheidung:
Beratung bietet die arbeitsmarktpolitische Beratungsstelle: www.migrant.at

