1095/J
XXI.GP - Anfrage
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer
und GenossInnen an die Bundesministerin für Soziale Sicherheit
und Generationen betreffend Apalliker
Ein verzweifelter Hilferuf der Mutter eines jugendlichen
Erwachsenen mit schwerem Schädel - Hirn - Trauma erreichte in
den letzten Wochen einige Abgeordnete. Zu Recht kritisierte sie
die unzureichende Versorgung der Menschen mit schwerem Schädel -
Hirn - Trauma oder auch die Defektzustände nach zu später
Reanimation. Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher
folgende Anfrage:
1. Haben Sie die Absicht, eine Verbesserung für diese
bedauernswerten Menschen zu erreichen?
2. In welchen Regionen stellen Sie sich Stationen für die
Behandlung dieser Menschen vor?
3. Wie soll die personelle Ausstattung pro PatientIn sein?
4. Wie soll die technische Ausstattung pro PatientIn sein?
5. Finden Sie es gerechtfertigt, dass solche PatientInnen nach
einem Jahr asyliert werden und in Pflegeheime kommen oder sollte
wesentlich länger der Versuch zur Rehabilitation unternommen
werden?
6. Was kann man den bedauernswerten Angehörigen dieser schwerst
behinderten Menschen raten?
7. Wie viele Stationen halten Sie für erforderlich
a) im Erwachsenenbereich?
b) im Kinderbereich?
8. Wie wollen Sie die Stationen für Kinder gestalten?
9. Wann werden Sie solche Stationen einrichten?
10. Finden Sie, dass solche Menschen Behandlungs - oder
Pflegefälle sind?
11. Wie sollen die Angehörigen, die sich vermehrt um diese
Menschen kümmern müssen, sozialrechtlich abgesichert werden?
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1024/AB
XXI.GP
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Elisabeth
Pittermann, Annemarie Reitsamer und GenossInnen betreffend
Apalliker, Nr. 1095/J, wie folgt:
Fragen 1 bis 10:
Die stationäre Versorgung von Schädel - Hirn - Trauma -
PatientInnen gilt in Österreich als ausreichend und kann mit
anderen europäischen Ländern Schritt halten. Nach Ansicht der
Experten sind für die Akutbehandlung keine speziellen Strukturen
bzw. Stationen erforderlich bzw. kann diese durch die vorhandenen
neurochirurgischen Abteilungen abgedeckt werden. Generell wird
die Ansicht vertreten, dass die Neurotraumatologie bei
Vorhandensein einer neurochirurgischen Abteilung in zumutbarer
Entfernung auch von dieser durchzuführen ist. ist diese jedoch
nicht in vertretbarer Erreichbarkeit vorhanden, so ist der/die
Patientin an einer unfallchirurgischen Abteilung unter
Hinzuziehung eines neurochirurgischen Konsiliararztes zu
behandeln.
In Österreich sind starke regionale Unterschiede bei der
Akutversorgung im Bereich der Neurotraumatologie festzustellen.
Während im Westen Österreichs die Versorgung von Patientinnen
mit Schädel - Hirn - Trauma fast ausschließlich an neuro -
chirurgischen Abteilungen erfolgt, werden diese Patientinnen im
Osten - und speziell in Wien - überwiegend an
unfallchirurgischen Abteilungen versorgt. Für die stationäre
Rehabilitation sind spezialisierte Rehabilitationszentren
erforderlich. Sie wird in Österreich vorwiegend in folgenden
spezialisierten Zentren durchgeführt:
Landes - Sonderkrankenanstalt für Neurorehabilitation und
Unfallchirurgie, Abteilung für Neurologische Rehabilitation -
Gailtalklinik, Hermagor
Rehabilitationszentrum Weißer Hof der AUVA,
Klosterneuburg
LNK Salzburg, Neurologische Abteilung
LNK Graz, Feldhof Graz, Abteilung für Neurologie
LKH Innsbruck, Univ. - Klinik für Neurologie
LKH Hochzirl, Anna - Dengel - Haus
Rehabilitationszentrum Bad Häring der AUVA
AKH Wien, Klin. Abt. für Neurologische Rehabilitation
Neurologisches Krankenhaus der Stadt Wien - Rosenhügel
Neurologisches Krankenhaus der Stadt Wien - Maria
Theresien Schlössl
Rehabilitationszentrum Meidling der AUVA, Wien
Das Rehabilitationszentrum Meidling der AUVA ist dabei bundesweit
die einzige Einrichtung, die sich ausschließlich mit
schädelhirntraumatisierten Patientinnen befasst. Der Schwerpunkt
der Neurorehabilitation liegt in Österreich traditionell im
stationären Sektor und kann in Art und Ausmaß durchaus mit
anderen Ländern Schritt halten. Es ist davon auszugehen, dass im
Regelfall alle bedürftigen PatientInnen in einem
Rehabilitationszentrum stationär aufgenommen und betreut werden.
Allerdings werden vereinzelt bei Patientinnen nach Beendigung der
unfall - bzw. neurochirurgischen Versorgung
rehabilitationswürdige Defizite - mit Ausnahme motonscher
Beeinträchtigungen - nicht erkannt und folglich die Betroffenen
einer Rehabilitation nicht zugeführt.
Defizite bestehen bei der Versorgung bedürftiger Patientinnen
nach ihrer Entlassung aus den Rehabilitationszentren.
Insbesondere besteht ein Bedarf an zusätzlichen tagesklinischen
Einrichtungen. Tageskliniken gibt es bisher nur wenige, wie
beispielsweise in der LNK Salzburg oder im Maria Theresien
Schlössl in Wien. Eine fundierte Bedarfsermittlung an
poststationären Behandlungskapazitäten und Empfehlungen zur
notwendigen Strukturqualität solcher Einrichtungen liegen
derzeit nicht vor.
Eine bedarfsgerechte Planung an stationären
Behandlungskapazitäten erfolgt hinsichtlich der Akutversorgung
laufend im Rahmen des zwischen dem Bund und den Bundesländern
vereinbarten Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
hinsichtlich der stationären Rehabilitation im Rahmen der
Planungen im Sozialversicherungsbereich. Um eine optimale
rehabilitative Versorgung sicherzustellen, wurde im
Regierungsprogramm der bedarfsgerechte Ausbau der
Rehabilitationsangebote und die Neustrukturierung der
Rehabilitationsmaßnahmen vereinbart. Im Rahmen der derzeit
laufenden Verhandlungen zu einer neuen Vereinbarung gemäß Art.
15a B - VG zum Gesundheitswesen und zur
Krankenanstaltenfinanzierung wird seitens des Bundes die Lösung
der Schnittstellenprobleme in der Versorgungskette und damit die
Gewährleistung einer lückenlosen und zum jeweils optimalen
Zeitpunkt einsetzenden medizinischen Versorgung aller
Patientinnen in Österreich forciert.
Frage 11:
Die Möglichkeit einer sozialrechtlichen Absicherung von
Pflegepersonen besteht bereits derzeit: Nach § 17 in Verbindung
mit § 77 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG) besteht in der gesetzlichen Pensionsversicherung die
Möglichkeit der begünstigten Weiterversicherung für Personen,
die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen
nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf
Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer
Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen. Diese Personen
haben nur die Beitragsteile, die nach den §§ 51 Abs. 3 Z 3
lit.a und 51a Abs. 1 ASVG auf den Versicherten entfallen, zu
tragen; die gemäß den genannten Bestimmungen auf den
Dienstgeber entfaltenden Beitragsteile sind aus Mitteln des
Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund
erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären
Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
Darüber hinaus steht zurzeit in Diskussion, diese begünstigte
Form der Weiterversicherung schon bei der Pflege von Angehörigen
mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zu ermöglichen.
Nach § 18a ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines
im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das
erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes gewährt wird, widmen und deren
Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange
sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des
Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der
gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind
nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der
Hausgemeinschaft aufhält. Nach § 77 Abs.7 ASVG sind die
Beiträge für diese Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
Quelle: www.parlinkom.gv.at