Pflegegeldgesetze

Pflegegeldgesetze

Seit 1.7.1993 sind das
a) BUNDESPFLEGEGESETZ und die
b) PFLEGEGELDGESETZE DER NEUN BUNDESLÄNDER
in Kraft.

Personenkreis:

Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Menschen nach Vollendung des 3. Lebensjahres (in Ausnahmefällen auch früher), die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen Pensionen, Renten und dgl. beziehen (Bund).
Liegt ein solcher Bezug nicht vor, können österreichische Staatsbürger einen Anspruch nach dem jeweiligen Landespflegegesetz geltend machen.

Einstufungsrichtlinien:

Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist eine Einreihung in sieben verschiedene Pflegegeldstufen möglich. Die Anleitung sowie die
Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der notwendigen Verrichtungen ist der
Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen (Betrag = pro Monat): 

Stufe I - € 145,40 Bei Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden im Monat
Stufe II - € 268,00 Bei Pflegebedarf von mehr als 75 Stunden im Monat
Stufe III - € 413,50 Bei Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden im Monat, sowie bei hochgradig sehbehinderten Personen und Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten und weder eine Stuhl- oder Harninkontinenz noch eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen.
Stufe IV - € 620,30 Bei Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden im Monat, sowie blinden Personen und Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, jedoch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
Stufe V - € 842,40 Bei Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden im Monat und der Notwendigkeit, dass eine Pflegeperson in dauernder Bereitschaft. jedoch nicht dauernd anwesend ist, sowie taubblinden Personen und Personen, die zur Fortbewegung überweigend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind und ein deutlicher Ausfall von Funtionen der oberen Extremitäten gegeben ist.
Stufe VI - € 1148,70 Bei Notwendigkeit dauernder Beaufsichtigung (oder gleichzuachtendem Zustand)
Stufe VII - €1531,50 Bei praktischer Bewegungsunfähigkeit (oder gleichzuachtendem Zustand)

wird demnächst fortgesetzt .....